Rücksendung einer Ware bei Esprit - Teile fehlen

31. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12310.10.2011 21:33:00
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücksendung einer Ware bei Esprit - Teile fehlen

Hallo,
ich habe folgendes Problem mit dem Onlineversand von Esprit (Kleiderversand).

Meine Frau bestellt des öfteren bei Esprit Ware. Wie immer nimmt Sie von der bestellten Ware dann 1 bis zwei Teile. Der Rest geht per Post zurück.

So war es auch beim letzten mal. Sie hatte 10 Teile bestellt. Davon haben wir ein Teil behalten. Ich habe gesehen wie Sie die restlichen Teile wieder in den Karton gepackt hat. Am nächsten Tag haben wir den Karton zur Post gebracht.

Nun behauptet Esprit das von den neun übrigen Teilen nur vier Teile wieder angekommen sind. Wir sollen nun die restlichen Teile bezahlen. - 280€

Nun meine Frage : Wer ist in der Beweispflicht das die Ware vollständig angekommen ist? Wer ist nach der Abgabe bei der Post dafür verantwortlich das der Inhalt nicht verwschindet?.

Leider steht auf der Retourquittung kein Gewicht. Daran hätte man leicht erkennen können ob es komplett ist. Da bei der fehlenden Ware zwei Jeanshosen bei waren.

Vielen Dank..
Clyde

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

da ich mit esprit nur bedingt erfahrungen habe, was muss denn im retourenblatt das jeder sendung beiliegt eingetragen werden?
und haben sie sich eine kopie gemacht?

aber in zitiere mal die agb:

quote:
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr.



quelle

also sollte auch die beweispflicht bei esprit liegen, denn sie haben ja zeugen, das alles eingepackt wurde....




-----------------
"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

-- Editiert am 01.04.2009 01:38

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#2
 Von 
guest-12310.10.2011 21:33:00
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
Danke für die schnelle Antwort. Eine Kopie habe ich mir leider nicht gemacht.
Aber der Retourenschein ist ja auch so angekommen wie ich die Ware meinerseits abgegeben habe. Soll heißen: Auf dem Retourenschein sind neun von zehn Artikel zur Rückgabe angegeben.
Wenn ich ihren Auszug aus den AGBs richtig verstehe bin ich nicht dafür verantwortlich wenn Teile der Ware auf dem Weg zu Esprit verschwinden.

Die Ware kann ja überall verschinden. Möglich wäre das jemand auf der Post oder beim Paketumschlagplatz sieht: "Retoureware Esprit" und das Paket öffnet, Teile entnimmt und wieder zumacht. Eine andere Möglichkeit ist das die Ware direkt bei Esprit verschwindet. Wenn jemanden etwas gefällt bucht er es nicht zurück ... und weg ist es.

mal sehen wie Esprit reagiert ....

mfg
Clyde

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#3
 Von 
frankenberg
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 24x hilfreich)

Bei Vorliegen von Zeugenbeweis sehe ich keine rechtlichen Schwierigkeiten für Sie. M.E. ist Esprit beweispflichtig.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Stellt sich die Frage ob er Verpackungszeuge oder der Esprit Mitarbeiter ein größere Interesse hat zu Lügen. Und vor der Haftstrafe nicht zurückschreckt die bei falsche Aussage drohen kann.

Schlecht wäre es wenn Esprit mit Videoüberwachung das Auspacken der Retouren dokumentiert. Oder immer zwei Mitarbeiter fehlende Waren ausrechnen.

quote:

Wer ist in der Beweispflicht das die Ware vollständig angekommen ist? Wer ist nach der Abgabe bei der Post dafür verantwortlich das der Inhalt nicht verwschindet?.


Je nachdem wer was vereinbart hat. Hat Esprit z.B. ein Rücksendeschein beigelegt haften die für den Transportweg. Da man aber selber einpacken musste, haftet man selber für unzureichende Verpackung.
Man kann nicht beweisen das die Ware "vollständig" angekommen ist. Nur das sie "vollständig" abgeschickt wurde. Die Post (Hermes, GLS...) haftet für den Transportweg.

Aber das wird egal sein

Da du die Waren zurückgeben muss ist es an dir zu beweisen das sie versendet wurden. Dies wird der Gegener bestreiten und mit Zeugen belegen.
Kann man nicht beweisen das du zurückgegeben hast verlierst du.

K.

