Schulaufgabe: Ebayauktion

25. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
racerwhv
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Schüler
(208 Beiträge, 62x hilfreich)
Schulaufgabe: Ebayauktion

Ich mache zur Zeit eine Weiterbildung zum Verkäufer. Natürlich muss man auch rechtliche Sache behandeln. Nur heute ist man bei einem Fallbeispiel nicht weitergekommen. Wir behandeln rein fiktive aber realitäsnahe Fälle.
Vielleicht bekomme ich hier je den gewünschten Gedankengang.

So lautet der Fall: Mängelausschluss

V (Verkäufer) bietet ein Motorraud bei eBay an, unter anderem mit der Angabe 30000.km. Gewähr schließt der Verkäufer aus.
Der Tacho enthält die Geschwindigkeitsanzeige in mph und in km/h. Auf dem Foto erkennt man lediglich die Zahl der zurückgelegten Strecke, aber es steht nicht drauf, ob miles oder km.
K (Käufer) erhält den Zuschlag im Wert von 6000€.

Der K stolpert über die 30.000 und lässt prüfen Anhand eines Sachverständigen, der feststellt, das dies Meilen sind und in Wahrheit 48.000 km beträgt.

K möchte den Kaufpreis zurück. Hat er Recht?

Wie Ist der Fall zu bewerten?

Folgende Fakten haben wir in der Gruppe festgealten.
-Kaufvertrag zustande gekommen (Fernabsatzvertrag)
-Privatauktion
-Gewährleistung wird ausgeschlossen

ABER:
Hatte V es wissen müssen, das es sich um Meilen handelt und nicht um KM?
Liegt ein Fall der arglistigen Täuschung vor?
Kann K den Kaufvertrag rückgängig machen?
Welche Rechte kann K gegenüber V geltend machen?


Über Antworten bin ich gespannt, egal wie sie ausfallen. Danke schon einmal im Voraus.

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10 Antworten
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#1
 Von 
VivaColonia
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Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

quote:
Hatte V es wissen müssen, das es sich um Meilen handelt und nicht um KM?


Das ist keine rechtliche Frage, denn woher soll man aus der Ferne entscheiden, ob er das hätte wissen müssen?

Das ist aber auch unerheblich, denn an eine ausdrückliche Zusicherung muß der VK sich binden lassen. Wenn er also schreibt "30.000 km", dann muß das auch stimmen. Daß er sich vertan hat, hilft ihm an der Stelle nicht, auch wenn er die Gewährleistung ausgeschlossen hat.

Wenn du genau den Fall mal komplett korrekt juristisch auseinander genommen haben willst, guckst du hier:

http://www.juratelegramm.de/faelle/privatrecht/BGH_NJW_2007_1346.htm

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#2
 Von 
racerwhv
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 62x hilfreich)

Ok, vielen Dank für die erste Einschätzung.

Ich habe in der Gruppe einen Gedankengang gehabt, das man als Privatmann nicht unbedingt die Kenntnisse haben muss und ihm keine arglistige Täuschung vorwerfen kann. Darum kann man dem Verkäufer keinen Vorsatz unterstellen.

Als Fachmann hätte man wissen müssen, dass das Motorrad nicht in KM zählt, sondern in Meilen.

Aber trotzdem Danke. Ich werde mir mal den Link durchlesen.

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#3
 Von 
guest-12301.03.2010 10:56:13
Status:
Schüler
(288 Beiträge, 574x hilfreich)

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#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe in der Gruppe einen Gedankengang gehabt, das man als Privatmann nicht unbedingt die Kenntnisse haben muss und ihm keine arglistige Täuschung vorwerfen kann. Darum kann man dem Verkäufer keinen Vorsatz unterstellen. <hr size=1 noshade>


Der Gedankengang geht in die falsche Richtung, was dir hier vermittelt wurde, ist nicht nur eine erste Einschätzung, sondern es ist genau dein Fall, dieser Fall wurde vom BGH entschieden. Es hat nichts mit Vorsatz, nichts mit Arglist zu tun. Nur mit einer rechtswirksamen Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ).

