Rücknahme Gebot - Schadenersatz gegen ebay?

13. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
Birdie501
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücknahme Gebot - Schadenersatz gegen ebay?

Hallo,

ich habe einen Elektronikartikel versteigert. Eine Stunde vor Auktionsende hat Bieter B ein recht hohes Gebot abgegeben und war Höchstbietender.
20 Sekunden vor Ende hat er sein Gebot zurückgezogen! Laut eBay Richtlinien soll dies ja in den letzten 12 Stunden vor Auktionsende nur mit Zustimmung des Verkäufers gehen! Ich wurde allerdings nicht informiert. Wie das technisch nun möglich ist weiss ich nicht.

Aber durch die m.E. absichtliche Rücknahme konnte Bieter A den Artikel für wenig Geld ersteigern. Denn bei einem Preis kurz vor Schluss der eigentlich recht hoch war interessiert sich kein anderer Bieter mehr für den Artikel.

Nach telefonischer Rückfrage bei ebay sagte mir der Mitarbeiter, dass er keinen Zusammenhang zwischen A und B sehen kann und der Kaufvertrag gültig sei.
Wieso Bieter B das Gebot innerhalb der letzten 12 Stunden ohne meine Zustimmung zurückziehen konnte war ihm auch nicht erklärlich. Er will es an die Technik weitergeben, eine Rückmeldung erhalte ich aber nicht!!!

Habe ich nun Ansprüche gegen ebay auf Schadenersatz?
Oder ist das zurückgenommene Gebot rechtlich trotzdem gültig? Aber wie komme ich dann an die Adresse des Bieters um diesen einzufordern, da ebay mir die Daten ja nicht mitteilt!?

Wer kann mir hier weiterhelfen? Der Käufer hat natürlich schon mit paypal bezahlt. Was nun?

Danke!!!

Grüße

Problem bei eBay und Co?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

Das klingt für mich nach einer Gebotsabschirmung, einer bekannten Betrugsmasche bei eBay. Nach § 10 Abs. 1 der eBay-AGB ist KEIN Vertrag zustande gekommen: "Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.".

Falls du die Angelegenheit mit dem Gebotsrückzieher ausfechten willst, stehen dir dessen Kontaktdaten zu. Hier kannst du dich auf die Datenschutzerklärung von eBay (Punkt 2) berufen: "Ich willige ein, dass eBay meinen Namen, meine Anschrift, meine E-Mail-Adresse und nach separater vorheriger ausdrücklicher Zustimmung auch meine Lieferanschrift und Bankverbindung nach Angebotsende an den Käufer, Verkäufer oder an einen durch den Verkäufer beauftragten Kooperationspartner von eBay zum Zwecke der Vertragsabwicklung übermittelt. Dies gilt entsprechend für meinen Namen und meine Anschrift, wenn streitig wird, ob ich eines meiner Angebote oder Gebote rechtswirksam zurückgenommen oder ein Gebot eines Bieters rechtswirksam gestrichen habe. ".

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" "

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#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Genau richtig, deshalb hier noch weitere Einzelheiten:

Sie haben Ihr Gebot innerhalb der letzten 12 Stunden vor Angebotsende abgegeben

Sie können das Gebot innerhalb einer Stunde nach Gebotsabgabe zurücknehmen. In diesem Fall wird nur dieses Gebot gestrichen. Andere Gebote, die Sie mehr als 12 Stunden vor Angebotsende abgegeben haben, bleiben gültig.


Also kein Problem, der Verkäufer muss auch nicht zustimmen.

Aber:

§10 Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, Multiauktion und Angebot an unterlegene Bieter

1.


Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt . Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.


Wichtig ist natürlich, dass das "Gewinner-Gebot" nicht nach der Streichung des führenden Gebots abgegeben wurde. Es muss sich um ein Gebot handeln, was schon vor der Streichung da war.


LG Bonn Az: 1 O 307/04 Urteil vom 12.11.2004

http://www.ra-kotz.de/internetauktion29.htm


Ansonsten gar kein Problem, du kannst dich einigen, einem Vertrag zuzustimmen oder nicht. Ein Gebot, das einmal überboten wurde, ist erloschen.

Darüber hinaus kannst du u. U. denjenigen, der das Gebot gestrichen hat, am Vertrag festhalten, auch eine Gebotsrücknahme geht nur über eine Anfechtung.

