Hallo.
Ich habe ein Kosmetikprodukt bei Ebay versteigert. Hier der Link:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2993110994
Das Produkt ist bereits benutzt und ca. zur Hälfte voll. Nach fast einer Woche hat sich nun die Käuferin gemeldet und meint nun, das Teil nicht abnehmen zu müssen, da sie
1. erst jetzt mitbekommen hat, dass das Produkt bereits benutzt ist.
2. Sie eh ein Rücktrittsrecht hat, da ich eine Verfallsdatumsgarantie hätte geben müssen( Sie schreibt sogar, das dies praktisch ja nicht möglich ist und sie schon deshalb zurücktreten kann; das weiß sie von ihrem Arbeitgeber, einem TV-Sender!!!)
Ich habe ihr nun geantwortet, dass die das Produkt abnehmen muß, da ich Garantie, etc. ausgesclossen habe und die sich auf die EU-Richtline bezieht, die noch nicht in deutsches Recht umgesetzt wurde.
Nun meine Frage - wer hat Recht? Kann sie zurücktreten?
Rücktritt des Käufers wg. fehlendem Verfallsdatum?
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
ad 1.
Wurde IMO deutlich genug drauf hingewiesen, also wohl kein Fall für §119 BGB
(Anfechtung wg. Irrtums).
ad 2.
Gehört IMO zu einer vollständigen Artikelbeschreibung, wie von den eBay-AGB verlangt.
Rücktritt aber wohl nur möglich, wenn das Verfallsdatum bereits so nahe liegt, daß es die bestimmungsgemäße Anwendung einschränkt.
und die sich auf die EU-Richtline bezieht, die noch nicht in deutsches Recht umgesetzt wurde.
Welche EU-Richtlinie ist hier gemeint?
Also ich denke mal das sie sich auf die EU-Richtline 2003/80/EG und 2003/15/EG bezieht.
und ein verfallsdatum gibt es ja noch nicht bei kosmetikprodukten.
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Naja, manche Cremes und Öle haben schon ein Verfallsdatum, das ist halt noch freiwillig.
Das soll sich erst nächstes Jahr ändern. Dann wird es Pflicht (EU weit).
So lange wird Frau sich wohl an Richtlinien halten, oder schnell aufbrauchen
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