Urteil vom 29.11.2006
Az. VIII ZR 92/06

Dieses Urteil ist richtungsweisend.

§ 434
Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.


Es legt fest, dass eine vereinbarte Beschaffenheit "30.000 km" absolut bindend ist und nicht durch einen Gewährleistungsauschluss ausgehebelt werden kann. Das ist alles, mehr brauchst du nicht. Es spielt nicht geringste Rolle, ob der eine ein Fachmann ist oder ob ausländische Maschinen einen Tachoanzeiger mit mph haben.

An der Angabe "30.000km" muss sich der Verkäufer festhalten lassen. Und das ist auch folgerichtig. Man kann nicht einerseits eine Beschaffenheit beschreiben und dann anschließend sagen: "Kikeriki, war alles nur Spaß, das schließe ich per Gewährleistungsauschluss aus.


Das ist der entscheidende Passus:

Die Frage, ob ein vereinbarter Haftungsausschluss in uneingeschränktem Sinne aufzufassen ist, ist nicht nur nach dem Wortlaut der Ausschlussbestimmung, sondern nach dem gesamten Vertragstext zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1966 - V ZR 188/ 63 , WM 1966, 1183 , unter III). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang übersehen, dass die Parteien in ihrem Kaufvertrag nicht nur die Gewährleistung für das Motorrad ausgeschlossen, sondern zugleich eine bestimmte Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs, nämlich eine Laufleistung von 30. 000 km, vereinbart haben.


Beide Regelungen stehen, zumindest aus der Sicht des Käufers, gleichrangig nebeneinander und können deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll (a. A. Emmert, NJW 2006, 1765, 1768). Denn bei einem solchen Verständnis wäre letztere für den Käufer - außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 440 Alt. 1 BGB ) - ohne Sinn und Wert. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ). Ob durch ausdrückliche Vereinbarung auch die Haftung des Verkäufers für die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Parteien eine dahin gehende Abrede nicht getroffen haben.





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-- Editiert am 25.02.2010 20:38

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#5
 Von 
guest-12301.03.2010 10:56:13
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Schüler
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#6
 Von 
bogus1
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Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>man sollte bei gewissen Dingen als Käufer, gerade bei privaten Laienverkäufern vor dem Kauf nachfragen, damit solche Mißverständnisse nicht entstehen. <hr size=1 noshade>


Es handelt sich hier aber um kein Missverständnis. Es stand doch klar und deutlich in der Auktion, dass der Kilometerstand 30.000 km beträgt.

Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zweifelhaft, dass die Parteien eine Laufleistung des Motorrads und nicht etwa einen Stand des Tachometers von 30. 000 km vereinbart haben. Der Beklagte hat in der Beschreibung des Motorrads einen "Kilometerstand (km): 30. 000 km" angegeben. Eine solche Kilometerangabe ist, anders als die Revision meint, aus der maßgeblichen Sicht eines Kaufinteressenten nicht als Wiedergabe des Tachometerstands, sondern als Angabe der Laufleistung zu verstehen. Dem Kaufwilligen kommt es, wie allgemein bekannt ist, nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die Laufleistung an. Er kann und darf daher davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung oder deutlichen gegenteiligen Hinweis gemachte Kilometerangabe sich auf die für ihn entscheidende Laufleistung des Fahrzeugs bezieht (Senat, Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 244/ 73 , WM 1975, 895 , unter III 1; OLG Naumburg, MDR 1997, 1026 ; OLG Köln, OLGR Köln 1991, 19).

Somit gibt es gar keinen Anlass zu spekulieren. Irritationen hätten bestehen können, wenn der Anbieter überhaupt keine Maßeinheit vereinbart hätte, sondern nur das entsprechende Bild des Tachos, aus dem nicht hervorging, ob es sich um km oder mls handelt, als einzigen Orientierungspunkt angegeben hätte.

