Schadensersatz nach Abbruch einer Auktion

21. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
ungewöhnlich
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
Schadensersatz nach Abbruch einer Auktion

Hallo Gemeinschaft,

in meiner Rolle als Bieter/potenzieller Käufer ist mir der Verkäufer mit einem vorzeitigen Abbruch in Speichen gefahren, nachdem ich ihm im Vorfeld ein vorgezogenes Angebot unterbreitet habe, das er mit 'zu wenig' ausgeschlagen hat.

Das Angebot wurde als Auktion-/Festpreiskombination inseriert, woraufhin ich mein Gebot platziert habe und die Auktion demnach ab einem Euro fortgesetzt wurde. Dann wurde es per standardisierter Vorauswahl 'Angebot enthielt Fehler' abgebrochen und diesmal als reines Festpreisangebot inseriert (mit identischem Kaufpreis). Der Abbruch, oder vielmehr der nach meiner Auffassung zustande gekommene Kaufvertrag wurde bis zum erfolgreichen Weiterverkauf nicht angefochten, woraufhin ich gegenüber dem VK meinen Anspruch anmeldete und in diesem Zusammenhang einen Vergleich ansann, um nicht gleich zu prozessieren. Auch hier null Antwort bis zum heutigen Tag, so dass sich der VK nach gesetzter Frist im Abwicklungsverzug befindet - formal soweit richtig?

Nun zu meinen 'Erfolgsaussichten' auf dem Rechtsweg. Hier werde ich mich wohl nicht zwingend auf den Umstand stützen, dass der VK den Kaufvertrag noch nicht mal mit einer Silbe angefochten hat, nachdem er nach revisionistischer BGB Auslegung auch nachträglich einen aus der Luft gegriffenen, verkehrswesentlichen Umstand vorschieben kann, der ihn zum Abbruch der Auktion berechtigt haben könnte, obwohl die beiden Angebote in Wort und Bild deckungsgleich waren und lediglich das Angebotsformat von Festpreis/Auktion auf Festpreis umgestellt wurde. Mutmaßlich ging der VK nach meiner vorgezogenen Offerte auf Nummer sicher, brach das Angebot ab und inserierte zu jenem Preis, den er gerne realisieren wollte.

Hier also die Preisfrage: ist der VK ohne vorherige Anfechtung auch nachträglich berechtigt, den 'Fehler im Angebot' auf das irrtümlich gewählte Auktionsformat zurück zu führen und ihn als verkehrswesentlich anzuzeigen bzw. derart begründbar, dass von vorneherein 'Festpreis' vorgesehen war und das Angebot nur irrtümlich als Auktion/Festpreis lanciert hat? Letzterem würde widersprechen, dass er meine Avance mit 'zu wenig' ausgeschlagen hat und er demnach ein 'besseres' Ergebnis kalkuliert hat, bevor er nichts dem Zufall überlassen wollte und einfach die Notbremse zog.


Danke für Eure Ansichten



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-- Editiert ungewöhnlich am 21.01.2015 21:42

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10 Antworten
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#1
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
lediglich das Angebotsformat von Festpreis/Auktion auf Festpreis umgestellt wurde


Wieso "lediglich"? Das ist doch ein ganz erheblicher Unterschied, ob ich mein Auto zu "Festpreis 20.000 EUR" verkaufe oder zu "Sofortkauf 20.000 EUR, Startpreis 1 EUR".

Eher dürfte für den VK ein Problem werden, wenn er nicht unverzüglich angefochten hat.

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#2
 Von 
ungewöhnlich
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

völlig richtig, bei Ihrem angeführten Beispiel.

Aber nicht zwingend für einen Artikel, den er sowohl im 1. als auch im 2. Durchgang bei jeweils 1100,00 Festpreis angesetzt hat, während der Referenzpreis auf dem Ersteigerungsweg nie unter 1200,00 geblieben ist. Da Paypal/Abholung verfügbar waren, wäre der Verkauf womöglich per Auktion besser bzw. höchstens unerheblich unter seiner Preisvorstellung i.H.v. 1100,00 ausgegangen. Es spricht übrigens für seine freundliche Preisvorstellung, dass sein Artikel schließlich schon nach einer Stunde verkauft wurde. Aber selbst wenn das immer noch nicht greifen sollte, kann ich die Tatsache verbuchen, dass er bis zum Ablauf meiner Frist nichts nachgereicht hat?

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#3
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Aber nicht zwingend für einen Artikel, den er sowohl im 1. als auch im 2. Durchgang bei jeweils 1100,00 Festpreis angesetzt hat, während der Referenzpreis auf dem Ersteigerungsweg nie unter 1200,00 geblieben ist.


