Schadensersatz nach vorzeitiger Auktionsbeendigung

16. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
mschumi
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 2x hilfreich)
Schadensersatz nach vorzeitiger Auktionsbeendigung

Hallo Forum,

ich habe folgendes Problem: Ich habe bei Ebay ein Notebook gebrauchtes eingestellt. Das Notebook habe ich mit dem Auto transportiert, und unfähig wie ich war habe ich am Abend vergessen das Auto abzuschließen. Als ich 2 Stunden später wieder am Auto war, war das Gerät weg. Ich habe dann gleich die Auktion unter Streichung der Gebote beendet, da ich dachte: "Nachher kauft es einer, ich habe das Gerät ja aber nicht mehr." . Der Höchstbietende zu diesem Zeitpunkt fordert nun über einen Anwalt das Gerät ein. Das Gebot zu diesem Zeitpunkt lag bei 11,50 Euro.

Ich habe bereits erklärt daß eine Lieferung nicht mehr möglich ist, da das Gerät weg ist. Anzeige hatte ich keine erstattet, da das Fahrzeug nicht abgeschlossen war.

Soll ich nun auch einen Anwalt einschalten? Oder es einfach auf einen Prozess ankommen lassen?

Problem bei eBay und Co?

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42 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Anzeige hatte ich keine erstattet, da das Fahrzeug nicht abgeschlossen war.

Was ist das denn für eine blöde Begründung?
Wenn das Teil wieder auftaucht, weil der Dieb der Polizei ins Netz geht, hätten Sie es dann nicht gerne wieder? Ich schon.

Klingt alles sehr nach Schutzbehauptung für einen Außenstehenden, da können Sie arge Probleme bekommen.

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#3
 Von 
mschumi
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 2x hilfreich)

Welche Zeitspanne lag zwischen diesem 'Abbruch' und dem vorgesehenen Ende der Angebotsfrist?

Es war eine 3 Tage Auktion. Der Abbruch erfolgte 36 Stunden vor Ende.


Zunächst wäre vom Fordernden jedoch der Nachweis zu führen, daß es überhaupt zu einem Kaufvertragsverhältnis zwischen ihm und dem Notebook-Anbieter gekommen ist, dessen Erfüllung er verlangen könnte.

Er behauptet, da er zum Zeitpunkt des Endes der Auktion der Höchstbietende war, kam ein Vertrag zustande.

Sowohl die unterlassene Anzeige, als auch das ungesicherte Fahrzeug könnten vielleicht einen Einfluß darauf haben, inwieweit die vom Käufer geltendgemachten Forderungen begründet wären.

Würde es Sinn machen jetzt noch Anzeige zu erstatten?

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#4
 Von 
keinname123
Status:
Lehrling
(1828 Beiträge, 211x hilfreich)

Tipp: Damit dir kein Käufer ins Bein pinkeln kann, lass einfach einen Freund mitbieten, sodass er Höchstbieter ist. Dann beendest du die Auktion. Klagen könnte nur der Höchstbieter, aber ein Freund wird das sicherlich nicht :) .

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

'Er behauptet, da er zum Zeitpunkt des Endes der Auktion der Höchstbietende war, kam ein Vertrag zustande.'

Das ist auch so korrekt.
Du kannst natürlich auch jetzt noch zur Polizei gehen und Anzeige erstatten, das muß nicht bis spätestens 5 Minuten nach der Tat geschehen. Also nichts wie hin zur Polizei.


Viele Grüße, Michael

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#6
 Von 
Matthias76
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 26x hilfreich)

Wozu gibt es denn dann eigentlich die Funktion bei Ebay, dass man eine Auktion ohne Verkauf vorzeitig beenden kann? Das geht ja problemlos wenn es noch mehr als 12 Stunden bis zum Auktionsende sind...
Eigentlich ist es ja auch klar, dass dann auch eigentlich immer noch vor Auktionsende Gebote abgegeben würden, wenn die Auktion weiterläuft.

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#7
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

*Sie haben doch vorab alle gebote auf diesen Artikel gestrichen. Wie kommt denn der Ex-Bieter auf die Idee er hätte nun eine Auktion gewonnen?*

Es ist unerheblich ob, die Angebote vor Auktionsende gestrichen werden oder nicht. Der Kaufvertrag kommt dennoch zustande. Dies ist auch bereits durch Gerichtsurteile bestätigt worden.

Macht ja auch Sinn, da der VK nicht einseitig die Willenerklärung der Bietenden für nichtig erklären kann.

*Das man eine Auktion vorzeitig beendet mit der Begründung Artikel steht nicht mehr zum Verkauf vorher alle Gebote streicht und den Artikel vom Netz nimmt ist das Normalste was es gibt.*

Normal mag es ein, ändert aber nicht daran, daß die Rechtsprechung die Ansprüche des Bietenden dennoch als begründet anerkennt.

