Guten Tag,
ich habe etwas in Ebay verkauft. Der Ebayer hat 31 Stunden vor Auktionsende geboten. Per Email informierte mich der Käufer 20 Stunden vor ablauf der Auktion, dass ich sein Gebot streichen sollte.
Leider konnt ich dies nicht, da ich seine Email erst einen Tag nach Auktionsende gelesen habe.
Da einem Ebayer selbst die Möglichkeit gegeben ist, bis zu 12 Stunden vor Auktionsende sein Gebot selbstständig zu streichen, war er für eine Gebotsrücknahme nicht auf meine Hilfe angewiesen.
Da der besagte Artikel 80 Euro wert ist, wollte ich jetzt fragen wer Recht hat?
Muss er die Ware zahlen, oder darf er vom Kaufvertrag zurücktreten?
MfG
Rücktritt Kaufvertrag gültig?
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?



Meines wissens nach ich das Gebot das er abgegeben hat verbindlich oder nicht ?
Angebot und Nachfrage sind die vorrausetzungen für einen Kaufvertrag, dies war auch der fall
Der droht mir halt gleich mal mit Anwalt und auf überflüssige Reibereien habe ich keine Lust.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Wie geschildert, kann man sein Gebot bis 12 Stunden vorher selber zurückziehen, das hätte er ja dann selber machen können, vielleicht wußte er nur nicht wie und wo.
Und danach, es ist ja nicht sicher ob man den VK. erreicht, da hat man ja keinen Anspruch letztendlich drauf.
Sogesehn, alles in Ordnung. Würde ich dem K. sagen oder er soll dir die Gebühren plus n kleinen Obulus zahlen und die Sache ist vergessen.
Abgegeben Gebote sind verbindlich. Der Anspruch auf die Ware erlischt nur, wenn man überboten wird.
Vlt. solltest du ihn mit Anwalt drohen
Der droht mir halt gleich mal mit Anwalt
*lol* Solche Spezis sollte man richtig hart auflaufen lassen. Am lautesten blöken immer die, die die absurdesten Rechtsauffssungen haben.
Formell handelt es sich gar nicht um einen Rücktritt vom Kaufvertrag, da zum Zeitpunkt der Gebotsrücknahme ein KV noch gar nicht zustande gekommen ist.
Der Bieter hat lediglich durch Willenserklärung dir gegenüber sein Gebot zurückgezogen.
Da kann man jetzt lange darüber streiten, ob das zulässig ist.
Fakt ist doch, dass der Bieter nicht mehr an seinem Gebot festhalten wollte und somit auch wohl kaum bezahlen wird.
Insofern wäre es das Vernünftigste, den Artikel wieder neu einzustellen.
Dem schließe ich mich an. Machen Siie beim Bieter die Ihnen - evtl. - entstandenen Kosten geltend und stellen Sie den Artikel neu ein.
'Abgegeben Gebote sind verbindlich.'
So ist es. Es kam zu einem wirksamen Kaufvertrag, woran auch die Mitteilung des Käufers, er habe das Gebot zurückziehen wollen, nichts ändert. Selbst wenn er von der Funktion gebrauch gemacht hätte wären dem Verkäufer unter Umständen Schadensersatzansprüche entstanden.
Das Urteil des BGH ist mir bekannt, hilft hier aber nicht weiter, da in dem dort entschiedenen Fall nicht strittig war, dass zum Zeitpunkt des Auslaufens der Auktion ein wirksames Gebot des (potentiellen) Käufers (noch) vorlag, insofern mußte der BGH diese Frage auch nicht problematisieren.
Fakt ist jedenfalls, dass der Kaufvertrag erst zum Zeitpunkt des Auslaufens der Auktion zustande kommt. Denn die Erklärung des Bieters, die angebotene Ware zum Kaufpreis von xxx erwerben zu wollen, wird erst mit Zeitablauf (Ende der Auktion) wirksam.
Solange ein Kaufangebot aber noch nicht wirksam, d.h. angenommen wurde, kann es selbstverständlich auch zurückgenommen werden. Das sehen ja auch die ebay-Richtlinien entsprechend vor.
also bin ich doch im recht und habe nichts zu befürchten, falls der ebayer seinen anwalt einschaltet?
hier das letzte was er mir geschrieben hat:
"im Grundgesetz steht, ein Kaufvertrag kommt nur dann zustande wenn eine zweiseitige willenserklärung vorliegt das heisst das ich schriftlich vorzeitig widerlegt habe so ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, alles klar.
