Rücktritt vom Verkaufsangebot - Verkaufsvertrag schon zustande gekommen?

14. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
ValentinaKraft
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 12x hilfreich)
Rücktritt vom Verkaufsangebot - Verkaufsvertrag schon zustande gekommen?

Hallo Mitlesende und Ratgebende,

es liegt folgender Sachverhalt vor:

Ich habe vor einigen Tagen ein Möbelstück inseriert. Prompt meldete sich ein Interessent, der das Möbelstück noch etwas herunterhandelte und es am nächsten Tag abholen wollte. Er meldete sich ca. vier Stunden vor dem vereinbarten Termin und wollte ihn verschieben. Ich schrieb ihm, dass es in zwei Tagen klappen würde. Ein Uhrzeit wurde nicht vereinbart.

Ich hatte ihm nach unserem Telefonat noch am selben Tag eine SMS gesendet, in der ich schrieb, dass das Möbelstück für ihn reserviert sei und dass ich es ihm nach Vereinbarung für den verhandelten Preis verkaufe.

Nun ist es so, dass ich über das Verkaufsangebot noch einmal nachgedacht habe und festgestellt habe, dass ich es unter Wert angeboten habe. Ich habe dafür die übliche Abschreibungsrate für Möbel herangezogen und gemerkt, dass es wesentlich mehr wert ist.
Zudem habe ich kein gutes Gefühl, den Mann in meiner Wohnung zu empfangen. Er hat einen unruhigen Eindruck am Telefon gemacht und in seinem eBay-Kleinanzeigen-Account einen anderen Ort angegeben als er am Telefon als Wohnort genannt hat.

Ich habe ihm eine SMS gesendet und ihm den Sachverhalt dargestellt sowie formuliert, dass ich mein Verkaufsangebot zurückziehen möchte. Außerdem habe ich ihn gefragt, ob er das Möbelstück dennoch kaufen möchte.

Er antwortete darauf, dass er das nicht akzeptieren kann und sagte, dass wir einen mündlichen Kaufvertrag hätten und ich ihm dies auch schriftlich bestätigt habe. Er hat mich gebeten zu meinem Wort zu stehen und stellte eine frühere als die vage vereinbarte Abholung in Aussicht.

Darauf habe ich nachgefragt, ob er auf den Verkauf bestehe, obwohl wir uns lediglich über den Preis verständigt haben. Weiterhin habe ich ihn gebeten, mich mit ihm darauf einigen zu können, dass wir die Vereinbarung auflösen und dass ich auf seine Kulanz plädiere, da ich wider besseren Wissens den Preis geschätzt hatte.

Darauf schrieb er, dass er mich um Einhaltung bittet, da er einem Verkäufer eines anderen Schrankes abgesagt hat, sich auf mein Wort verlassen hat und für die Abholung alles organisiert habe.


Nun lautet meine Frage, ob hier tatsächlich schon ein Kaufvertrag zustande gekommen ist und was passieren kann. Da er den ersten Abholtermin abgesagt hat und der zweite Termin nur vage formuliert wurde, d.h. ohne Uhrzeit und ich zudem nur am Telefon beiläufig die Straße in der ich wohne, erwähnt habe, also sie nicht schriftlich durchgegeben habe, sehe ich noch keine klaren Bedingungen, die einen Kaufvertrag rechtfertigen würden. Zudem hat er mir das Geld ja auch noch nicht überwiesen bzw. gegeben.

Er kennt nur meinen Nachnamen und meine Telefonnummer, meinen Vornamen habe ich mit dem ersten Buchstabe abgekürzt.

Es würde mich erleichtern, wenn sich jemand meiner Frage widmen würde.

Besten Dank.

-- Editier von ValentinaKraft am 14.05.2016 11:35

-- Editier von ValentinaKraft am 14.05.2016 11:36

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kampfradler
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 109x hilfreich)

Klar gibt es einen Kaufvertrag! Man hat sich geeinigt welcher Artikel für welchen Preis verkauft werden soll. Nur weil die Abholung noch nicht feststeht bzw. in gegenseitigem Einverständnis verschoben wurde, bedeutet dies nicht das es keinen KV gibt.

