Rücknahmeausschluss bei gewerblichem Verkäufer?

21. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
lakso
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücknahmeausschluss bei gewerblichem Verkäufer?

Hallo,

ich habe einen gebrauchten PC bei einem gewerblichen Ebay-Verkäufer gekauft.

In der Auktion wurde angegeben, dass der Verkäufer keine Garantie, keine Rücknahme, keinen Schadensersatz und keinen Umtausch anbietet.

Der PC ist allerdings defekt, sodass ich ihn jetzt gerne zurückschicken möchte. Der Kaufvertrag ist vor 10 Tagen zustand e gekommen.

Ist es rechtens sich als gewerblicher Verkäufer von den oben genannten Ansprüchen zu befreien?

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Problem bei eBay und Co?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Nein

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
keine Garantie


Muß er ja auch nicht. Gewährleistung hingegen schon.

quote:
keine Rücknahme


Muß er ja auch nicht. Widerruf hingegen schon. Wobei das irreführend genug formuliert ist, eine Abmahnung eines Mitbewerbers zu rechtfertigen.

quote:
keinen Schadensersatz


Den kann er nicht ausschließen, s.o.

quote:
keinen Umtausch


Muß er ja auch nicht.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Sie haben ein Rückgaberecht.Packen Sie das Teil wieder ein
und schicken Sie es unfrei zurück. Sie müssen nicht einmal das Porto vorlegen. Verweigert er die Annahme, muß er Ihnen auch die Rück- Kosten ersetzen.

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0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
Gegenüber einem Nicht-Unternehmer wäre das ohne weiteres möglich.


Das ist ja nun bestenfalls höchst mißverständlich formuliert, im schlimmsten Fall falsch.

quote:
Sie haben ein Rückgaberecht.


Vermutlich hat er erst einmal ein Widerrufsrecht (solange dieses nicht explizit durch ein Rückgaberecht ersetzt wurde). Das ist für den K besser, weil er den Widerruf schon durch Erklärung (und nicht nur durch Rücksendung der Sache) ausüben kann.



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