Sache nach Auktion angeblich nicht mehr auffindbar

3. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
Grafiker
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 44x hilfreich)
Sache nach Auktion angeblich nicht mehr auffindbar

Hallo Forum,

ich habe in einem namentlich nicht genannten virtuellen Auktionsplatz eine Küche ersteigert. Mein Gebot war erfolgreich und ich habe den Zuschlag bekommen. Es war ein echtes Schnäppchen.

Nachdem ich den Verkäufer um Details zur Abholung der Sache gebeten habe, will er sich nun mit folgender Story aus der Auktion herauswinden:

die Küche war angeblich in seinem ehemaligen Büro, er ist mitsamt Büro umgezogen, die Spedition hat entgegen seiner Weisung die Küche abgebaut und abtransportiert. Nun ist sie nach Auktionsende plötzlich unauffindbar. Nachdem das niedrige Endgebot feststand.

Frage:

ist ein beidseitig bindender Vertrag zustande gekommen und habe ich ein Recht auf Erfüllung des Vertrages, d.h. Zugang zur bzw. Besitz an der Sache - auch wenn der Eigentümer angeblich nicht mehr im Besitz der Sache ist?

Oder andersherum: konnte der Eigentümer die Sache veräußern, wenn er angeblich garnicht in dessen Besitz ist?

Ist die Spedition als angeblicher Besitzer der Küche nun zu belangen? Wenn ja - von wem?

Kann ich einen gleichwertigen Ersatz verlangen, sollte die Küche tatsächlich beim Umzug verschollen sein? Wenn ja, von wem? Eigentümer oder Besitzer?

Wie gehe ich schlauerweise vor und wie argumentiere ich stichhaltig dem Verkäufer gegenüber? Er ist nach eigenen Aussagen ja auch Kaufmann nach dem HGB.

Meiner Meinung will der Verkäufer mit seiner Story nur mit einer Aufhebung in beiderseitigem Einvernehmen aus der Sache herauskommen, denn der Auktions-Endpreis war schon sehr niedrig. Wahrscheinllich zu niedrig für ihn.
Honi soit qui mal y pense...

Danke schonmal im Voraus für Tips und Ratschläge.

@ Admins: habe diesen Thread auch in Kaufrecht gepostet. Sorry. Habe zu spät gesehen, dass es auch eine eigene Sparte Internetauktion gibt...

Gruß,
Der Grafiker

www.marcburger.de

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1417x hilfreich)

> Ist ein beidseitig bindender Vertrag zustande gekommen und habe ich ein Recht auf Erfüllung des Vertrages, d.h. Zugang zur bzw. Besitz an der Sache - auch wenn der Eigentümer angeblich nicht mehr im Besitz der Sache ist?

Ja, ein eBay Kauf ist absolut bindend.

Ein Anfechtungsgrund des Verkäufers ist nicht zu erkennen -> keine Möglichkeit für ihn, den Vertrag anzufechten.
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> Oder andersherum: konnte der Eigentümer die Sache veräußern, wenn er angeblich garnicht in dessen Besitz ist?

Ja, kann er, nur muss er eben haften, wenn er nicht liefern kann.
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Hier scheint die Küche ja da gewesen zu sein und ist nach Angaben des Verkäufers von der Spedition abtransportiert worden und angeblich nicht auffindbar. Das erscheint natürlich an den Haaren herbeigezogen, ein einfacher Anruf sollte genügen, um den Verbleib der Küche zu erfahren. Es ist kaum vorstellbar, dass eine Spedition ohne Anweisung eine Küche mir nichts dir nichts verschwinden lässt. Sie würde sich auch haftbar machen, keine Frage. Hier reicht natürlich nicht die bloße Behauptung des Verkäufers, er muss diese Angelegenheit sofort klären, vielleicht ist die Küche noch irgendwo eingelagert, dann kann er liefern.
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Wenn nicht, liegt eine nachträgliche Unmöglichkeit vor.

"Der Gläubiger hat gemäß §§ 280 , 283 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz seiner Aufwendungsersatz. Voraussetzung ist auch hier, dass der Schuldner die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung zu vertreten hat. Die Durchsetzung der Ansprüche wird dadurch erleichtert, dass das Verschulden des Schuldners vermutet wird." (Zitat)
http://www.juraforum.de/lexikon/Unm%C3%B6glichkeit%20der%20Leistung
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Der Verkäufer hat aus Vertrag Sorgfalts- und Nebenpflichten, sehe nicht, wie er die Verschuldensvermutung widerlegen könnte. Widerlegen heißt: Beweis antreten.
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> Ist die Spedition als angeblicher Besitzer der Küche nun zu belangen? Wenn ja - von wem?
Ja, vom Verkäufer.
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Wie gehe ich schlauerweise vor und wie argumentiere ich stichhaltig dem Verkäufer gegenüber? Er ist nach eigenen Aussagen ja auch Kaufmann nach dem HGB.

Da ja der Verbleib der Küche nicht endgültig geklärte ist und die Chance, dass sie noch wieder auftauchen kann, durchaus gegeben ist, würde ich den Verkäufer mit Einschreiben - Rückschein (angemessene Frist setzen, 10-12 Tage, nach Datum bestimmen, zur Erfüllung auffordern, d. h. mitzuteilen, wann und wo die Küche gegen Barzahlung abzuholen sei. Würde weiter daraufhin weisen, dass sich der Verkäufer schadenersatzpflichtig macht bei Nichterfüllung und dass er bei einem Ersatzkauf einer vergleichbaren Küche für die Differenz zwischen Kaufpreis dieser Küche hier und eines möglicherweise mehr bezahlten Preises aufzukommen hat. (Positives Interesse = großer Schadenersatz).
Denke, es bestehen durchaus Chancen, dass sich die Küche noch findet...
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Den doppelten Thread im Forum Kaufrecht kann der TE SELBST löschen.

-- Editiert von bogus1 am 03.12.2008 08:22

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