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

@normi

100% Zustimmung



Viele Grüße, Michael

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DaRules
Status:
Schüler
(189 Beiträge, 20x hilfreich)

>Strenggenommen liegt keine Unmöglichkeit vor, sondern es sind dann lediglich der derzeitige Standort, Zustand und Besitzer des Gerätes angeblich unbekannt.<

Sorry, aber das ist doch Quatsch. Wenn das Tei wirklich geklaut wurde, liegt für den Verkäufer natürlich die Unmöglichkeit der Lieferung vor, bzw. wäre eine Erfüllung für ihn mit unangemessener Härte verbunden.

§ 275 BGB
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht...

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

:augenroll: ...unbekannter Standort, Zustand etc..... :augenroll:



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#11
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@DaRules

Auch hier 100% Zustimmung.:)

Bleibt die Frage nach Schadenersatz...

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#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Absolut richtig, aber wer glaubt den Diebstahl schon ohne Anzeige? Und eine falsche Anzeige sollte man sich wirklich überlegen. Das kann ganz böse ins Auge gehen.


Viele Grüße, Michael

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#13
 Von 
DaRules
Status:
Schüler
(189 Beiträge, 20x hilfreich)

Nun

Da hier geschrieben wurde, daß das Höchstgebot gleich die WE des Käufers ist, liegt also ein wirksamer Kaufvertrag vor (obwohl ich das immernoch nicht richtig glaube, aber egal).

dann würde m.E. § 311a BGB greifen:

Leistungshindernis bei Vertragsschluss

(2) ...Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat...

Soll heißen, mit Vertragsschluß (also Abgabe des Gebotes des Höchstbietenden), wurde das Teil geklaut. Dies wußte der Vk zu diesem Zeitpunkt nicht, sondern stellt es erst später fest. Er kannte also das Hindernis bei Vertragsschluss nicht.

Kommen wir zum vertreten müssen:
§ 276 BGB
Verantwortlichkeit des Schuldners

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten,...

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Unser Vk hat vergessen, sein Fahrzeug abzuschließen. Das könnte man schon als fahrlässig betrachten.
Damit wäre er also schadenersatzpflichtig.

Doch welcher Schaden ist dem K entstanden?
Ein Notebook-Kauf für 11 Euronen??
Wohl kaum, m.E. wird kein Richter die Annahme vertreten, das zu einem solchen Preis ein Notebook ersteigert werden kann.

Also welchen Schaden hat der (potentielle) Käufer?

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#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

@DaRules

Der Schaden beträgt:
Vergleichbares Notebook(€) - 11€ = Schaden


Viele Grüße, Michael

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Korrekt. :)

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#16
 Von 
DaRules
Status:
Schüler
(189 Beiträge, 20x hilfreich)

Aha,

und wo kriegt der Vk das gleiche gebrauchte Notebook mit den gleichen Gebrauchsspuren und/oder Macken her???

Die Rechnung würde bei einem neuen Gerät richtig sein, bei einem gebrauchten Gerät wird es da doch schon schwieriger.

Wer entscheidet denn, was das Gerät für einen Warenwert hat bzw. wie hoch der Erlös der Auktion gewesen wäre? Wovon zieht der K denn die 11 Euronen ab?

Sicher gibt es einen Zeitwert für das Gerät, doch der muß doch nicht dem Wert entsprechen, den eben dieses Gerät bei korrekter Beendigung der Auktion eingebracht hätte.

Ein Beispiel:
Unser K sucht also bei ibäh nach einem vergleichbaren Gerät und gibt seine Gebote ab. Vielleicht gefiel anderen Interessenten der Name dieses Vk nicht, sie geben kein Gebot ab und der Preis beträgt am Ende der Auktion 15 Euro... Unser K hat also Anspruch auf ganze 4 Euro Schadenersatz.

Bei einem anderen Notebook (selbe Serie/Ausstattung) hingegen sind alle von der Aufmachung der Angebotsseite begeistert und bieten wie die Wilden, das Gerät geht für 1000 Euro an den Höchstbietenden... und schon hat der K Anspruch auf 899 Euro!!!

das kann es doch nicht sein??!!

Und so stellt sich mir wieder die Frage, wieso das Gebot des letzten Bieters eine WE sein soll, auf die hin ein Vertrag zustande kommt? Hier sagt doch m.E. schon der gesunde Menschenverstand, das ein Notebook (ein funktionstüchtiges) mehr als 11 Euro gebracht hätte?
Oder lieg ich hier total falsch?