Die Angabe 30.000 km ist eindeutig, er hätte durchaus den Stand in Meilen angeben können oder schreiben können: "Ich weiß es nicht, der Tacho funktioniert seit 2 Jahren nicht mehr, fahre nur nach Gefühl."

quote:<hr size=1 noshade>Wie wäre das Urteil wohl ausgefallen, wenn man mein o.g. Bsp. gehabt hätte und der engagierte Käufer ein Fzg. von der Insel gekauft hätte? Gerade der Hinweis, es handele sich um KM und nicht um mls würde mich als Käufer zur Nachfrage nötigen, speziell bei amerik. Modellen. <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>Bsp.: GB! Wenn ich ein Auto von der Insel kaufe, muß ich zunächst einmal davon ausgehen, daß es sich um ein RHD handelt. <hr size=1 noshade>


Zunächst einmal solltest du davon ausgehen, dass was der Verkäufer in seiner Beschreibung dir mitteilt, richtig ist. Wenn du eine grüblerische Natur bist, kannst du jetzt ein bisschen mutmaßen. Komm aber nicht zu sehr ins Grübeln, irgendwann ist die Auktion zu Ende, du solltest dich vorher entscheiden.

Wenn es ein Bentley wäre, könntest du davon ausgehen, dass über 90% der Fahrzeuge für den Export gefertigt werden, hier kannst du mal sehen, wo überhaupt noch auf der Welt Linksverkehr vorherrscht.

http://de.wikipedia.org/wiki/Linksverkehr

Jetzt könntest du noch Berechnungen anstellen über das wirtschaftliche Potential der Länder, über die Zahl ihrer Millionäre, ob die sich alle in den Ländern aufhalten oder ihre Fahrzeuge dort bewegen lassen, wo es am Schönsten ist oder die Steuern nicht so hoch. Und dies und das. Und irgendwann erhebt sich die Frage, wie hoch die Chancen sind, einen Bentley mit Rechtssteuerung zu bekommen und die, einen mit Linkssteuerung zu erwischen.

Was also einfach aussieht, muss nicht einfach sein. Und es spielt auch gar keine Rolle. Wenn der Verkäufer sich auf Rechtssteuerung festgelegt hat, muss er sich daran festhalten lassen. Er sollte es am besten wissen, er hat sein Angebot gestaltet und er hat dafür gerade zu stehen.

Insofern kann die Antwort nur sein, wenn der Fall ansonsten identisch gewesen wäre, wäre die Entscheidung genauso ausgefallen.

Es geht hier nicht darum, wie es sein könnte, sondern was angegeben war und wie es ist. Soll- und Istzustand.

Vielleicht kommt es nur daher, weil es es gerade eine Harley war und man die automatisch mit entsprechenden Maßeinheiten verbindet. Es kann viel einfacher sein und viel komplizierter. Das hat aber mit dem Sachmangel kraft Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung zu tun:

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/beschaffvereinbarung.htm

Und das hat es ja in sich, wie du siehst.

Und jetzt geht es um die Konkurrenz Beschaffenheitsbestimmung - Gewährleistungsauschluss. Und jetzt ein ganz einfaches Beispiel, gar nix mit uns fremden Maßeinheiten (Ursprünglich wurde das Yard von Heinrich I. (England) als Abstand von seiner Nasenspitze bis zur Daumenspitze seines ausgestreckten Armes festgelegt).

1 yard = 3 feet = 36 inches = 0,9144 Meter - 1760 yard = 1mile = 1 609,344 m

Ein eBay Verkäufer bietet eine 3 mal benutzte Kamera an, beschreibt sie mit Baujahr 2009 - ohne den Hauch eines Kratzers - 6 Megapixel selbstverständlich unter Ausschluss der Gewährleistung. Und nun kommt sie an und sieht aus, als hätte Ramses II. schon damit fotografiert. Mindestens 100 Kratzer und mindestens 8 Jahre alt - 3000 Pixel. Passiert jeden Tag zigtausende Mal.

Empörung pur! Betrug! "Wieso denn", sagt der Verkäufer, "nicht gelesen - unter Ausschluss der Gewährleistung".