Signatur:

Alle Äußerungen spiegeln eigene Meinungen und Erfahrungen wieder!

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ValentinaKraft
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo,

es ist verständlich, dass er der Auffassung ist, wir hätten einen Vertrag. Es ist auch nicht so, dass ich das, was wir ausgehandelt haben, nicht einhalten will. Ich habe lediglich geäußert, dass ich aufgrund meines etwas naiven Angebotes und meiner nachträglichen Überlegung, gern von diesem Angebot zurücktreten würde.
Der potentielle Käufer macht aufgrund seiner formlosen Nachrichten und auch in anderer Hinsicht keinen seriösen Eindruck. Mir behagt es nicht, gemeinsam mit ihm alleine in meiner Wohnung ein großes Möbelstück abzubauen. Insofern habe ich Ihm nun angeboten, das Teil auseinander gebaut an meiner Haustür zu erwerben. Damit sollte der kleine Disput eigentlich behoben sein.
Trotzdem danke für deine Antwort.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Wenn das Möbelstück "aufgebaut" verkauft wurde, stellt der abgebaute Zustand einen Mangel dar. Nicht dass sie nachher noch alleine in die Wohnhng des K müssen und es dort aufzubauen....
Bei aller Liebe, nach den Schilderungen wirkt der K hier alles andere als unseriös. Ich finde sein Auftreten sogar eher höflich.

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ValentinaKraft
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo,

auch dir vielen Dank für deine Antwort. Wir haben am Telefon besprochen, dass wir das Möbelstück gemeinsam abbauen.
Allerdings wurde ich während ich mit ihm über den Sachverhalt schrieb, von jemandem unter einem anderen Nutzernamen direkt nach meiner Adresse gefragt. Diese Person hatte Angebote von der Gegend, in der der potentielle Käufer wohnt, inseriert. Ich halte es für möglich, dass er es gewesen ist. Mir ist unwohl dabei, mit ihm gemeinsam in meiner Wohnung zu sein. Ich habe es ihm geschildert und er hat sich darauf eingelassen, dass er den Schrank für den verhandelten Preis an der Haustür abkauft. Ich möchte jedoch noch einen schriftlichen Kaufvertrag erstellen, was er aber ablehnt. Schriftliche Kaufverträge bei Privatverkäufen sind doch üblich, damit für beide Vertragsparteien möglichst Sicherheit gewährleistet ist, oder schätze ich das falsch ein?

-- Editiert von ValentinaKraft am 14.05.2016 17:49

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat:
und festgestellt habe, dass ich es unter Wert angeboten habe. Ich habe dafür die übliche Abschreibungsrate für Möbel herangezogen und gemerkt, dass es wesentlich mehr wert ist.

Diese steuerlichen Abschreibungen haben genau 0,0 Aussagekraft über den tatsächlichen Wert eines Gesgenstandes.



Zitat:
Ich habe lediglich geäußert, dass ich aufgrund meines etwas naiven Angebotes und meiner nachträglichen Überlegung, gern von diesem Angebot zurücktreten würde.

Vollkommen ok. Aber wenn der Käufer das nicht will, hat man Pech gehabt.



Zitat:
Ich möchte jedoch noch einen schriftlichen Kaufvertrag erstellen, was er aber ablehnt.

