Rücknahmepflicht ja oder nein?

16. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
Nell28
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücknahmepflicht ja oder nein?

Hallo,

mal angenommen, in einer Onlineauktion wird von Verkäufer A ein Buggy versteigert, den er selbst vor einem 1/2 Jahr im selbigen ersteigert hat. Der buggy ist 2 Jahre alt, hat ein eierndes Hinterrad und Hakelt beim Auseinanderklappen.
In der Artikelbeschreibung steht nur:
Der Chicco C1 ist super gefedert und hat sogar einen Adapter für eine Chicco-Babyschale integriert.
Kann also super auch zum Shoppen benutzt werden, wenn das Baby in der Babyschale eingeschlafen ist.
Ansonsten kann man den Wagen sehr schnell und einfach zusammenklappen,
Die Rückenlehne läßt sich recht flach einstellen,
die Sitzfläche ist geräumig
die Griffe lassen sich umklappen, bzw. drehen,
Das Verdeck ist als Sonnendach umfunktionierbar mittels Reisverschluß
der Bügel ist schnell zu öffnen, bzw. auch ganz abnehmbar wenn das Kind selber ein- u. aussteigen möchte
der Gurt ist mit einer Art Kindersicherung versehen, also auch für kleine Draufgänger nicht selber zu öffnen
Das Material super gut abwischbar
Zusammengeklappt hat der Buggy folgende Abmessungen LxBxH: 105x40x40cm
Falls noch Fragen da sind..... einfach mailen

Außerdem wird wegen Privatverkaufs eine Rückgabe oder Gewährleistung ausgeschlossen. Zitat: "Da ich Privatverkäufer bin, kann ich keine Garantie oder Gewährleistung bieten. Ebenso ist ein Umtausch oder eine Rückgabe ausgeschlossen.
Bieten Sie daher bitte nur, wenn Sie damit einverstanden sind."

Der Käufer holt den Buggy am darauffolgenden Tag persönlich ab. Das der Buggy beim aufklappen etwas hakelt und eine besonder Technik beim öffnen anzuwenden ist, erklärt der Verkäufer dem Käufer. Ist für den Käufer in Ordnung. Das das Hinterrad eiert wird vergessen zu erwähnen - hatte den Verkäufer selbst nie gestört. Eine Probefahrt mit dem Buggy macht der Käufer nicht. Ein Kleinkind wäre als "Testfahrer" (wegen des Gewichtes) aber vorhanden. Genau betrachtet wird der Buggy auch nicht, lediglich einmal auf- und zugeklappt.
Tags darauf möchte der Käufer den Buggy auf Grund des eiernden Hinterrades zurückgeben - wär ein Mangel am Wagen, laut Verkäufer aber eine Gebrauchserscheinung.

wie ist jetzt hier die Sachlage, muß der Verkäufer den Buggy zurücknehmen - auch wenn das in der Auktion eigentlich ausgeschlossen wurde - oder muß die Käuferin ihn behalten?

Wäre über Antworten dankbar.

-- Editiert von nell28 am 16.04.2007 14:27:28

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4 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
catwelatze
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 202x hilfreich)

ich würde das mit dem 'eiernden' rad schon als mangel ansehen.

da du nicht darauf hingewiesen hast musst du den buggy m.m.n. schon zurückk nehmen, da ein eierndes rad sicherlich keine normalen gebrauchsspuren sind.

auch wenn es dich nie gestört hat, so kann sich ein anderer natürlich dadurch gestört fühlen.

das mit dem rücknahmeausschluss gilt nicht, wenn der artikel nicht der beschreibung entspricht, was hier wohl der fall ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Ich kann den Vorschreibern nur Zustimmen. Auch wenn man einen Mangel selbst als nicht störend empfindet, so würde ich hier auch von einem Sachmangel ausgehen und diesen entweder beheben oder den Buggy zurücknehmen. Der Käufer ist hier, meiner Meinung nach, klar im Recht.


Viele Grüße, Michael

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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