Gerade vor ein paar Wochen...

http://www.123recht.net/M%C3%B6glicher-Betrug-bei-Geboten-__f217397.html

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""

-- Editiert am 13.05.2010 12:56

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

Falls Sie wünschen, können Sie hier einmal die Artikelnummer und die Usernamen der beiden letztbietenden posten. Hier im Forum gibt es einige eBay-Erfahrene, die dann mal abklopfen können, ob dieses Gespann schon in der Vergangenheit so vorgegangen ist.

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tini-D.
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 78x hilfreich)

fachlich ist schon alles (richtig) gesagt, hier noch ausführliche Informationen zur Gebotsabschirmung:


Klicke hier



auch mich würde die Gebotsliste des Artikels interessieren und vor allem der Gebotsstreicher und der danach wieder Höchstbietende interessieren; man kann u.U. feststellen, ob er/die beiden das öfter macht/machen :devil:

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"Meine Antworten geben nur meine persönliche Meinung wieder, sind keinesfalls eine Rechtsberatung"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Birdie501
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

danke für die ausführlichen Antworten. Wenn ich alles richtig verstanden habe, kann ich dem Höchstbietenden mitteilen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist, richtig!?

Dann könnte ich mittels Rechtsbeistand die Rücknahme des Gebotes anfechten und von ebay die Daten des Bieters verlangen und auf Erfüllung bestehen??

Darf ich denn die Bieterliste hier veröffentlichen ohne Probleme zu bekommen?

Vielen Dank.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Tini-D.
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 78x hilfreich)

schick mir die Bietliste und die account-Namen der beiden (die kann ich nicht einsehen, nur du) mal per pm (privatmail).

ich schau es mir erst mal an.



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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tini-D.
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 78x hilfreich)

danke für die ausführlichen Antworten. Wenn ich alles richtig verstanden habe, kann ich dem Höchstbietenden mitteilen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist, richtig!?

Richtig.


Dann könnte ich mittels Rechtsbeistand die Rücknahme des Gebotes anfechten und von ebay die Daten des Bieters verlangen und auf Erfüllung bestehen??

Das wiederrum würde ich mir gründlich überlegen (auch darüber schlafen). Sowas ist mit viel Zeit-, Nerven- und Geldvorleistungsaufwand verbunden. Und wenn nachher möglicherweise nichts zu holen ist... :-(

Du kannst aber in jedem Fall versuchen, die Daten von Ebay zu bekommen; bei vorzeitigen Auktionsabbrüchen gibt Ebay die Daten dem zum Zeitpunkt der Gebotsstreichung/Angebotsbeendigung Höchstbietenden unbürokratisch die Daten heraus (m.E. zu Recht) - vielleicht funktioniert das in dem umgekehrten Fall auch.









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"Meine Antworten geben nur meine persönliche Meinung wieder, sind keinesfalls eine Rechtsberatung"

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Ratlosigkeit des eBay-Mitarbeiters deutet darauf hin, daß hier keine Gebotsrücknahme innerhalb einer Stunde nach Gebotsabgabe erfolgt war. <hr size=1 noshade>


Die Mitarbeiter sind ja nahezu immer "ratlos" oder der Ratschlag ist schlichtweg falsch. Jedoch wird man dies ohnehin nicht beweisen können, es war telefonisch, man weiß ja noch nicht einmal, mit wem man gesprochen hat.

Denn man hat es ja nur mit Vornamen zu tun, die anscheinend noch mehrfach vergeben werden und auch nur wieder Nicks zu sein scheinen.

Wann Gebote abgegeben bzw. zurückgezogen wurden, lässt sich ja leicht feststellen, indem man die Bieterliste anklickt. Dort steht ja auch, wie hoch geboten wurde.

Normalerweise sollte es technisch schon nicht mehr möglich sein, ein Gebot innerhalb von 12 Stunden vor Auktionsende zurückzuziehen, wenn dies nicht innerhalb einer Stunde nach Abgabe geschieht.

Ungeachtet der Gebotsrücknahme gilt die Verbindlichkeit für eBay Willenserklärungen für Verkäufer und Käufer gleichermaßen.