Fotografieren kann man sicherlich noch damit, insofern gibt es nichts zu reklamieren. Aber sie entspricht nicht der Vereinbarung.

§ 434 BGB
Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

Wenn der Verkäufer sich jetzt nicht an der Beschaffenheitsvereinbarung, die nur er alleine zu verantworten hat, festhalten lassen müsste, stünde der Käufer reichlich dumm da...












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-- Editiert am 26.02.2010 21:53

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#7
 Von 
guest-12301.03.2010 10:56:13
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#8
 Von 
bogus1
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quote:<hr size=1 noshade>Für mich handelt es sich klar um einen Irrtum des VK nach § 119 BGB ! <hr size=1 noshade>


Davon abgesehen, ob es einer war oder nicht, war er doch nicht Gegenstand des Verfahrens, eine Anfechtung wurde zu keinem Zeitpunkt erklärt und kann selbstverständlich nicht berücksichtigt werden.

quote:<hr size=1 noshade>Potentielle K sind normalerweise im Besitz dieser Kenntnisse und klären diese Feinheiten im Vorfeld ab. Deswegen finde ich eine Pauschalisierung einer gemachten Eigenschaft für unsinnig, wenn der VK ein Laie ist und kein Wissen über die Besonderheiten eines Sondermodells aus dem Ausland besitzt. <hr size=1 noshade>


Kann diese Argumentation nicht einmal ansatzweise nachvollziehen. Warum sollte einer, der eine Harley gefahren hat und vielleicht genau weiß, warum er sie verkauft, ein kompletter Laie sein und nicht wissen, wovon er redet, während die Käufer, die teilweise nur von einer Harley geträumt haben und überhaupt nicht wissen, auf was sich einlassen, die sein, die den Überblick haben?

quote:<hr size=1 noshade>Im deutsche Sprachgebrauch benutzt man nunmal KM und nicht mls, sodaß hier höchstens eine Fahrlässigkeit vorauszusetzen ist und kein Vorsatz der arglistigen Täuschung. <hr size=1 noshade>


Nahezu überall werden in Deutschland Fahrzeuge jeglicher Art mit einer Laufleistung in km angeboten, egal wie exotisch sie sind.

UND: Es hat nichts mit Vorsatz oder arglistiger Täuschung zu tun, sondern nur mit einer unkorrekten und falschen Beschaffenheitsbestimmung. Nimm es doch einfach so, wie es ist.

quote:<hr size=1 noshade>Es steht jedem Auktionsbieter frei, vor Abgabe eines Gebotes Nachfragen zu stellen, deshalb verstehe ich die Urteilsfindung überhaupt nicht. <hr size=1 noshade>


Du kannst doch dem Käufer nicht das zumuten, was Aufgabe des Verkäufers ist: seinen Artikel umfassend und richtig zu beschreiben, insbesondere wenn es sich um einen eBay-Kauf handelt und die umfassende Beschreibung in den eBay-AGB verankert ist, was Gerichte schon x-fach so ausgelegt haben.

3. Anbieter müssen die eBay-Grundsätze für das Anbieten von Artikeln beachten. Sie müssen ihre Angebote in die passende Kategorie einstellen und ihre Angebote mit Worten und Bildern richtig und vollständig beschreiben. Hierbei müssen alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern, wahrheitsgemäß angegeben werden. Zudem muss über die Einzelheiten der Zahlung und Lieferung vollständig informiert werden.

http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html

Darüber hinaus können Käufer selbstverständlich nachfragen, diese Optionen gibt es ja...

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#9
 Von 
guest-12301.03.2010 10:56:13
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#10
 Von 
VivaColonia
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Praktikant
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quote:<hr size=1 noshade>dass jeder K entmündigt wird und sich blind auf die Aussagen eines VK verlassen darf. <hr size=1 noshade>


Der Satz ist widersprüchlich. "Entmündigt" ist eine Beschneidung von Rechten, "auf die Aussagen verlassen darf" das genaue Gegenteil.