-----------------
"Da kostenloses Rechtsberatung verboten ist, muss mein Rat mit dummen unproduktiven Sprüchen erkauft "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12310.10.2011 21:33:00
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi, Danke für deine Antwort.
mir wäre es am liebsten wenn Esprit ein Video davon hätte. Dann würde sich die Geschicht warscheinlich sehr schnell auflösen. Außer jemand bei der Post hat sich "bediehnt". Die Versuchung ist ja auch sicherlich recht groß. Wenn jemand ein Paket sieht mit dem Aufkleber "Rücksendung Esprit" ist jedem klar das da neue Esprit-Mode drin ist. Man kann es ohne Probleme öffnen und wieder verschließen. Keiner merkt es, da der Karton eh schon mal vom Empfänger geöffnet und wieder zugeklebt worden ist. Außerdem wird das Paket bei Postannahme nicht gewogen.

Ich persönlich glaube aber an einen Buchungsfehler. z.B. falsch eingescannt oder ähnliches.

vor ein paar Tagen kam dann auch promt die 1.Mahnung. Ich habe per Email wiedersprochen. Esprit will erneut die Sachlage prüfen ......

mal sehen was da noch auf mich zukommt...
Liebe Grüße Clyde

-- Editiert am 10.04.2009 12:31

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#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

von mustermann2000 am 10.04.2009 11:16

> Stellt sich die Frage ob er Verpackungszeuge oder der Esprit Mitarbeiter ein größere Interesse hat zu Lügen. Und vor der Haftstrafe nicht zurückschreckt die bei falsche Aussage drohen kann.
**
Es wurde und wird immer bei allen Firmen gestohlen, bis der Arzt kommt. Manchmal LKW-weise. Jeder so gut er kann. Nichts anderes gilt für die Versandunternehmen. Und natürlich gibt es auch Kunden, die die Ware nicht komplett zurücksenden, dieses aber behaupten. Alle haben eines gemeinsam: Es sind Menschen..
*****
Schlecht wäre es wenn Esprit mit Videoüberwachung das Auspacken der Retouren dokumentiert. Oder immer zwei Mitarbeiter fehlende Waren ausrechnen
**
Selbst wenn 150 Esprit-Mitarbeiter beim Auspacken zugeschaut hätten, würde das "nur" beweisen, dass 6 von den 10 Teilen fehlten, nicht mehr und nicht weniger.
*****
> Je nachdem wer was vereinbart hat. Hat Esprit z.B. ein Rücksendeschein beigelegt haften die für den Transportweg. Da man aber selber einpacken musste, haftet man selber für unzureichende Verpackung.
Man kann nicht beweisen das die Ware vollständig angekommen ist. Nur das sie vollständig abgeschickt wurde. Die Post (Hermes, GLS...) haftet für den Transportweg.
**
Esprit haftet IMMER, egal was vereinbart wurde ODER ob ein Rücksendeschein beigelegt wurde. Ein Unternehmer trägt IMMER die Gefahr für eine Rücksendung nach einem Widerspruch (§ 357 Abs. 2 BGB ).

§ 357
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.

(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
**
Natürlich kann man nicht oder sehr schwer beweisen, dass die Ware vollständig angekommen ist, dass braucht man aber auch nicht, es reicht vollkommen aus, dass man beweisen kann, dass die Ware vollständig abgeschickt wurde, was auch nicht so leicht ist. Ein vollständiger Beweis wäre dann gegeben, wenn der Zeuge beim Einpacken dabei war und mit ihm anschließend das Paket ohne jede Verzögerung eingeliefert wurde, sodass niemand die Chance hatte, etwas zwischendurch zu entnehmen.

Das Versandunternehmen muss beweisen, dass es sorgsam mit der Sendung umgegangen ist und dass nichts entwendet werden konnte. Auch nicht einfach, wenn die Sendung nicht zwischendurch gewogen wird. Jedenfalls haben manche Mitarbeiter der Versandunternehmen zusätzliche Räume angemietet, um die gestohlene Ware lagern zu können, hatten den Fall in der Nachbarschaft, nachdem die Sache aufflog und der Mitarbeiter fristlos entlassen wurde, war der keine 3 Wochen später bei einem anderen Subunternehmer für das gleiche Versandunternehmen tätig.

> Da du die Waren zurückgeben muss ist es an dir zu beweisen das sie versendet wurden. Dies wird der Gegener bestreiten und mit Zeugen belegen.
Kann man nicht beweisen das du zurückgegeben hast verlierst du.
**
Der Gegner kann das zwar bestreiten, aber natürlich nicht durch Zeugen belegen, es sei denn, das wären Hellseher, er kann nur darlegen und beweisen, die Ware (teilweise) nicht erhalten zu haben. Und sollte er nicht gleichzeitig bei dem Versandunternehmen reklamiert haben, sieht es für den Anspruch auf Haftung des Transporteurs schon ausgesprochen schlecht aus...

Es geht hier um Glaubhaftmachung, das letzte Wort, sollte es soweit kommen, hat immer noch ein Richter.


-- Editiert am 10.04.2009 14:19

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