Rücktritt vom Kauf (Sofortkauf)

5. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
moorputer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücktritt vom Kauf (Sofortkauf)

Hallo,
folgender Fall ist denkbar:
- A interesiert sich für eine Baumaschine (im folgenden BM abgekürzt) von B der diese über eine Internetauktionshaus anbietet.
- B beschreibt die BM wie folgt:

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Baumschine X. Rarität. Funktionsfähig. Top.
Baujahr nicht bekannt, Einsatzbereit, Elektronik wie Blinker, Licht könnte erneuert werden 2 Zylinder Deutz Motor, Reifen hinten 80%, Reifen vorne 20%, Hydraulik schwitz leicht, Robust.

Fahr und Arbeitsspaß pur.
Bitte schauen Sie sich die Bilder an.
Tel für Rückfragen.
Achtung Privatverkauf.
Nur Abholung.
Bezahlung vor Ort.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

- A ruft B an und informiert sich darüber ob neben den beschriebenen Mängel noch weitere nennenswerte Mängel vorliegen.
- B verneint dies
- A kauft über "Sofortkauf" die BM von B
- A fährt nach dem Kauf zu B und besichtigt die BM
- A stellt fest dass die Lenkung stark ausgeschlagen ist
- B sagt, dass ist nicht schlimm

Kann A vom Kaufvertrag zurücktreten. Wenn ja wie? Wenn nein warum?

Vielen Dank im Voraus

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass vor Gericht die Floskel 'Achtung Privatverkauf.' NICHT als Gewährleistungsausschluss zu werten ist. A könnte also von B die Beseitigung des Mangels verlangen und - sofern dies verweigert wird - vom Kaufvertrag zurücktreten und ggf. Schadensersatzansprüche gegen B stellen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Wenn die Ausgeschlagene Lenkung überhaupt ein Mangel ist!
Bei Baumaschinen sind andere Maßstäbe anzulegen als bei einem PKW.
Ein gewisses Spiel ist o.k.
Welches genaue Spiel tolerierbar ist, ist wohl nicht so einfach festzulegen.

Viele Grüße, Michael

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
moorputer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die z.T. doch sehr umfassenden Antworten.

Hier noch Gedanken:
1. nach meiner Einschätzung ist der Haftungsausschluß im Rahmen der obigen Produktbeschreibung nicht ausreichend so dass Fall a) von Mirk zutreffend ist

2. Dann wäre A doch in der Position die Beseitigung von nicht beschriebenen Sachmängeln zu fordern

Wie ist Eure Meinung?

0x Hilfreiche Antwort

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