Vollkommen ok, aber wenn der Käufer nicht will, hat man Pech gehabt. Dann gilt der bisherige Kaufvertrag.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ValentinaKraft
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo Harry van Sell,

auch Ihnen vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe mich mit dem potentiellen Käufer zunächst darauf geeinigt, dass der Verkauf auf Grundlage des vereinbarten Preises an der Haustür stattfinden würde, weil ich einen berechtigten Grund sehe, ihm nicht so weit vertrauen zu können, dass ich mit ihm das Möbelstück in meiner Wohnung abbaue. Ich habe darauf bestanden, dass ein rechtsgültiger Vertrag zustande kommt, in dem die Verkaufskonditionen,der Zustand des Möbelstücks und die Gewährleistung geregelt sowie seine Anonymität aufgehoben wird. M.E. habe ich mit meinem Vertragsangebot eine Willenserklärung zum Verkauf abgegeben, er jedoch nicht im allgemeinen Sinn seinen Willen erklärt, indem er entweder einen Vertrag unterschrieben oder den Artikel bezahlt hat. Ich habe lediglich das dubiose Nutzerprofil auf dem Anzeigenportal und eine Telefonnummer. Seine Identität kann ich nicht überprüfen, wenn kein schriftlicher Vertrag zustande kommt. Er hat weder meinen Terminvorschlag zur Abholung bestätigt noch sich dazu bereit erklärt, mir seine Identität zu bestätigen. Mithin würde ich ihm meinen vollen Namen und meine Adresse mitteilen, was ich in Anbetracht des gesamten Sachverhaltes für einseitig erachte. Es ist fraglich, ob dies rechtmäßig ist. Ich wäre an stichhaltigen Informationen interessiert.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von ValentinaKraft):
Hallo Harry van Sell,
auch Ihnen vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe mich mit dem potentiellen Käufer zunächst darauf geeinigt, dass der Verkauf auf Grundlage des vereinbarten Preises an der Haustür stattfinden würde, weil ich einen berechtigten Grund sehe, ihm nicht so weit vertrauen zu können, dass ich mit ihm das Möbelstück in meiner Wohnung abbaue. Ich habe darauf bestanden, dass ein rechtsgültiger Vertrag zustande kommt, in dem die Verkaufskonditionen,der Zustand des Möbelstücks und die Gewährleistung geregelt sowie seine Anonymität aufgehoben wird. M.E. habe ich mit meinem Vertragsangebot eine Willenserklärung zum Verkauf abgegeben, er jedoch nicht im allgemeinen Sinn seinen Willen erklärt, indem er entweder einen Vertrag unterschrieben oder den Artikel bezahlt hat. Ich habe lediglich das dubiose Nutzerprofil auf dem Anzeigenportal und eine Telefonnummer. Seine Identität kann ich nicht überprüfen, wenn kein schriftlicher Vertrag zustande kommt. Er hat weder meinen Terminvorschlag zur Abholung bestätigt noch sich dazu bereit erklärt, mir seine Identität zu bestätigen. Mithin würde ich ihm meinen vollen Namen und meine Adresse mitteilen, was ich in Anbetracht des gesamten Sachverhaltes für einseitig erachte. Es ist fraglich, ob dies rechtmäßig ist. Ich wäre an stichhaltigen Informationen interessiert.



Hallo Valentina,


Was heisst die Identität zu bestätigen?
Wenn er sich weigert seine Personalien anzugeben und nachzuweisen, würde ich den Kaufvertag
wegen Irrtums anfechten (§ 119 BGB )


§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.



Und dazu zählt in meinen Augen auch, dass ich weiss wer mein Vertragspartner ist.

Du hättest deine Willenserklärung wahrscheinlich nicht abgegeben, wenn du gewusst hättest,
dass er seine Personalien nicht angeben will.



gruß charly


-- Editiert von charlyt4 am 15.05.2016 12:15

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ValentinaKraft
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 12x hilfreich)

Ja, danke, das trifft es. Vielen Dank für den Bezug zum entsprechenden Paragrafen.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Der Kaufvertrag ist gültig. Man kann davon nicht "zurücktreten", jedenfalls nicht als Verkäufer und aus irgendwelchen konstruierten Gründen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Nachtrag: Zur Übergabe ist man nicht allein, sondern hat einen Freund oder Verwandten da, wenn man unsicher ist.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat:
Ich habe lediglich das dubiose Nutzerprofil auf dem Anzeigenportal und eine Telefonnummer.

