Rücksendung Versandkosten

27. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
stanislov
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 51x hilfreich)
Rücksendung Versandkosten

Hallo an alle,

Ich habe bei Ebay einen ziemlich sperrigen Artikel gekauft, der erstmal wegen unsachgemäßer Verpackung leider kaputt ankam.
Daraufhin habe ich diesen Artikel ein zweites Mal zugesendet bekommen diesmal ist er heile angekommen.
Nun will ich von meinem Widerrufsrecht gebrauch machen, da mir der Artikel von der Qualität her nicht gefällt. Konnte ich beim ersten leider nicht feststellen da er nur in Scherben ankam.
Nun zu meiner Frage: Muss nicht der Verkäufer (gewerblich) ein Versandunternehmen beauftragen, den Artikel abzuholen? Leider kann ich aufgrund des Gewichts schätze mal 20kg, Größe mit Verpackung ca. 60x 80 cm und der Größe den Artikel nicht selbst zur Post bringen.

Ich habe keinen Retourschein (wie ich es sonst bei gewerblichen Internetkäufen erlebt habe) bekommen, d.h. wenn ich das Paket absenden würde als unfrei, könnte es mir passieren das das Unternehmen den Artikel nicht an nimmt und ich die doppelten Versandkosten tragen müsste?
Der Artikel hat etwas über 100 Euro gekostet, wer muss nun die gesamten Versandkosten tragen?
Was mache ich mit dem beschädigten Artikel, der steht bei mir zuhause rum nimmt benötigten Platz weg und eine Entsorgung würde mich abermals ca. 25 Euro bei der Müllabfuhr kosten
muss ich die Entsorgung selbst bezahlen? Der Verkäufer schreibt dazu, dass es sich hierbei um einen Versicherungsfall handeln würde und er nicht für die Entsorgungskosten aufkommt.
Kann mir vielleicht dazu jemand einen Link senden wo ich die Paragraphen nachlesen kann?
Vielen Dank schon mal Gruß stanislov


-- Editiert von stanislov am 27.01.2009 12:42

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Nun will ich von meinem Widerrufsrecht gebrauch machen, da mir der Artikel von der Qualität her nicht gefällt.

Dann würde sich doch anbieten, dieses in die Tat umzusetzen und den Verkäufer zu fragen, wie sich der weitere Ablauf gestalten soll, der wird vielleicht eine akzeptable Lösung parat haben.
***
Ich habe keinen Retourschein (wie ich es sonst bei gewerblichen Internetkäufen erlebt habe) bekommen, d.h. wenn ich das Paket absenden würde als unfrei, könnte es mir passieren das das Unternehmen den Artikel nicht an nimmt und ich die doppelten Versandkosten tragen müsste?

Der darf die Annahme der Rücksendung nicht verweigern, auch wenn sie als Nachnahme kommt, es birgt aber tatsächlich zumindest ein gewisses Stresspotential in sich, dass man vielleicht vermeiden sollte, aber nicht muss. Alternativ würde sich anbieten, die Ware von der Post abholen zu lassen und sich die Kosten vom Verkäufer erstatten zu lassen, jedenfalls sollen dem Käufer keinerlei Kosten für die Rücksendung auferlegt werden können und im Grunde braucht er auch nicht vorzuleisten. Es gibt verschiedene Entscheidungen dazu, u. a. vom OLG Hamburg.
***
> Was mache ich mit dem beschädigten Artikel, der steht bei mir zuhause rum nimmt benötigten Platz weg und eine Entsorgung würde mich abermals ca. 25 Euro bei der Müllabfuhr kosten, muss ich die Entsorgung selbst bezahlen?

Wenn man die Ware tatsächlich nicht anders entsorgen kann (was war es denn?), hat der Verkäufer auch die Entsorgungskosten zu übernehmen, wobei es hier ja eigentlich die preiswertere Variante wäre, die Ware wieder zurückzuschicken.

§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.





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#2
 Von 
stanislov
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 51x hilfreich)

Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort.
Es handelt sich um Badezimmerkeramik habe gerade nochmal auf der Internetseite der Müllentsorgung nachgesehen, kostet doch nicht so viel sondern nur 2,60 kann ich also noch verkraften. Allerdings weiß ich noch nicht wie ich es da hinbringen soll, denn in die Mülltonne darf man soetwas nicht werfen.

Der Verkäufer hat mir die Rückname des 2 Artikels zugesagt also eigentlich kein Problem. Ich fürchte nur das ich auf den Versandkosten die ziemlich hoch sind sitzen bleibe. Ich werde jetzt mal anfragen ob ich den Artikel unfrei versenden kann.

Zudem habe ich bei der 2 Lieferung eine Rechnung erhalten (hatte bei der ersten Lieferung beanstandet dass ich keine erhalten hatte), in der nicht hervorgeht dass es sich um eine Ersatzlieferung handelt und der Betrag bereits bezahlt (per Überweisung) ist, die Versandkosten sind auf dieser Rechnung nicht extra ausgewiesen und die MWST wurde auf den Gesamtbetrag inclusive Versandkosten ausgewiesen. Das Rechnungsdatum stimmt nicht mit dem Datum der Ersteigerung überein.
Auch wurde ich auf die AGB higewiesen die für mich nicht einsehbar ist da nicht mitgesendet oder sonst irgendwie veröffentlicht.
Auch keine Erwähnung zum Widerrufsrecht bzw. Rücknahme.
Diese wurde mir allerdings wie bereits erwähnt schon per Email zugesichert als ich angekündigt habe von meinem Recht des Widerrufs als Verbraucher gebrauch machen zu wollen.

