Schadensersatzanspruch bei Ticket-Verkauf

6. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
Cybert.
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Junior-Partner
(5315 Beiträge, 1261x hilfreich)
Schadensersatzanspruch bei Ticket-Verkauf

Zwei Fragen:
1. A kauft von B eine Karte auf Ebay und bricht den Kauf ab, weil ihm die angebotenen Termine nicht passen und eine angebotene Übergabe vor Ort zu unsicher sei. Besteht für B ein zivilrechtlicher Anspruch auf Durchführung des Kaufvertrags bzw. auf Schadensersatz?

2. C kauft von D eine Karte auf Ebay. Nachdem nach einigen Tagen keine Zahlung erfolgte, schreibt D, dass er die Karte neu inseriere, wenn nicht innerhalb von 2,5 Stunden bezahlt oder geantwortet werde. Ist hierin ein Verzicht auf Durchführung des bzw. Rücktritt vom Kaufvertrag(s) zu sehen oder besteht dennoch ein Anspruch auf Durchführung des Kaufvertrags bzw. Schadensersatz?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5823 Beiträge, 2565x hilfreich)

Der Sinn von Hausaufgaben besteht darin, sich selbst mit der Thematik auseinander zu setzen.

Wenn dann noch Detailfragen offen sind, kannst du die gerne unter Angabe der schon getätigten Gedanken stellen.

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#2
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5315 Beiträge, 1261x hilfreich)

Klar! Ich bin seit über zehn Jahren in diesem Forum aktiv und schreibe jetzt eine Hausarbeit über Grundlagen des Zivilrechts.

Danke für die hilfreiche Antwort!

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"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18254 Beiträge, 9917x hilfreich)

Zu 1)
A kauft eine Eintrittskarte ohne Datum? Und erst nach dem Kauf soll das Datum festgelegt werden?
Dann stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Kaufvertrag über eine Eintrittskarte zustande gekommen ist. Denn über eine wichtige Eigenschaft der Eintrittskarte (nämlich den Termin) scheint keine übereinstimmende Willenserklärung vorzulegen.
Alternativ könnte man darüber diskutieren, ob die Eintrittskarten mangelhaft sind, wenn A sie nicht zum Wunschtermin nutzen kann. Der Mangel würde zum Rücktritt berechtigen, wenn B die angebotenen Termine nicht vor dem Kauf transparent dargestellt hat.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5315 Beiträge, 1261x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
A kauft eine Eintrittskarte ohne Datum? Und erst nach dem Kauf soll das Datum festgelegt werden?

Nein, das Ticket war orts- und zeitgebunden. Der "Abbruch" erfolgte vor dem Termin (und selbstverständlich waren auch die angebotenen Zeitpunkte für eine Abholung davor).

Zitat (von drkabo):
Dann stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Kaufvertrag über eine Eintrittskarte zustande gekommen ist. Denn über eine wichtige Eigenschaft der Eintrittskarte (nämlich den Termin) scheint keine übereinstimmende Willenserklärung vorzulegen.

Doch, Zeitpunkt der Veranstaltung war Gegenstand des Angebots, sowohl im Text als auch in der Abbildung.

Zitat (von drkabo):
Alternativ könnte man darüber diskutieren, ob die Eintrittskarten mangelhaft sind, wenn A sie nicht zum Wunschtermin nutzen kann.

Da hatte ich mich offenbar missverständlich ausgedrückt. Die Nutzung am festen Zeitpunkt war gewünscht und möglich, weil die Tickets für ein bestimmtes Konzert war.

Zitat (von drkabo):
Der Mangel würde zum Rücktritt berechtigen, wenn B die angebotenen Termine nicht vor dem Kauf transparent dargestellt hat.

Falls es um die Abholung geht, muss die ja generell einvernehmlich geklärt werden.

A kann ja nicht ein Ticket z.B. für ein Konzert am nächsten Samstag auf Ebay kaufen und nachdem B ihm mitteilt, dass eine Abholung z.B. nur abends möglich ist, vom Kauf zurücktreten, oder? :???:

Vielen Dank für die erste Einschätzung und ich würde mich freuen, wenn meine Antworten zur Klärung der richtigen Lösung (nicht im Sinne einer Hausarbeit) beigetragen haben. :smile:

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18254 Beiträge, 9917x hilfreich)

Dann habe ich das wirklich falsch verstanden.
B hat Ansprüche auf Erfüllung bzw. Schadensersatz, es sei denn, B hat nur völlig abstruse Abholtermine angeboten.