Wenn das auf dem Portal die übliche Art und Weise ist wie sich die Nutzer darstellen, dann würde das nicht nachträglich zur Berechtigung der Vereigerung führen, wenn der Käufer sich nachtäglicher ausführlicher Identifikation verweigert.
Dann muss man seine Wünsche nach entsprechender erweiterter Indendifikation vor Vertragsanschluss kundgeben und zum Vertragsbestandteil machen.



Zitat:
Seine Identität kann ich nicht überprüfen, wenn kein schriftlicher Vertrag zustande kommt.

Wie genau stellt man sich denn die Prüfung der Identität vor?

Das kann man hänmlich auch mit schriftlichem Vertrag nicht, das Argument geht also fehl.



Zitat:
Wenn er sich weigert seine Personalien anzugeben und nachzuweisen, würde ich den Kaufvertag
wegen Irrtums anfechten (§ 119 BGB )

Das einsetzen des Denkprozesses über mögliche Nachteile (zu billig verkauft, den kenne ich doch gar nicht) nach dem Vertragsschluss dürfte hier nicht zur Anfechtung berechtigen.
Informationen über realisierbare Verkaufserlöse kann man zu vor erlangen.
Genauso wie man sich Informationen über die Qualität der Idendität der potentiellen Käufer bei dem Portal verschaffen kann.
Ein "hab ich nicht gemacht/dran gedacht" wäre die realisierung des Faktors "Pech gehabt" aber kein Irtumm nach § 119 BGB .



Zitat:
Ich habe darauf bestanden, dass ein rechtsgültiger Vertrag zustande kommt, in dem die Verkaufskonditionen,der Zustand des Möbelstücks und die Gewährleistung geregelt sowie seine Anonymität aufgehoben wird.

Und nocheinmal: wenn der Käufer den nachträglichen Änderungen nicht zustimmt, dann hat man Pech gehabt.
Im Gegenteil könnte man sich dann diversen Schadenersatzforderungen ausgesetzt sehen.



Zitat:
M.E. habe ich mit meinem Vertragsangebot eine Willenserklärung zum Verkauf abgegeben, er jedoch nicht im allgemeinen Sinn seinen Willen erklärt, indem er entweder einen Vertrag unterschrieben oder den Artikel bezahlt hat.

Das zustandekommen eines rechtsgültigen Vertrages ist nicht abhängig davon ob ein Vertrag unterschrieben oder der Artikel bezahlt wird.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
ValentinaKraft
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo bear,

danke für Ihren Beitrag. Ich hatte nicht die Absicht von einem Vertrag zurückzutreten, habe lediglich geäußert, dass ich es gern würde. Darin besteht ein Unterschied. Meine Nachfrage, ob er das Möbelstück in Anbetracht des veränderten Wertes dennoch kaufen wolle, war eine ernst gemeinte Frage. Wäre es andersherum gewesen und ich hätte mehr für das Möbelstück verlangt im Verhältnis zu einem niedrigeren Wert, dann wäre der potentielle Käufer ebenso in Kenntnis zu setzen gewesen. Oder sehen Sie das anders?

Ich habe versucht, einen rechtsgültigen Kaufvertrag umzusetzen, letztlich ist er nicht zustande gekommen, weil die andere Vertragspartei ihre Identität nicht bestätigen lassen will, der ganze Sachverhalt somit undurchsichtig ist. Dass man bei persönlichen Privatverkäufen einen andere Person als Beistand dabei hat, stellt m.E. keine Notwendigkeit dar, wenn die Bedingungen für das Zustandekommen des Vertrages klar sind. Wenn man bspw. etwas auf Ebay ersteigert, dann gelten auch da allein die wahren Angaben der Vertragspartner und es wäre lächerlich, wenn man nur im Beisein einer anderen Person den Kaufenbutton drücken könnte.