Also ziemliches Chaos, für einen abmahnfreudigen Anwalt wahrscheinlich eine reine Freude.

Ich möchte dem Verkäufer auf keinem Fall eine böse Absicht unterstellen oder irgendwie schaden. Ich möchte allerdings auch nicht selbst auf den Kosten sitzen bleiben und würde mich gerne absichern.

Könnte mir der Verkäufer wegen der unrichtigen Rechnung eine Mahnung zusenden?

Nochmal vielen Dank für die Antwort

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Der Verkäufer hat mir die Rückname des 2 Artikels zugesagt also eigentlich kein Problem. Ich fürchte nur das ich auf den Versandkosten die ziemlich hoch sind sitzen bleibe. Ich werde jetzt mal anfragen ob ich den Artikel unfrei versenden kann.

Fragen kostet nichts. Wir reden hier von Euro 11,90 bei DHL Versand als Paket incl. Abholung (120x60x60cm) bis 20kg oder von Euro 12,90 (gleiche Maße) bis 31,5kg, Unfrei kostet pauschal Euro 12,00, habe allerdings nichts dazu gefunden, dass das auch abgeholt wird.

Abholung wäre ideal, die Kosten hat der Verkäufer zu tragen.
***
> Allerdings weiß ich noch nicht wie ich es da hinbringen soll, denn in die Mülltonne darf man so etwas nicht werfen.

Na ja! Mal hier und da etwas in die Mülltonne, ist doch eh zerbrochen. Für eine Keramikschale wird man auch nicht zur Müllkippe fahren und 10 Formulare ausfüllen, ist aber natürlich von Stadt zu Stadt unterschiedlich, manchmal muss auch ein Nachbar eh dorthin.
***
> Zudem habe ich bei der 2 Lieferung eine Rechnung erhalten (hatte bei der ersten Lieferung beanstandet dass ich keine erhalten hatte), in der nicht hervorgeht dass es sich um eine Ersatzlieferung handelt und der Betrag bereits bezahlt (per Überweisung) ist, die Versandkosten sind auf dieser Rechnung nicht extra ausgewiesen und die MWST wurde auf den Gesamtbetrag inclusive Versandkosten ausgewiesen. Das Rechnungsdatum stimmt nicht mit dem Datum der Ersteigerung überein.

Es kann nur eine Rechnung geben, wenn sie beim ersten Mal nicht dabei war, war sie es halt nach der Anforderung bei der 2. Lieferung (betraf aber die 1.). Normalerweise gibt es bei einer Ersatzlieferung nur einen Lieferschein, keine neue Rechnung.

Das Datum sollte das Rechnungsdatum sein und nicht zwangsläufig das Datum des Kaufes, sollte also irgendwo zwischen Kauf und Versand liegen.

Was den Rechnungsbetrag betrifft, da gibt es bei den eBay-Anbietern, die vielfach in die Sache hinein gewachsen sind, ca. 123 verschiedene Meinungen, wie eine "korrekte" Rechnung auszusehen hat. Die Diskussionen darüber in den entsprechenden Foren ähneln sehr den Vorstellungen des Hamburger Ohnsorg Theaters, falls das noch ein Begriff ist. Spätestens, wenn es darum geht, ob zu den Versandkosten der Deutschen Post auch USt ausgewiesen werden muss, was richtig ist, bricht das pure Chaos aus.

Wenn der komplette Kaufpreis incl. Versandkosten ausgewiesen ist, sollte man vielleicht gnädig sein.

> Ich möchte dem Verkäufer auf keinem Fall eine böse Absicht unterstellen oder irgendwie schaden. Ich möchte allerdings auch nicht selbst auf den Kosten sitzen bleiben und würde mich gerne absichern.

Man muss nicht immer das Schlimmste vermuten, wenn es Stress gibt, kommt der von ganz alleine.

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#4
 Von 
stanislov
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 51x hilfreich)

Danke Danke Danke.

Bin von anderen Versandkosten ausgegangen da ich selbst 39,00 Euro bezahlt habe.
Bin auf jeden Fall jetzt mal beruhigt auch wegen der Rechnung.
Das mit der Entsorgung ist ein guter Tip werde ich machen.
Allerdings weiß ich nicht, ob ich das zerbrochene Stück inclusive Verpackung noch behalten muss, ich hatte mich beim Versandunternehmen diesbezüglich gemeldet und die wollten sich nochmal melden. Letztendlich geht es ja auch um den Schaden den der VK ob nun schuldhaft oder nicht erlitten hat, das Paket war ja versichert. Und ich habe nun ungewollt das Beweisstück. Oder brauche ich mich darum nicht zu kümmern?
Sollte ich den VK nochmal darauf ansprechen?
Eigentlich wollte ich dem VK schreiben, daß er sein Angebot überarbeiten sollte um Ärger durch Abmahnfreudige User zu entgehen.
Werde das aber vorerst lassen damit es mir nicht als Drohung ausgelegt wird.
Werde ich machen wenn ich mein Geld zurück erhalten habe.
Nochmal vielen lieben Dank für die ausführlichen und kompetenten Kommentare.
Gruß stanislov


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#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Sollte ich den VK nochmal darauf ansprechen?

Ja, würde die beschädigte Sendung erst dann entsorgen, wenn grünes Licht dazu gegeben wurde, übrigens schadet es nie, wenn man immer von beschädigten Waren und Verpackungen einige Fotos macht, man weiß nie...

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