Verstehe ich nicht. Wenn beim ersten mal 1 EUR Startpreis zusätzlich zu "1100 EUR Sofortkauf" angegeben war, geht der VK doch das Risiko ein, die Ware am Ende zu 1 EUR abgeben zu müssen. Damit ist ein erheblicher Unterschied zwischen beiden Varianten, der einen Irrtum auch glaubwürdig macht.

quote:
Aber selbst wenn das immer noch nicht greifen sollte, kann ich die Tatsache verbuchen, dass er bis zum Ablauf meiner Frist nichts nachgereicht hat?


Bei der aktuellen Rechtsprechung kann man nie sicher sein. Einerseits gibt es das Prinzip der unverzüglichen Irrtumsanfechtung, andererseits sprechen die letzten Urteile immer von einem berechtigten Abbruch gemäß Betreiber-AGB, der gerade keiner Irrtumsanfechtung mehr bedarf, weil schon qua AGB kein Kaufvertrag zustande kommt und somit auch nichts angefochten werden muß.

Wenn man auf Nummer Sicher gehen und das "Schnäppchen" unbedingt machen will, sollte man einen Anwalt konsultieren, bevor man in eine teure verlorene Klage rennt.

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#4
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Genau. Wenn ein Anfechtungsgrund vorlag, dann kommt kein Vertrag zu Stande, da die Ebay-AGB dies so festlegen und es ist daher auch keine Anfechtung mehr nötig. Es bringt also nichts, auf dem "unverzüglich" aus §121 BGB herumzureiten, schlichtweg weil dies hier nicht zur Anwendung kommt. Im Zweifelsfall muss der Verkäufer natürlich den Irrtum nachweisen, da dieser auch auf Basis der Ebay-AGB die Grundlage für den Abbruch ist. Nur reicht es, wenn er dies dann vor Gericht tut.

Da dies vom BGH so ausgeurteilt ist (AZ VIII ZR 305/10 ), ist es relativ sinnlos, dagegen anzugehen.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

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#5
 Von 
ungewöhnlich
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

zweifach bedankt..

Korrektur eins: das Risiko, dass der Ausgang der Auktion bei 1,00 erfolgen könnte, lag bei null, da

1. nicht zu einem Euro Festpreis sondern ab einem Euro usw. inseriert

2. der Artikel so stabil wie eine Währung gehandelt wird (wie z.b. eine Rolex oder ein gutes, deutsches Auto) und selbst dann mit gutem Willem unmöglich unter 950,00 geblieben wäre (zur Erinnerung: VK inserierte zwei mal zu 1100,00)

Worauf würde sich jetzt nach Eurer Ansicht also ein verkehrswesentlicher Anlass gründen, den Kaufvertrag spätestens 'vor Gericht' wirksam anfechten zu 'dürfen'? Wie ließe sich dieser auf Basis meiner Feststellung, dass der Verkäufer mutmaßlich auf Nummer sicher ging, ohne gesonderte Anfechtung/Hinweis abbrach und 'lieber' ein Festpreisangebot wählte?

Eigentlich unnötig, in Erinnerung zu holen, dass ein kapitaler/verkehrswesentlicher Grund höchstens auf einen 'Defekt, Diebstahl oder gewichtigen Beschreibungsfehler im Angebot zurück gehen darf, der sowohl Verkäufer als auch Käufer im Zuge der Kaufabwicklung in Bredouille brächten, lax gesprochen..

Im Umkehrschluss würde ich den Irrtum hinsichtlich des Angebotsformats durchaus als grundsätzlich anfechtungswürdig erachten, da ich keinen verkehrswesentlichen Bezug zum Artikel selbst erkennen kann sondern den VK höchstens einem Interessenkonflikt aussetzt - wobei - wie nun oft genug erwähnt ein 1-Euro-Unfall als ausgeschlossen gilt.





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#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Eigentlich unnötig, in Erinnerung zu holen, dass ein kapitaler/verkehrswesentlicher Grund höchstens auf einen 'Defekt, Diebstahl oder gewichtigen Beschreibungsfehler im Angebot zurück gehen darf <hr size=1 noshade>

Stimmt, es ist vollkommen unnötig, das in Erinnerung zu holen, weil es schlichtweg falsch ist. Es gibt nicht nur den Eigenschaftsirrtum (§119 Abs. 2 BGB ), sondern auch den Erklärungsirrtum (§119 Abs. 1 BGB ). §119 Abs. 1 BGB spricht von "oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte". Und das ist unbestreitbar der Fall, er wollte zum Festpreis verkaufen und nicht versteigern - das sind zwei grundsätzlich unterschiedliche Dinge. Wie hoch das Risiko war, deswegen einen niedrigeren Preis zu erzielen, ist völlig unerheblich.