-- Editiert von ValentinaKraft am 15.05.2016 13:38

-- Editiert von ValentinaKraft am 15.05.2016 13:39

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von ValentinaKraft):
Meine Nachfrage, ob er das Möbelstück in Anbetracht des veränderten Wertes dennoch kaufen wolle, war eine ernst gemeinte Frage.

Nur halt ohne relevanz wenn der Käufer nicht mitspielen will.



Zitat (von ValentinaKraft):
Wäre es andersherum gewesen und ich hätte mehr für das Möbelstück verlangt im Verhältnis zu einem niedrigeren Wert, dann wäre der potentielle Käufer ebenso in Kenntnis zu setzen gewesen.

Nein, gekauft ist gekauft. Die Regeln gelten für beide.
Verkauf-/Kaufreue weil man sich vorher nicht über den Preis informiert hat ist kein Grund zur Anfechtung.



Zitat (von ValentinaKraft):
Ich habe versucht, einen rechtsgültigen Kaufvertrag umzusetzen,

Nö, den hat man bereits.
Was man versucht, ist den vorhandenen rechtsgültigen Kaufvertrag nachträglich zu ändern. Das geht halt nicht, wenn nicht alle mitspielen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
ValentinaKraft
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Ich habe lediglich das dubiose Nutzerprofil auf dem Anzeigenportal und eine Telefonnummer.
Wenn das auf dem Portal die übliche Art und Weise ist wie sich die Nutzer darstellen, dann würde das nicht nachträglich zur Berechtigung der Vereigerung führen, wenn der Käufer sich nachtäglicher ausführlicher Identifikation verweigert.
Dann muss man seine Wünsche nach entsprechender erweiterter Indendifikation vor Vertragsanschluss kundgeben und zum Vertragsbestandteil machen.

Ich habe bei dem Portal nachgefragt und die Antwort bekommen, dass als rechtsgültiger Vertrag im Allgemeinen einer angenommen wird, bei dem der Käufer seine Willenserklärung in Form einer Vertragsunterzeichnung oder Bezahlung zum Ausdruck bringt. Wir mögen am Telefon eine mündliche Vereinbarung getroffen haben, die einem müdlichen Vertrag gleichkommt, jedoch bin ich der Auffassung, dass für den Verkäufer der Käufer mehr als in Form eines Nutzernamens, einer Telefonnummer und eines möglicherweise falschen Namens fassbar sein sollte, schon alleine um auszuschließen, dass der Artikel an die falsche Person verkauft wird. Insofern mag es sein, dass der Käufer nicht zu einer erweiterten Identifikation verpflichtet ist, sie sollte aber eigentlich in seinem Interesse sein. Im Interesse des Verkäufers ist sie sowieso aus dem eben genannten Grund.


Zitat:Seine Identität kann ich nicht überprüfen, wenn kein schriftlicher Vertrag zustande kommt.
Wie genau stellt man sich denn die Prüfung der Identität vor?

Das kann man hänmlich auch mit schriftlichem Vertrag nicht, das Argument geht also fehl.

Wenn der Käufer mir seinen Namen und seine Adresse mitteilt und mir beim Kauf seinen Personalausweis vorlegt, dann würde ich seine Identität schon bestätigt sehen. Wenn die Personalausweisnummer von beiden Vertragspartnern in den Vertrag aufgenommen wird, so denke ich doch, dass die Identität vorher bestätigt worden ist und in dieser Form als echt angenommen werden kann.