Sie hätten mich aus dem Bieten rausnehmen müssen. Wenn Sie sich nicht darum kümmern dann ist es nicht mein Problem. Diese E-Mail erhält auch Ebay sowie Kopie Anwalt."
--- editiert vom Admin
Ich hol schon mal das Popcorn.
Mirk,
wie wäre es, wenn Sie mal ein Urteil bringen, das sich exakt mit der hier aufgeworfenen Problematik des durch einen Bieter VOR Ablauf der Auktion zurückgezogenen Gebots bringen?
Vielleicht beantwortet sich dann auch die Frage, warum die Finanzämter z.b. für die Höhe des maßgeblichen Steuersatzes bei der Umsatzsteuer nicht auf die Gebotsabgabe, sondern auf das Auktionsende, also den Zeitpunkt, an dem der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen ist, abstellen!
'Solange ein Kaufangebot aber noch nicht wirksam, d.h. angenommen wurde, kann es selbstverständlich auch zurückgenommen werden. Das sehen ja auch die ebay-Richtlinien entsprechend vor.'
Das ist so nicht richitg. Warum wurde in dem Thread bereits gesagt. Bezüglich der eBay-Richtlinien: Auch hier wird ganz deutlich klargestellt, dass ein abgegebenes Gebot VERBINDLICH ist. Unter http://pages.ebay.de/help/buy/questions/retract-bid.html heißt es dazu auszugsweise:
'Die Abgabe eines Gebots oder eines Preisvorschlags ist grundsätzlich bindend. Indem Sie ein Gebot oder einen Preisvorschlag für einen Artikel abgeben, erklären Sie sich verbindlich bereit, den Artikel zu kaufen.'
'Wenn Sie ein Gebot ohne berechtigten Grund zurücknehmen, sind Sie unter Umständen dennoch zur Abnahme und Bezahlung des Artikels verpflichtet oder machen sich dem Verkäufer gegenüber unter Umständen schadensersatzpflichtig. Wenden Sie sich in Zweifelsfällen daher bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle, bevor Sie ein Gebot zurücknehmen.'
Es ist also nicht so, dass die technische Möglichkeit der Gebotsrücknahme automatisch eine Löschung des Gebots im juristischen Sinne nach sich zieht.
"Und die Umsatzsteuer bemißt sich nach dem vereinbarten/geforderten/gezahlten Kaufpreis."
Sie haben das Problem offensichtlich nicht erkannt.
Folgendes Beispiel: B gibt am 30.12.2006 ein Gebot über 100 Euro ab, Auktion endet am 02.01.2007, das Gebot des B ist gleichzeitig das Höchstgebot. (Das Gebot wurde auch nicht zurückgenommen!)
Ist der Umsatz dem Jahre 2006 oder 2007 zuzurechnen, welcher Steuersatz ist anzuwenden, 16% oder 19%?
"Bekanntlich hat der BGH jedoch inzwischen mehrfach entschieden, daß (auch eBay-)Online-Versteigerungs-Vertragsschlüsse nicht nach § 156 BGB
erfolgen; insbesondere liegt im Zeitablauf kein -vertragsschließendes- Zuschlagsmoment."
Ach!? Jetzt schon "mehrfach"?
Ein Urteil zu einem Fall, in dem der Bieter das Gebot vor dem Ende der Auktion zurückgenommen hat, haben Sie aber immer noch nicht?
-- Editiert von enno b. am 28.02.2008 12:18:32
'Sie haben noch kein Urteil'- taugt nicht, um die Richtigkeit der eigenen Rechtsauffassung zu belegen, geschweige denn überzeugend zu begründen.
Sich einzig auf ein Urteil zu stützen, in dem die hier in Rede stehende Rechtsfrage nicht problematisiert wurde, aber auch nicht wirklich!
Dann werden wir wohl beide auf eine "überzeugende Begründung" der jeweils entgegenstehenden Rechtsauffassung warten müssen!
-- Editiert von enno b. am 28.02.2008 13:52:34
Es wird das Studium des Urteils LG Bonn vom 12.11.2004, 1 O 307/04
empfohlen!
