Rückabwicklung Privatverkauf bei ungeprüfter Ware

27. Dezember 2024 Thema abonnieren
 Von 
GN78
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückabwicklung Privatverkauf bei ungeprüfter Ware

Hallo Community,
bei einem Privatverkauf eines alten, ungeprüften Verstärkers hat der Käufer heute die Ware persönlich abgeholt und bar bezahlt, wir haben gemeinsam eingeschaltet (allerdings mangels passender Boxen nicht durchgetestet)

Folgender Text in der Artikelbeschreibung: "Pioneer SX 1050, Direktimport Ende 70er, Anfang 80er meiner Eltern aus Japan, daher auch kein europäischer Stecker. Beleuchtung ist noch funktional, weitere Funktionen nicht geprüft.

Artikelstandort ist ****.

Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung wie beschrieben und abgebildet."

Soeben kam die Rückmeldung, dass das Gerät bis auf die Beleuchtung nicht funktioniert und der Käufer den Kauf rückgängig machen möchte, bzw. ich den Verkaufspreis nachträglich von 700€ auf 200€ reduzieren soll.

Muss ich dem zustimmen? Ich habe mit meinem Verständnis die Haftung doch abgelehnt und auf die ungeprüfte Funktion hingewiesen.

Ich freue mich auf Input.

Danke und schöne Feiertage

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von GN78):
Anfang 80er meiner Eltern aus Japan, daher auch kein europäischer Stecker

Zitat (von GN78):
wir haben gemeinsam eingeschaltet

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von GN78):
Muss ich dem zustimmen?

Nein.

Hier im Forum lautet in solchen Fällen der Standardratschlag "Kommunikation einstellen - sein Gerät sein Problem"



Zitat (von GN78):
Ich habe mit meinem Verständnis die Haftung doch abgelehnt

Falls man damit diese Zeilen
Zitat (von GN78):
Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung wie beschrieben und abgebildet."

meint, diese sind schlicht nichtig, wenn sie mehrfach verwendet wurden.



Zitat (von GN78):
und auf die ungeprüfte Funktion hingewiesen.

Zum Glück.

Wer ein "Überraschungsei" kauft und dann eines bekommt, hat in der Regel sehr große Probleme, irgendwelche Ansprüche durchzusetzen, weil der genau das bekam was er kaufen wollte und gekauft hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8591 Beiträge, 4090x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Finde den Widerspruch ...
Wo soll denn da bitte ein Widerspruch bestehen? Das musst du mal erklären!

Ansonsten gilt, dem Käufer sein Gerät, dem Käufer sein Problem, kommunikation einstellen und die Anzeige die du geschaltet hattest nochmal sichern ;)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Wo soll denn da bitte ein Widerspruch bestehen? Das musst du mal erklären!

Ernsthaft?
Man muss Dir erklären weshalb es ein Widerspruch ist, ein Gerät einschalten zu können, das wegen "kein europäischer Stecker" nicht in "europäische Steckdosen" passt? Wo kommt dann der Strom her?


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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8591 Beiträge, 4090x hilfreich)

Ernsthaft???

Sogenannte Adapter oder Reisestecker hat es gerade zur damaligen Zeit um so mehr gegeben, auch Heute sind diese keine Unikate ;)
Damit kann ein Gerät welches japanische Stecker hat mehr als super easy in einer deutschen Steckdose betrieben werden...

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Sogenannte Adapter oder Reisestecker hat es gerade zur damaligen Zeit um so mehr gegeben,

Nur waren die für Japanische Geräte nutzlos, da die Spannung damals 100V betrug und - je nach Landesteil - 50Hz oder 60 Hz.


Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8591 Beiträge, 4090x hilfreich)

Du solltest mal googeln wie Travos funktionieren ;)

Wenn der TE schreibt sie haben den Verstärker angeschlssen und er hat geleuchtet etc, dann ist davon auszuegehen, dass er für die entsprechende Stromversorgung gesorgt hat! Das ist problemlos möglich, auch wenn es ein japanischer Stecker ist, stell dich mal nicht so unwissend an!

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1782 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hier im Forum lautet in solchen Fällen der Standardratschlag "Kommunikation einstellen - sein Gerät sein Problem"
Was hier im Fall ein vollkommen falscher Ratschlag wäre. Der TE hat einen Pioneer-Verstärker für 700 Euro verkauft, bei dem der Käufer von eine Funktionalität ausgehen kann. Der TE hat auch keine Defekte beschrieben, der TE ist damit verpflichtet, entsprechend zu liefern.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
der TE ist damit verpflichtet, entsprechend zu liefern.

Nö, ist er nicht, denn der Käufer müsste erst mal seine Beweislast erfüllen.


Abgesehen davon hat er sogar mehr als vertraglich vereinbart geliefert.

Vertraglich vereinbart war ein ungetestetes Gerät mit unbekannter Funktionalität, mit Ausnahme der Beleuchtung.
Geliefert wurde ein ungetestetes Gerät mit unbekannter Funktionalität (mit Ausnahme der Beleuchtung) und einer Testmöglichkeit.
Vom Käufer als vertragsgemäß erbrachte Leistung wurde nach dem Test akzeptiert ein ungetestetes Gerät mit unbekannter Funktionalität (mit Ausnahme der Beleuchtung).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17869 Beiträge, 6030x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Was hier im Fall ein vollkommen falscher Ratschlag wäre.
Sehe ich nicht so. Der VK hat ein Überraschungspaket angeboten. Der K hat das Überraschungspaket akzeptiert. Den fehlerhaften Ausschluss der Mängelhaftung sehe ich hier als unschädlich an.
Dass dem K der Inhalt des Überraschungspaketes nicht gefallen hat ist einfach nur Pech. Warum sollte ein K hier von einem voll funktionsfähigen Gerät ausgehen können?



-- Editiert von User am 2. Januar 2025 14:35

Signatur:

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