Zitat:Wenn er sich weigert seine Personalien anzugeben und nachzuweisen, würde ich den Kaufvertag
wegen Irrtums anfechten (§ 119 BGB
)
Das einsetzen des Denkprozesses über mögliche Nachteile (zu billig verkauft, den kenne ich doch gar nicht) nach dem Vertragsschluss dürfte hier nicht zur Anfechtung berechtigen.
Informationen über realisierbare Verkaufserlöse kann man zu vor erlangen.
Genauso wie man sich Informationen über die Qualität der Idendität der potentiellen Käufer bei dem Portal verschaffen kann.
Ein "hab ich nicht gemacht/dran gedacht" wäre die realisierung des Faktors "Pech gehabt" aber kein Irtumm nach § 119 BGB
.
Das Portal verwaltet lediglich Anzeigen, man muss dort keinerlei persönliche Daten angeben.
Dass der Mann mir suspekt ist, hat sich erst aus dem weiteren Verlauf der Unterhaltung ergeben. Ich habe dies nicht grundsätzlich angenommen. Dass er seinen Namen und seine Adresse nicht preisgeben will, erachte ich als durchaus ungewöhnlich.


Zitat:Ich habe darauf bestanden, dass ein rechtsgültiger Vertrag zustande kommt, in dem die Verkaufskonditionen,der Zustand des Möbelstücks und die Gewährleistung geregelt sowie seine Anonymität aufgehoben wird.
Und nocheinmal: wenn der Käufer den nachträglichen Änderungen nicht zustimmt, dann hat man Pech gehabt.
Im Gegenteil könnte man sich dann diversen Schadenersatzforderungen ausgesetzt sehen.



Zitat:M.E. habe ich mit meinem Vertragsangebot eine Willenserklärung zum Verkauf abgegeben, er jedoch nicht im allgemeinen Sinn seinen Willen erklärt, indem er entweder einen Vertrag unterschrieben oder den Artikel bezahlt hat.
Das zustandekommen eines rechtsgültigen Vertrages ist nicht abhängig davon ob ein Vertrag unterschrieben oder der Artikel bezahlt wird.
Genau das wurde mir von dem Portal aber so mitgeteilt, wie oben schon erwähnt: Dies gilt im Allgemeinen.

Vielen Dank für Ihre aussagekräftigen Beiträge.

-- Editiert von ValentinaKraft am 15.05.2016 15:06

-- Editiert von ValentinaKraft am 15.05.2016 15:09

-- Editiert von ValentinaKraft am 15.05.2016 15:11

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat:
Ich habe bei dem Portal nachgefragt und die Antwort bekommen, dass als rechtsgültiger Vertrag im Allgemeinen einer angenommen wird, bei dem der Käufer seine Willenserklärung in Form einer Vertragsunterzeichnung oder Bezahlung zum Ausdruck bringt.

Nun, in Deutschland gelten nun mal die Gesetze und nicht irgendwelche Meinungen von Portalen.



Zitat:
Wenn der Käufer mir seinen Namen und seine Adresse mitteilt und mir beim Kauf seinen Personalausweis vorlegt,

Zu beidem gibt es keine Pflicht.
Er ist ja noch nicht einmal verpflichtet überhaupt einen Personalausweis zu haben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Ich habe bei dem Portal nachgefragt und die Antwort bekommen, dass als rechtsgültiger Vertrag im Allgemeinen einer angenommen wird, bei dem der Käufer seine Willenserklärung in Form einer Vertragsunterzeichnung oder Bezahlung zum Ausdruck bringt.
Nun, in Deutschland gelten nun mal die Gesetze und nicht irgendwelche Meinungen von Portalen.


Zitat:Wenn der Käufer mir seinen Namen und seine Adresse mitteilt und mir beim Kauf seinen Personalausweis vorlegt,
Zu beidem gibt es keine Pflicht.
Er ist ja noch nicht einmal verpflichtet überhaupt einen Personalausweis zu haben.




@HvS,


bist du dir da sicher?

PAuswG § 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht




gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat:
bist du dir da sicher?

PAuswG § 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht

Genau da steht es drin: man muss nur einen Ausweis besitzen; welcher das ist egal. Einen Zwang zum Personalausweis gibt es nicht.
Einen Personalausweis habe ich mir z.B. erst besorgt, als die EU-Grenzkontrollen eingestellt wurden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zitat (von ValentinaKraft):
Dass man bei persönlichen Privatverkäufen einen andere Person als Beistand dabei hat, stellt m.E. keine Notwendigkeit dar, wenn die Bedingungen für das Zustandekommen des Vertrages klar sind. Wenn man bspw. etwas auf eBay
ersteigert, dann gelten auch da allein die wahren Angaben der Vertragspartner und es wäre lächerlich, wenn man nur im Beisein einer anderen Person den Kaufenbutton drücken könnte.