Dort wurde festgestellt, dass ein wirksamer Kaufvertrag (nur) mit dem Höchstbieter zum Zeitpunkt des Auslaufens der Auktion(!) besteht. Der Verkäufer wurde verurteilt, an diesen zu leisten, obwohl zwischenzeitlich höhere Gebote abgegeben, diese aber wieder zurückgenommen worden waren.
Nach Ihrer Theorie wäre der Kaufvertrag ja mit dem/den zwischenzeitlichen Höchstbietern zustandegekommen, da deren Gebotsrücknahme unwirksam und demnach ein Urteil zu Gunsten des Höchstbieters zum Zeitpunkt des Endes der Auktion rechtswidrig gewesen wäre.
Aus dem Tatbestand:
Mit dem Ende (!)
der vom Anbieter bestimmten Laufzeit der Online-Auktion oder im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter kommt zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die F-Website eingestellten Artikels zustande....
Am 15.04.2004 um 15:34:14 Uhr gab der Kläger unter seinem Benutzernamen "n...." ein Gebot über 63,00 EUR auf den fraglichen BMW ab. Ein höheres Gebot wurde danach nicht mehr abgegeben. Die "F AG" teilte dem Kläger nach Ablauf der Auktionszeit mit, er habe den Zuschlag erhalten und übermittelte hierbei die im Rahmen der Auktion vorbereitete Aufforderung des Beklagten, an diesen den Betrag von 63,00 EUR per Überweisung zu zahlen.
Im Verlaufe der Auktion abgegebene höhere
Gebote dritter Bieter waren zuvor zurückgenommen worden. Wegen der Einzelheiten dieser Gebotsrücknahmen wird auf die von den Parteien eingereichten listenmäßige Ausdrucke aus den F-Daten Bezug genommen...
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Ersatz des ihm durch die Weiterveräußerung des Pkw BMW entstandenen Schadens.....
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.500,00 EUR...
-- Editiert von enno b. am 28.02.2008 18:19:58
1. Eine wirksame Gebotsrücknahme lag ja im Eingangsfall gerade nicht vor.
2. Ob das Urteil des LG Bonn vor dem Hintergrund der späteren BGH-Entscheidungen überhaupt Aussagekraft hat, ist fraglich. Insbesondere der erste Absatz, erst mit dem Ende käme ein Vertrag zustande, ist lt. BGH nicht haltbar.
'Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten – also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB
- zustande.
'
(BGH, Urteil vom 03.11.2004 VIII ZR 375/03
)
'Ein Vertrag über den Verkauf eines Autos bei einer Internetauktion kommt zustande mit Abgabe des Höchstgebots, wenn der Versteigerer bei Freischaltung der Angebotsseite die Erklärung abgibt, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Angebot an.
'
(BGH, Urteil vom 7.11.2001
VIII ZR 13/01
, 'ricardo-Urteil')
'Unerheblich ist, ob sich der Beklagte bei Abgabe seiner Willenserklärung und Freischaltung der Angebotsseite des verbindlichen Charakters seiner Erklärung bewusst war. Trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende -- wie der Beklagte -- bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte (BGHZ 91, 324
= ZIP 1984, 939
; BGHZ 109, 171
, 177 = ZIP 1990, 56
, 58, dazu EWiR 1990, 205 (Gerhardt)). Ein für den Empfänger nicht erkennbarer Vorbehalt, sich nicht binden zu wollen, ist unbeachtlich (§ 116 BGB
). Dem Erklärenden verbleibt nur die Möglichkeit einer Anfechtung seiner Willenserklärung nach §§ 119 ff. BGB
in den dort bestimmten Grenzen.
'
(BGH, ebd.)
Wenn man dann noch bedenkt, daß abgegebene Willenserklärungen nach Zugang nicht mehr rückgängig gemacht werden können, fragt man sich schon, woraus man begründen wollte, man könne ein verbindliches Gebot (lt. BGH) einfach wieder zurücknehmen.
Das o.a. Urteil muß ich noch mal lesen; denkbar, daß die 'höheren Gebote' vor dem Gebot des letztlichen Höchstbieters abgegeben wurden.
Dachte ich mir doch:
'Am 15.04.2004 um 15:34:14 Uhr gab der Kläger unter seinem Benutzernamen "n...." ein Gebot über 63,00 EUR auf den fraglichen BMW ab. Ein höheres Gebot wurde danach nicht mehr abgegeben.