Es ist doch genau umgekehrt: wenn der VK eine Zusage macht, darf der K sich auch dann darauf verlassen, wenn der VK diese "blind" (also im Irrtum oder völlig ins Blaue hinein oder eben auch aus voller Überzeugung) macht.

Anders sieht es nur aus, wenn der K den Mangel bei Kauf *kannte* (nicht: hätte durch Nachfragen "ins Blaue" zufällig treffen müssen).

quote:<hr size=1 noshade>Jeder strunzblöde Idiot glaubt das, was ihm von einem VK vorgegaukelt wird und beruft sich hinterher auf die Sachmängelhaftung oder auf sein Unwissen. <hr size=1 noshade>


Andersherum könnte ich genau so polemisch sagen: jeder betrügerische VK behauptet einfach mal bewußt falsch eine Tatsache und beruft sich hinterher auf Gewährleistungsausschluß und "hätte ja fragen können, ob 500 PS wirklich 500 PS sind und nicht nur 200". So kann es doch auch nicht gehen.

quote:<hr size=1 noshade>Darf man als K nicht einen gesunden Menschenverstand besitzen und vor Abschluß eines Vertrages Aussagen in Frage stellen und verifizieren? <hr size=1 noshade>


Ja, das darf man, denn es ist einem nicht verboten. Man ist aber nicht gezwungen, eindeutige Aussagen des VK auch noch anzweifeln oder doppelt (oder vielleicht doch dreifach?) rückversichern zu müssen.
Ab wann soll eine Angabe "30.000 km Laufleistung" denn nun verbindlich sein? Wenn der VK das sagt? Wenn der VK das auf Nachfragen wiederholt? Wenn er es dreimal sagt? Du argumentierst inkonsequent.

quote:<hr size=1 noshade>Vlt. wäre dem VK auf Nachfrage ja bewusst geworden, dass er eine falsche Eigenschaft beschrieben hat. <hr size=1 noshade>


Spekulation. Mit einem "vielleicht" funktioniert das Rechtssystem nicht. "Vielleicht" geht ja auch der Betrüger demnächst straffrei aus, weil er "vielleicht" noch von der Tat zurückgetreten wäre, wenn der K ihm fest in die Augen gesehen und "du lügst doch nicht, oder?" gesagt hätte.

quote:<hr size=1 noshade>Warum hier § 119 BGB keine Anwendung gefunden hat ist mir auch nicht ersichtlich und nachvollziehbar. <hr size=1 noshade>


Weil der VK sich offenbar nicht darauf berufen hat. Von Amts wegen ist der gerade nicht zu berücksichtigen, mal abgesehen davon, daß das in der 3. Instanz vor dem BGH auch nicht mehr "unverzüglich" gewesen wäre.
Und auch bei rechtzeitiger Berufung auf §119 BGB - was wäre dann deiner Meinung nach passiert? Eine Irrtums*anfechtung* (!) des VK hätte ja gerade nicht dazu geführt, daß der K den Vertrag weiter hätte erfüllen müssen.

quote:<hr size=1 noshade>Im übrigen ist auf einem Tacho mit mls auch die Geschw. in MPH angegeben, was an Hand der Skalierung und der Ziffernfolge alleine schon zu Zweifeln an der KM-Leistung geben sollte! <hr size=1 noshade>


Das ist, wie dir schon mehrfach gesagt wurde, unerheblich, da die eindeutige Aussage des VK hier das meiste Gewicht hat. Jede andere Interpretation würde letztlich dazu führen, daß bindende Zusicherungen dann ggfs. doch nicht bindend sein sollen, wenn der K nur hätte wissen müssen, daß er sie als nicht bindend gemeint hätte verstehen sollen - du siehst, wohin das führt.
Vielleicht kannst du dann ja auch nicht mehr den gerade gekauften HDTV-Fernseher reklamieren, der in Wahrheit doch keiner ist, weil dir hätte auffallen müssen, daß der VK dort erst eine Woche arbeitet und gar nicht wissen konnte, daß das gar kein HDTV-Fernseher ist und du hättest noch mal nachfragen müssen... ;-P

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