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#17
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#18
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

*Und so stellt sich mir wieder die Frage, wieso das Gebot des letzten Bieters eine WE sein soll, auf die hin ein Vertrag zustande kommt? Hier sagt doch m.E. schon der gesunde Menschenverstand, das ein Notebook (ein funktionstüchtiges) mehr als 11 Euro gebracht hätte?
Oder lieg ich hier total falsch?*

Ja tust du, siehe hier:

<a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20050090.htm">http://www.jurpc.de/rechtspr/20050090.htm</a>

Aus der Urteilbegründung:

Der Anbieter kann zwar aufgrund der eBayGrundsätze tatsächlich die OnlineAuktion vorzeitig beenden; am Bestand der von ihm abgegebenen Willenserklärung ändert diese Maßnahme allein jedoch nichts, wenn er nicht gleichzeitig über einen Anfechtungsgrund verfügt und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Anfechtung erklärt.

und

Der Beklagte hat zwar die Internetauktion unter Berufung auf die eBay Grundsätze vorzeitig beendet und die bis dahin abgegebenen Gebote gestrichen; das berührt indes die Wirksamkeit seines zuvor abgegebenen Angebots nicht (vgl. KG und LG Berlin a.a.O.; LG Coburg MMR 2005, 330 f).

@Powerseller

*Aber zeigt mir bitte ein Urteil wonach nach Streichung der Gebote ein wirklsamer Kauf zustande gekommen ist.*

Gerade oben geschehen!

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
DaRules
Status:
Schüler
(189 Beiträge, 20x hilfreich)

Is ja ein Ding :schock:

Ok, wieder was gelernt...

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#20
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

Schön dich überzeugt zu haben, darules.

aber um es zu untermauern, hier noch ein urteil:

<a href="http://www.ra-kotz.de/internetauktion23.htm">http://www.ra-kotz.de/internetauktion23.htm</a>

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#21
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Sicher gibt es einen Zeitwert für das Gerät, doch der muß doch nicht dem Wert entsprechen, den eben dieses Gerät bei korrekter Beendigung der Auktion eingebracht hätte

Darauf kommt es auch nicht an. Wert ist, wie Sie schon richtig sagen, der Zeitwert und nicht, was bei irgendeiner Auktion möglicherweise an extrem hohen oder extrem niedrigen Preisen herauskommt oder was möglicherweise bei der beendeten Auktion herausgekommen wäre oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort


#23
 Von 
mschumi
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 2x hilfreich)

So, ich habe mittlerweile Anzeige erstattet. Ich hatte übrigens noch eine zweite Auktion zu dem Zeitpunkt eingestellt, auf diesen waren jedoch keine Gebote abgegeben als ich es frühzeitig beenden mußte, weshalob ich deswegen glücklicherweise keinen Ärger hatte. Dieses Gerät (ein Handy) wurde damals ebenfalls gestohlen.

Wie berechnet sich eigentlich der Zeitwert für ein Notebook ( Neupreis 1499 DM), gekauft vor ca. 3,5 Jahren mit defektem Mousepad?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
mschumi
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 2x hilfreich)

Super! Ich habe auf ca. 30 Auktionen geboten, die bei 1 Euro lagen. Eine wurde jetzt vorzeitig beendet! Gebot 1 Euro, das Teil ist mindestens 1500 Wert. Ich glaub ich hab ne neue Goldgrube gefunden!

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

*Ich glaub ich hab ne neue Goldgrube gefunden!*

Ich glaube, du hast die Urteile nicht richtig gelesen. Wenn der VK den Kaufvertrag berechtigt anfechten kann, gehst du leer aus. Hast du so eine RSV oder soviel Starkkapital, daß du dir auch einige verlorene Prozesse leisten kannst?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Matthias76
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 26x hilfreich)

Ok, ich hatte auch auf eine CPU einen Euro geboten (Wert etwa 150-200 Euro). Der Verkäufer hat die Auktion nun heute vorzeitig beendet weil der Artikel >nicht mehr zum Verkauf steht<. Ich war bis dahin der einzige Bieter mit 1 Euro.

Ich habe den Verkäufer nun angeschrieben, weshalb er die Auktion vorzeitig beendet hat. Als Antwort bekam ich dies:
>Mir wurde ein sehr interessantes Angebit ausserhalb ebay gemacht, das ich nicht ausschlagen konnte. Ich bitte um Verständnis.<

Jetzt kan ich doch sicher einen Schadenersatz einfordern?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

Na, dann leg mal los. Das Recht steht in der Theorie auf deiner Seite.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

Seh ich auch so. Das Angebot außerhalb Ebays ist kein Anfechtungsgrund.

@ Mirk
Es ist ein typischer Fall des § 275 I.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Matthias76
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 26x hilfreich)

Ok, und wie komme ich an die Daten vom Verkäufer? Ebay wird mir die Daten sicherlich nicht einfach geben. Diese müssen über einen Anwalt eingefordert werden?

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Einfach den VK anschreiben, ihn höflich darauf aufmerksam machen, daß du auf den Kauf bestehst und anderenfalls klagst du dein Recht halt ein.

Viele Grüße, Michael

0x Hilfreiche Antwort

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