Was hat das Knopfdrücken damit zu tun, daß man bei Warenübergabe jemanden bei sich haben kann, wenn man Angst vor dem Käufer hat, egal wie der Kaufvertrag zustandekommt?

All diese Bedenken kann man sich vorher überlegen, bevor man einen Kaufvertrag schließt. Danach muß man ihn erfüllen, sonst kann der Käufer die Erfüllung rechtlich durchsetzen.

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Rein rechtlich gesehen wurde das meist ja gesagt, aber es wird schon arg viel kompliziert hier.
Ich kaufe und verkaufe auch gerne über Kleinanzeigen und kenne von den meisten Leute nicht den Namen oder habe mir jemals ein Ausweis zeigen lassen.
Und ich hatte auch schon zig Käufer die gesagt habe, die nehmen es und melden sich dann nie wieder. Letztendlich habe ich auch mit den allen ein Kaufvertrag gehabt, aber ich habe im Grunde keine Chance den durchzusetzen, weil ich keine Daten habe. Von daher ab in Ablage P. Bei dir ist es andersum. Der Käufer hat keine Daten von dir, außer in deiner Stadt gibt es deinen Namen nur einmal. Du kannst dich einfach tot stellen und gut ist es.
Das ist zwar nicht die feine Art und rechtlich auch nicht sauber, aber die Gefahr das was passiert, dürfte im Promillebereich liegen.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo Valentina,

sie gehen zu einer Bratwurstbude, bestellen mündlich eine Wurst, der Verkäufer - den Sie nicht kennen - übergibt Ihen die Leckerei und nennt den Preis. Sie bezahlen und genießen die Wurst.

Würden Sie bestreiten, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist (obwohl sie den Namen des Verkäufers nicht kennen)?

Wohl kaum.

Was zeigt uns das? Das auch Verträge mündlich geschlossen (Einigung) und ausgeführt (Übergabe) werden können.

Die Übergabe direkt in Ihrer Wohnung ist nicht Vertragsbestandteil. Sie können das Möbelstück auch an anderer Stelle aber ortsnah übergeben (z.B in einer Garage).

Ich schließe mich den anderen Usern insoweit ausdrücklich an, dass ein wirksamer Vertrag über das Möbelstück geschlossen wurde (Einigung über Gegenstand und Kaufpreis).

SG

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16972 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von ValentinaKraft):
Ich habe darauf bestanden, dass ein rechtsgültiger Vertrag zustande kommt, in dem die Verkaufskonditionen,der Zustand des Möbelstücks und die Gewährleistung geregelt sowie seine Anonymität aufgehoben wird.

Es besteht bereits ein rechtsgültiger Kaufvertrag! Auf nachträgliche Änderungswünsche braucht sich die Gegenpartei nicht einzulassen! Das sollte man sich alles vorher überlegen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
pal423693-79
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 7x hilfreich)

Also tut mir leid, aber ich würde Ihnen auch nicht meine Personalien vorzeigen. Sie verhalten sich total unseriös. Sie bieten eine Ware an mit Selbstabholung, haben aber dann "Angst" mit dem Käufer in einer Wohnung zu sein? Das verstehe ich nicht.

Desweiteren finde ich die ganze Sache etwas übertrieben! Es ist und bleibt ein Möbelstück. Was will man da jetzt groß mit Personalien usw. übertreiben? Formulieren Sie Ihre Anzeige richtig und machen davon einen Abdruck, das reicht! Mehr kann da nicht passieren.

-- Editiert von pal423693-79 am 31.05.2016 15:15

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