Man könnte hier allenfalls noch darauf herumreiten, ob es tatsächlich ein Irrtum war oder ob der VK hätte erkennen müssen, dass er eine Auktion startet. Es ist schließlich eine Irrtumsanfechtung und keine "ich war zu faul zum lesen"-Anfechtung (auch wenn er nicht explizit anfechten muss, so ist die mögliche Irrtumsanfechtung die Grundlage für den Abbruch).

Übrigens noch ein kleine Korrektur: Habe oben das falsche Aktenzeichen angegeben, meinte eigentlich VIII ZR 63/13 .

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

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#7
 Von 
ungewöhnlich
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke. Das war deutlich.

..abschließend in Punkto 'verkehrswesentlich war gestern, es lebe die Phantasie im Wilden Westen', noch ein Beispiel zur Anwendung auf den Irrtumsvorbehalt nach §119:

VK inseriert z.B. anno 2014 mithilfe der Vorauswahl aus den ebay Katalogmerkmalen einen Artikel X und übernimmt die vorgegebene Titelzeile 'Modell X 2012 (akuelles Modell) ' .

1. der Artikel erfährt durch automatisch vorgegebene Modellnummer und Artikelmerkmale (Ausstattung) und im Beschreibungsfeld (erneut mit Modellnummer aus der Titelzeile aber mit eindeutiger Angabe des Rechnungsdatums (XX.XX.2012)) ein Merkmalübergewicht hin zum tatsächlichen Modell aus 2012

2. Auktion wird abgebrochen, Kaufvertrag nicht angefochten, erneut 1:1 inseriert - aber unter Wegfall der Angabe 'aktuellstes Modell' im Titel.

Hinreichender Irrtumsvorbehalt, der zur nachträglichen Anfechtung berechtigt? Nun bin ich gespannt..






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#8
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Die dem BGH Urteil zugrundeliegenden AGB gibt es aber in der Form nicht mehr, ein Abbruch ist lt. AGB/Hilfeseiten aktuell nur noch berechtigt, wenn A: ein Gravierender Fehler in der Beschreibung vorliegt, welcher sich nicht durch ändern/ergänzen korrigieren lässt, B: ein Fehler beim Preis vorliegt, C: eine unverschuldete Unmöglichkeit eingetreten ist.

Darüber hinaus kann und muss man natürlich weiterhin die Anfechtung erklären, bricht man die Auktion aus einem hier nicht genannten Grund ab. Sofern man es jedoch aus einem der hier genannten Gründe tut, gibt es keinen Vertrag und es kommt höchstens noch darauf an, ob man diesen Umstand denn auch schlüssig beweisen kann. Und da empfiehlt sich dann wieder in den meisten Fällen die Anfechtung bzw eine vergleichbare Mitteilung an den ehemaligen Höchstbietenden. Hier ist der Fall aber klar, der VK hat versehentlich eine Auktion mit Sofortkaufoption und kein reines Sofortkaufangebot gestartet, der Fehler wurde behoben und fertig, da lassen sich beim besten Willen keine Ansprüche konstruieren.
Aber, jetzt kommt wieder die Ausnahme, es sei denn man könnte beiweisen, der VK habe die Auktion wissentlich/absichtlich gestartet und sich dann erst im Nachhinein umentschieden bzw den Fehler nicht unverzüglich korrigiert.

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#9
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hinreichender Irrtumsvorbehalt, der zur nachträglichen Anfechtung berechtigt? Nun bin ich gespannt.. <hr size=1 noshade>

Ich würde hier einen Irrtum sehen, wenn es tatsächlich nicht das aktuellste Modell war. Da kann man sich als normaler Verbraucher schon mal täuschen.

@Droid: Ich weiß nicht wie Du darauf kommst, dass das nur in den von Dir beschriebenen Fällen möglich wäre. Ebay schreibt selbst (in den AGB wird auf diese Seite verwiesen):
quote:<hr size=1 noshade>Sie haben sich beim Eingeben des Angebots geirrt. Beispiele:
wesentlicher Fehler bei der Beschreibung des Artikels
Fehler bei Angabe von Start- oder Mindestpreis <hr size=1 noshade>

Dein A und B sind nur Beispiele für Abbruchgründe, nicht die ausschließlichen Abbruchgründe. Nach obigem Text berechtigt jedweder Irrtum zum Abbruch - womit wir wieder bei der Interpretation des BGH sind, dass die Maßstäbe des §119 BGB anzusetzen sind.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Korrektur eins: das Risiko, dass der Ausgang der Auktion bei 1,00 erfolgen könnte, lag bei null, da

1. nicht zu einem Euro Festpreis sondern ab einem Euro usw. inseriert


Dann kann am Ende auch nur ein Bieter mit einem Gebot zu 1 EUR obsiegen. Da bringen auch deine weiteren Überlegungen dazu, wie unwahrscheinlich das wegen der Beliebtheit der Ware sei, nichts, denn Null wäre die Wahrscheinlichkeit damit immer noch nicht.

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