Guten Tag Forum,
zunächst Lob en Betreibern dieser Seite und allen für die guten Beiträge!
Mein Problem: Ich (Selbständig) kaufte einen Artikel bei Ebay. Bekam von VK den falschen Artikel geschickt. Ich informierte VK und bat um Zusendung des richtigen Artikles und Abholung des Falschen. Ich bekan den richtigen und machte nochmals auf die Abholung aufmerksam, da ich nicht einsah, bei Nichtverschulden die Kosten zu tragen. 2 Monate später böse Erinnerung des VK! Ich erinnerte an Abholung. Nun -seit 4 Monaten- keine Abholung, habe ich das Päckchen zurückgeschickt, so billig wie möglich. Jetzt sagt der VK, er will den Artikel abholen lassen und weiß nichts von der Rücksendung! Wie sieht es jetzt mit der HAftung aus?
Wohlgemerkt, ich habe als Privatperson gekauft, nicht als Firma. Vielen Dank für einen Rat , der 2 oder 3 ...
Gruß in die Runde, pbsuu
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""Die meiste Zeit geht dadurch verloren, dass wir nicht zu Ende denken.""
Regress trotz Rücksendung (EBAY)
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Hallo,
da Sie unversichert versendet haben können Sie nun leider diesen Versand nicht mehr nachweisen und belegen. Wieviel Zeit liegt denn zwischen der Rücksendung und dem Abholbegehren. Wenn man hier einen Zusammenhang herstellen kann, dann denke ich wird man argumentieren können, dass der VK nun versucht, nachdem er das unversicherte Päckchen bekommen hat, Sie zu ärgern.
Haben Sie einen Zeugen außerhalb Ihrer Familie, der vielleicht gesehen hat, wie Sie das Produkt verpackt und verschickt haben?
Wenn sie als privat gekauft haben ist es völlig unerheblich das Sie uns mitteilen das Sie selbstständig sind.
Ansonsten:Toll, Sie sind selbstständig .
Ausserdem müssen Sie eine Transaktion im Notfall nachweisen können,insofern fällt Ihnen jetzt entweder ein toller Zeuge ein oder Sie müssen die Ware noch einmal bezahlen.
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--- editiert vom Admin
Das würde ich gerne ein bischen ausführlicher diskutieren...
Der Käufer macht sein Recht auf Nachbesserung geltend, da die Falschlieferung wie ein Sachmangel zu behandeln ist.
Erfüllugnsort für die Nacherfüllung ist der Wohnsitz des K.
Bzgl. der Neuanlieferung hat der VK eine Bringschuld und bzgl. der Rücknahme der Falschlieferung mE eine Holschuld.
Der K hat den VK zur Abnahme der Falschlieferung aufgefordert und den VK somit in Annahmeverug gebracht.
Durch die Aussonderung und der Aufforderung zur Abholung an den VK hat der K das seinerseits erforderliche getan, um damit den Gefahrübergang zu bewirken.
Nach Vorbringen des K hat er die Sache zur Post gebracht.
Ja, er kann daß Absenden der Ware möglicherweise nicht beweisen, aber für die Problematik des Gefahrübergangs ist dies mE irrelevant, da der Gefahrübergang bereits mit der Aufforderung zur Abholung liegt.
Sofern jemand anderer Auffassung ist, bitte ich um sachlich Argumente...
Gruß
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