Hallo Community,
bei einem Privatverkauf eines alten, ungeprüften Verstärkers hat der Käufer heute die Ware persönlich abgeholt und bar bezahlt, wir haben gemeinsam eingeschaltet (allerdings mangels passender Boxen nicht durchgetestet)
Folgender Text in der Artikelbeschreibung: "Pioneer SX 1050, Direktimport Ende 70er, Anfang 80er meiner Eltern aus Japan, daher auch kein europäischer Stecker. Beleuchtung ist noch funktional, weitere Funktionen nicht geprüft.
Artikelstandort ist ****.
Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung wie beschrieben und abgebildet."
Soeben kam die Rückmeldung, dass das Gerät bis auf die Beleuchtung nicht funktioniert und der Käufer den Kauf rückgängig machen möchte, bzw. ich den Verkaufspreis nachträglich von 700€ auf 200€ reduzieren soll.
Muss ich dem zustimmen? Ich habe mit meinem Verständnis die Haftung doch abgelehnt und auf die ungeprüfte Funktion hingewiesen.
Ich freue mich auf Input.
Danke und schöne Feiertage
Rückabwicklung Privatverkauf bei ungeprüfter Ware
27. Dezember 2024
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Frage vom 27. Dezember 2024 | 21:17
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückabwicklung Privatverkauf bei ungeprüfter Ware
#1
Antwort vom 27. Dezember 2024 | 22:59
Von
Status: Unbeschreiblich (129520 Beiträge, 41310x hilfreich)
Zitat :Anfang 80er meiner Eltern aus Japan, daher auch kein europäischer Stecker
Zitat :wir haben gemeinsam eingeschaltet
Finde den Widerspruch ...
Zitat :Muss ich dem zustimmen?
Nein.
Hier im Forum lautet in solchen Fällen der Standardratschlag "Kommunikation einstellen - sein Gerät sein Problem"
Zitat :Ich habe mit meinem Verständnis die Haftung doch abgelehnt
Falls man damit diese Zeilen
Zitat :Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung wie beschrieben und abgebildet."
meint, diese sind schlicht nichtig, wenn sie mehrfach verwendet wurden.
Zitat :und auf die ungeprüfte Funktion hingewiesen.
Zum Glück.
Wer ein "Überraschungsei" kauft und dann eines bekommt, hat in der Regel sehr große Probleme, irgendwelche Ansprüche durchzusetzen, weil der genau das bekam was er kaufen wollte und gekauft hat.
#2
Antwort vom 28. Dezember 2024 | 12:52
Von
Status: Richter (8599 Beiträge, 4096x hilfreich)
Hallo,
Wo soll denn da bitte ein Widerspruch bestehen? Das musst du mal erklären!Zitat:Finde den Widerspruch ...
Ansonsten gilt, dem Käufer sein Gerät, dem Käufer sein Problem, kommunikation einstellen und die Anzeige die du geschaltet hattest nochmal sichern
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 28. Dezember 2024 | 13:08
Von
Status: Unbeschreiblich (129520 Beiträge, 41310x hilfreich)
Zitat :Wo soll denn da bitte ein Widerspruch bestehen? Das musst du mal erklären!
Ernsthaft?
Man muss Dir erklären weshalb es ein Widerspruch ist, ein Gerät einschalten zu können, das wegen "kein europäischer Stecker" nicht in "europäische Steckdosen" passt? Wo kommt dann der Strom her?
#4
Antwort vom 28. Dezember 2024 | 13:56
Von
Status: Richter (8599 Beiträge, 4096x hilfreich)
Ernsthaft???
Sogenannte Adapter oder Reisestecker hat es gerade zur damaligen Zeit um so mehr gegeben, auch Heute sind diese keine Unikate
Damit kann ein Gerät welches japanische Stecker hat mehr als super easy in einer deutschen Steckdose betrieben werden...
#5
Antwort vom 28. Dezember 2024 | 14:29
Von
Status: Unbeschreiblich (129520 Beiträge, 41310x hilfreich)
Zitat :Sogenannte Adapter oder Reisestecker hat es gerade zur damaligen Zeit um so mehr gegeben,
Nur waren die für Japanische Geräte nutzlos, da die Spannung damals 100V betrug und - je nach Landesteil - 50Hz oder 60 Hz.
#6
Antwort vom 28. Dezember 2024 | 19:19
Von
Status: Richter (8599 Beiträge, 4096x hilfreich)
Du solltest mal googeln wie Travos funktionieren
Wenn der TE schreibt sie haben den Verstärker angeschlssen und er hat geleuchtet etc, dann ist davon auszuegehen, dass er für die entsprechende Stromversorgung gesorgt hat! Das ist problemlos möglich, auch wenn es ein japanischer Stecker ist, stell dich mal nicht so unwissend an!
#7
Antwort vom 30. Dezember 2024 | 11:08
Von
Status: Student (2233 Beiträge, 435x hilfreich)
Was hier im Fall ein vollkommen falscher Ratschlag wäre. Der TE hat einen Pioneer-Verstärker für 700 Euro verkauft, bei dem der Käufer von eine Funktionalität ausgehen kann. Der TE hat auch keine Defekte beschrieben, der TE ist damit verpflichtet, entsprechend zu liefern.Zitat :Hier im Forum lautet in solchen Fällen der Standardratschlag "Kommunikation einstellen - sein Gerät sein Problem"
#8
Antwort vom 30. Dezember 2024 | 12:01
Von
Status: Unbeschreiblich (129520 Beiträge, 41310x hilfreich)
Zitat :der TE ist damit verpflichtet, entsprechend zu liefern.
Nö, ist er nicht, denn der Käufer müsste erst mal seine Beweislast erfüllen.
Abgesehen davon hat er sogar mehr als vertraglich vereinbart geliefert.
Vertraglich vereinbart war ein ungetestetes Gerät mit unbekannter Funktionalität, mit Ausnahme der Beleuchtung.
Geliefert wurde ein ungetestetes Gerät mit unbekannter Funktionalität (mit Ausnahme der Beleuchtung) und einer Testmöglichkeit.
Vom Käufer als vertragsgemäß erbrachte Leistung wurde nach dem Test akzeptiert ein ungetestetes Gerät mit unbekannter Funktionalität (mit Ausnahme der Beleuchtung).
#9
Antwort vom 2. Januar 2025 | 14:35
Von
Status: Legende (18137 Beiträge, 6066x hilfreich)
Sehe ich nicht so. Der VK hat ein Überraschungspaket angeboten. Der K hat das Überraschungspaket akzeptiert. Den fehlerhaften Ausschluss der Mängelhaftung sehe ich hier als unschädlich an.Zitat :Was hier im Fall ein vollkommen falscher Ratschlag wäre.
Dass dem K der Inhalt des Überraschungspaketes nicht gefallen hat ist einfach nur Pech. Warum sollte ein K hier von einem voll funktionsfähigen Gerät ausgehen können?
-- Editiert von User am 2. Januar 2025 14:35
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