Hallo,
ich habe einen gebrauchten PC bei einem gewerblichen
Ebay-Verkäufer gekauft.
In der Auktion wurde angegeben, dass der Verkäufer keine Garantie, keine Rücknahme, keinen Schadensersatz und keinen Umtausch
anbietet.
Der PC ist allerdings defekt, sodass ich ihn jetzt gerne zurückschicken möchte. Der Kaufvertrag ist vor 10 Tagen zustand
e gekommen.
Ist es rechtens sich als gewerblicher Verkäufer von den oben genannten Ansprüchen zu befreien?
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Rücknahmeausschluss bei gewerblichem Verkäufer?
21. Februar 2012
Thema abonnieren
Frage vom 21. Februar 2012 | 12:17
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücknahmeausschluss bei gewerblichem Verkäufer?
Problem bei eBay und Co?
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#1
Antwort vom 21. Februar 2012 | 12:37
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
Nein
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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"
#2
Antwort vom 21. Februar 2012 | 13:27
Von
Status: Praktikant (958 Beiträge, 373x hilfreich)
quote:
keine Garantie
Muß er ja auch nicht. Gewährleistung hingegen schon.
quote:
keine Rücknahme
Muß er ja auch nicht. Widerruf hingegen schon. Wobei das irreführend genug formuliert ist, eine Abmahnung eines Mitbewerbers zu rechtfertigen.
quote:
keinen Schadensersatz
Den kann er nicht ausschließen, s.o.
quote:
keinen Umtausch
Muß er ja auch nicht.
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#3
Antwort vom 21. Februar 2012 | 14:59
Von
Status: Student (2281 Beiträge, 1340x hilfreich)
Sie haben ein Rückgaberecht.Packen Sie das Teil wieder ein
und schicken Sie es unfrei zurück. Sie müssen nicht einmal das Porto vorlegen. Verweigert er die Annahme, muß er Ihnen auch die Rück- Kosten ersetzen.
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#5
Antwort vom 22. Februar 2012 | 12:40
Von
Status: Praktikant (958 Beiträge, 373x hilfreich)
quote:
Gegenüber einem Nicht-Unternehmer wäre das ohne weiteres möglich.
Das ist ja nun bestenfalls höchst mißverständlich formuliert, im schlimmsten Fall falsch.
quote:
Sie haben ein Rückgaberecht.
Vermutlich hat er erst einmal ein Widerrufsrecht (solange dieses nicht explizit durch ein Rückgaberecht ersetzt wurde). Das ist für den K besser, weil er den Widerruf schon durch Erklärung (und nicht nur durch Rücksendung der Sache) ausüben kann.
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