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#6
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5315 Beiträge, 1261x hilfreich)

Dankeschön! Das hatte ich so bereits vermutet..
Hättest Du zum zweiten Sachverhalt auch eine erste Einschätzung?

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18254 Beiträge, 9917x hilfreich)

Zu 2) ist eine Diskussion eigentlich müßig. Denn nach §325 BGB schließt ein Rücktritt einen Schadensersatz nicht aus. D.h. trotz Rücktritt kann D von C Schadensersatz verlangen, wenn D beim "Zweitverkauf" einen geringeren Preis erzielt oder gar niemand bietet.
Trotzdem ist das Verhalten von D hochgradig ungeschickt. Wenn C pfiffig ist, wartet C bis D die Eintrittskarte ein zweites Mal verkauft hat, bezahlt dann schnell die ursprüngliche Transaktion und verlangt dann die Aushändigung der Eintrittskarte mit der Begründung, es liege kein wirksamer Rücktritt vor.
D hat dann zwei Käufer, kann aber nur 1x liefern. Dann wird D selbst schadensersatzpflichtig.

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#8
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5315 Beiträge, 1261x hilfreich)

Dass ich darauf nicht selbst gekommen bin...
Die Karten wurden erneut verkauft und D macht die Differenz zum nunmehr geringeren Kaufpreis als Schadensersatz gegenüber C geltend.
(Hypothetisch: an einem höheren Erlös hätte C kein Recht auf Beteiligung!? :wink: )
Die Veranstaltung liegt zwar in der Vergangenheit, gleichwohl hätte C wohl einen Herausgabeanspruch.
D könnte natürlich Ersatz beschaffen.
Es müssen ja nicht dieselben Karten sein, sondern die gleichen.
Also: kann C auch jetzt noch den vollen Preis zahlen und die Herausgabe der Kaufsache verlangen?

Danke für den hilfreichen Hinweis!

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18254 Beiträge, 9917x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
(Hypothetisch: an einem höheren Erlös hätte C kein Recht auf Beteiligung!? )


Stimmt
Zitat (von Cybert.):
Also: kann C auch jetzt noch den vollen Preis zahlen und die Herausgabe der Kaufsache verlangen?

Wahrscheinlich schon. Ob sich das für C lohnt, ist natürlich fraglich. Wenn die Veranstaltung schon vorbei ist, kann C doch froh sein, dass D einen Ersatzkäufer gefunden hat.

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#10
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5315 Beiträge, 1261x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ob sich das für C lohnt, ist natürlich fraglich. Wenn die Veranstaltung schon vorbei ist, kann C doch froh sein, dass D einen Ersatzkäufer gefunden hat.

Theoretisch ja. Aber nur soll C halt 80% des ursprünglichen Preises als Schadensersatz zahlen.
Würde er nun ankündigen, den Kaufpreis zu zahlen und die Herausgabe der Tickets zu fordern, weil kein wirksamer Rücktritt vorläge, könnte ihn das - wohl als einziges - von dieser Pflicht befreien, indem man sich vergleicht und wechselseitig auf die eigenen Ansprüche verzichtet.

An den eigentlichen Tickets hat C nur untergeordnetes Interesse. :wink:

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#11
 Von 
KarlMachtMit
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat (von Cybert.):
Also: kann C auch jetzt noch den vollen Preis zahlen und die Herausgabe der Kaufsache verlangen?

Wenn das Konzert vorbei ist?

Da müssten im Zweifel aber schon sehr überzeugende Gründe kommen.
Nunja wenn die Frist zum nochmaligen inserieren kurz vor Veranstaltung war und der C sich bis zur Veranstaltung nicht gemeldet hat, kann man durchaus an eine einvernehmliche Auflösung des Vertrages denken.
Im Sinne einer Hausarbeit könnte man auch an eine Geschäftsführung ohne Auftrag denken, wenn die Frist kurz war.
Auch würde ich hier durchaus an eine missbräuchliche Rechtsausübung durch den C denken wollen, wenn dieser im Nachgang das Papierticket möchte.

Im übrigen ist eine Eintrittskarte auch erstmal nur ein Inhaberpapier, das das Recht die VA zu besuchen verbrieft.
Insofern Stelle ich mir die Frage, ob es im Nachgang überhaupt noch einen Anspruch des C geben kann.


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