'"
(LG Bonn, Urteil vom 12.11.2004, 1 O 307/04
)
'Im Verlaufe der Auktion abgegebene höhere Gebote dritter Bieter waren zuvor zurückgenommen worden. Wegen der Einzelheiten dieser Gebotsrücknahmen wird auf die von den Parteien eingereichten listenmäßige Ausdrucke aus den F-Daten Bezug genommen...'
Die Gebote sind grundsätzlich verbindliche Willenserklärungen, die nicht einseitig gelöst werden können. Sofern die in diesem Urteil angesprochenen Gebote im Einvernehmen gestrichen wurden bzw nach wirksamer Anfechtung erfolgten, so Gelten diese Gebote als nie stattgefunden.
Ich habe das Urteil nicht gelesen, steht dort denn irgend was konkretes über die Umstände der erfolgten Gebotsrücknahmen?
Unerheblich, wann
das höhere Gebot abgegeben wurde.
Es gab
jedenfalls ein höheres Gebot, mit der Folge, dass der letztendliche 'Höchstbieter' nur deshalb 'Höchstbieter' wurde, weil die vorherigen Abgeber höherer Gebote ihre Gebote wieder zurückgenommen hatten - was nach der o.a. Theorie ja gerade nicht möglich sein soll.
Nach der o.a. Theorie wäre die Rücknahme unwirksam gewesen, mit der Folge, dass der letztendliche Höchstbieter keine Ansprüche gegen den Vk gehabt hätte, sondern der zwischenzeitliche Höchstbieter.
Im Übrigen ist das Urteil des LG Bonn nach
dem zitierten Urteil des BGH ergangen, ohne dass man dort offenbar einen Widerspruch zur BGH-Entscheidung gesehen hat.
Ich stelle also fest, das einzige Urteil, dass sich erkennbar mit der Frage, inwieweit Gebote potentieller Käufer vor Ablauf der Auktion wieder zurückgenommen werden können, beschäftigt hat, hat damit keine Probleme gesehen.
-- Editiert von enno b. am 28.02.2008 20:14:11
So, ich habe das Urteil soeben gelesen. Da auf die Umstände der Gebotsrücknahme nicht näher eingegangen wird (und dies auch nicht der springende Punkt des Urteils ist) lässt sich daraus meiner laienhaften Meinung nach GAR keine Einschätzung bezüglich der Rechtsmässigkeit von Gebotsrücknahmen im allgemeinen ziehen.
Ich sehe das genau so wie thewooder.
Man darf in ein Urteil nicht hineinlesen, was dort nicht strittig war.
Ist z.B. zwischen zwei Parteien unstrittig, daß der Mond aus grünem Käse ist, muß das Gericht das Gegenteil nicht mehr feststellen; dennoch folgt daraus nicht, daß dem wirklich so ist.
Im o.a. LG-Urteil war offenbar unstrittig, daß die früheren höheren Gebote wirksam zurückgenommen wurden. Ob das wirklich wirksam war, hatte das Gericht damit nicht mehr zu entscheiden.
(Gerichte formulieren das meist als 'Es kann dahingestellt bleiben, ob...')
Denn der VK hatte anscheinend gerade nicht die Einrede erhoben, daß eines der (erst mal nur technisch wirksam) zurückgezogenen höheren Gebote wirksam sei und er deswegen nicht an den Höchstbieter bei Auktionsende übereignen müsse. (Hätte er vielleicht besser getan.)
Auch bleiben Sie nach wie vor die Antwort schuldig, wieso im Beispielfall überhaupt eine wirksame (!) Rücknahme erfolgt sein soll. Da unstrittig eine technische Rücknahme (via eBay) nicht erfolgt ist, wieso sollte der VK zur Annahme einer andersartigen verpflichtet gewesen sein?
Im Übrigen ist das Urteil des LG Bonn nach dem zitierten Urteil des BGH ergangen, ohne dass man dort offenbar einen Widerspruch zur BGH-Entscheidung gesehen hat.
Natürlich *kann* ein LG anderer Ansicht als der BGH sein und anders urteilen. Das bedeutet aber nicht, daß man dies dann als Beleg für die allgemeine Richtigkeit seiner Auffassung verwenden sollte (denn spätestens die Revision beim BGH würde so etwas schnell wieder geraderücken).
--- editiert vom Admin
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