Wichtige rechtliche Hinweise zur Gebotsrücknahme

Wenn Sie ein Gebot ohne berechtigten Grund zurücknehmen, sind Sie unter Umständen dennoch zur Abnahme und Bezahlung des Artikels verpflichtet oder machen sich dem Verkäufer gegenüber unter Umständen schadensersatzpflichtig. Wenden Sie sich in Zweifelsfällen daher bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle, bevor Sie ein Gebot zurücknehmen.


http://pages.ebay.de/help/buy/bid-retract.html




[...]Dabei stellt die Freischaltung der Angebotsseite für die Versteigerung der vier Felgen seitens der Klägerin ein verbindliches Verkaufsangebot dar (§ 7 Ziff. 1 der AGB für die Nutzung von eBay). Das Gebot des Beklagten ist die Annahme dieses Angebotes durch den Beklagten (vgl. § 7 Ziff. 2 der AGB). Die wechselseitigen Erklärungen der Parteien sind eBay.de als Empfangsvertreter der Parteien (§ 164 Abs. 3 BGB ) jeweils zugegangen und damit wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Dadurch ist der Kaufvertrag zwischen den Parteien nach §§ 145 ff. BGB zustandegekommen, wobei nach Ansicht des Gerichts der Vertrag noch unter der aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB stand, dass innerhalb der Bietfrist kein höheres Gebot abgegeben wurde. Für eine aufschiebende Bedingung im Sinne der genannten Vorschriften spricht auch Ziff. 3 des § 7 AGB, wonach "mit dem Ende der von dem Anbieter bestimmten Laufzeit der Online-Auktion,....., zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgegebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die ebay-Webseite eingestellten Artikels zustande kommt". Da innerhalb der Laufzeit der Online-Auktion kein höheres Angebot als das des Beklagten abgegeben wurde, ist mit dem Ende der Laufzeit die aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB eingetreten. (Auch wenn man anstelle einer aufschiebenden Bedingung annimmt, dass das Verkaufsangebot der Klägerin lediglich eine -rechtlich zulässige - vorweg erklärte Annahme des bei Bietschluss vorliegenden höchsten Gebotes darstellt, folgt daraus keine andere Beurteilung, denn der Bieter ist jedenfalls bis zum Bietschluss an sein Gebot gebunden gemäß §§ 145 ff. BGB i.V. mit § 7 der AGB) Abs. 10
Der Beklagte hat sein auf Abschluss des Kaufvertrages abgegebenes Gebot auch nicht wirksam im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB widerrufen. Nach dieser Vorschrift wird eine Willenserklärung gegenüber Abwesenden nicht wirksam, wenn dem anderen vor Zugang der Willenserklärung oder gleichzeitig mit deren Zugang ein Widerruf zugeht. Die Bitte des Beklagten an die Klägerin, "sein Gebot zu streichen" stellt keinen rechtzeitigen Widerruf in diesem Sinne dar. Das Gebot des Beklagten war der Klägerin unmittelbar mit der Abgabe zu gegangen, weil eBay.de. als Empfangsvertreter der Parteien im Sinne des § 164 Abs. 3 BGB anzusehen ist. Der Widerruf ist der Klägerin damit erst nach der Willenserklärung zugegangen. Dabei ist entscheidend allein der Zeitpunkt des Zugangs, nicht die Kenntnisnahme seitens der Klägerin. So bleibt der verspätet zugegangene Widerruf auch dann wirkungslos, wenn der Empfänger von ihm gleichzeitig mit oder sogar vor der Willenserklärung Kenntnis erhält (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 130 Rd.-Nr. 11 mit weiteren Nachweisen). Abs. 11
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich zunächst nur um ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft gehandelt hat, war ein Widerruf bis zum Auktionsende nicht möglich, denn das bedingte Rechtsgeschäft ist tatbestandlich vollendet und voll gültig, nur seine Rechtswirkungen sind bis zum Eintritt der Bedingung in der Schwebe. Für alle Gültigkeitsvoraussetzungen kommt es auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes an, nicht auf den des Bedingungseintritts (vgl. Palandt am angebenen Ort, Einführung vor § 158 Rd.-Nr. 8).


AG Menden Urteil vom 10.11.2003 4 C 183/03

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Tini-D.
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 78x hilfreich)

Wenn der Bieter "genau" 1 Stunde vor Auktionsende geboten hat und 20 Sekunden vor Ende zurückgezogen, war es gerade noch im vorgesehen Zeitrahmen.

Wie gesagt - es könnte sowohl eine Gebotsabschirmung gewesen sein, genauso gut könnte der ursprüngliche Höchstbieter aber auch einfach "kalte Füße" bekommen haben. Um da näheres sagen zu können, müsste man sich das Kauf-/Verkaufsverhalten der beiden - sofern noch möglich - mal ansehen.





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"Meine Antworten geben nur meine persönliche Meinung wieder, sind keinesfalls eine Rechtsberatung"

0x Hilfreiche Antwort

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