Selbstabholer privatverkauf

21. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
go539417-80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Selbstabholer privatverkauf

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf einer Internetplattform habe ich einen Kamin von privat als Selbstabholer zum Sofortkauf verkauft. Das Teil steht in der Garage, dieses hat eine steile Auffahrt. Der Käufer möchte es nicht selber abholen und beauftragt eine Spedition. Die Spedition möchte aber nur von der Straße abholen. Wer ist jetzt dafür zuständig den Kamin so dahin zu stellen, dass diese Abgeholt werden kann. Habe den Kamin als Selbstabholer angeboten, da ich es wegen des Gewichts (350kg) nicht bewegen kann. Wäre der Käufer in dem Fall selber dafür zuständig, dass er den Kamin selbständig abholt? Ich stelle den Zugang zu der Ware.

Viele Grüße

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von go539417-80):
Wäre der Käufer in dem Fall selber dafür zuständig, dass er den Kamin selbständig abholt?
Ja, so sehe ich das auch. Der Kamin steht da und kann abgeholt werden. Der Käufer hat sich darum zu kümmern, so war es vereinbart.

-- Editiert von -Laie- am 21.02.2020 09:29

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#2
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von go539417-80):
Das Teil steht in der Garage, dieses hat eine steile Auffahrt.
Diese Tatsachen waren dem Käufer bekannt?
Ich würde es durchaus als vertragliche Nebenpflicht ansehen, solche außergewöhnlichen örtlichen Begebenheiten, bei solchen außergewöhnlichen Gütern, mitzuteilen.
Falls ja, dann wäre hier nach wie vor der Käufer in der Pflicht für eine Abholung von dem vereinbarten Platz zu organisieren

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#3
 Von 
go539417-80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Zitat (von go539417-80):
Das Teil steht in der Garage, dieses hat eine steile Auffahrt.
Diese Tatsachen waren dem Käufer bekannt?
Ich würde es durchaus als vertragliche Nebenpflicht ansehen, solche außergewöhnlichen örtlichen Begebenheiten, bei solchen außergewöhnlichen Gütern, mitzuteilen.
Falls ja, dann wäre hier nach wie vor der Käufer in der Pflicht für eine Abholung von dem vereinbarten Platz zu organisieren



Der Kamin war vorher im Wohnzimmer. Das war bekannt. Für bessere Abholung habe wir es in die Garage gepackt, da diese befahrbar ist und steht jetzt auf der Palette. Mit einer E-Ameise wäre natürlich unproblematisch, hat die Spedition aber nicht. Alternative wäre ja ein Abholung aus dem Wohnzimmer, wäre aber auch nicht möglich, dann man mit dem Hubwagen nicht reinfahren kann. Deswegen habe ich es auch als Selbstabholer verkauft.


-- Editiert von go539417-80 am 21.02.2020 11:45

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Wenn es mit der E-Ameise aus der Garage funktionieren würde, geht es erst recht mit einem normalen Handhubwagen, die haben eine deutlich höhere "Bodenfreiheit".

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#5
 Von 
go539417-80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht um die Steigung. Der Mitarbeiter kann es alleine nicht hoch ziehen. Mit einer Ameise würde man es ohne Probleme hochziehen.

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#6
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

hallo,

Wie gross ist die Steigung denn etwa?

Bei einem 350kg Artikel muss man bei Selbstabholung jedoch auch davon ausgehen, dass man das als Einzelperson nicht unbedingt schafft. Daher sehe ich das Problem auch eher bei der Spedition, bzw deren Auftraggeber....

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#7
 Von 
go539417-80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
hallo,

Wie gross ist die Steigung denn etwa?

Bei einem 350kg Artikel muss man bei Selbstabholung jedoch auch davon ausgehen, dass man das als Einzelperson nicht unbedingt schafft. Daher sehe ich das Problem auch eher bei der Spedition, bzw deren Auftraggeber....


Ich schätze 10-15°. Müsste es nachmessen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Also zwischen 17% bis 27% Steigung. Das ist sicherlich ungewöhnlich viel und daher gehört es zu den vertraglichen Nebenpflichten auf solch ungewöhnliche Umstände hinzuweisen. Mit einer derart irre hohen Steigung braucht ein Abholer sicherlich nicht zu rechnen, wenn man einfach nur mitgeteilt bekommt, dass der Kamin in der Garage zur Abholung bereit steht. Ich ändere daher meine Meinung aufgrund der neuen Infos dahingehend, dass der Verkäufer eine Abholung zu "normalen" Bedingungen ermöglichen muss.

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#9
 Von 
go539417-80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von go539417-80):
Zitat (von lesen-denken-handeln):
hallo,

Wie gross ist die Steigung denn etwa?

Bei einem 350kg Artikel muss man bei Selbstabholung jedoch auch davon ausgehen, dass man das als Einzelperson nicht unbedingt schafft. Daher sehe ich das Problem auch eher bei der Spedition, bzw deren Auftraggeber....


Ich schätze 10-15°. Müsste es nachmessen.


Sind nur 11

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
go539417-80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Also zwischen 17% bis 27% Steigung. Das ist sicherlich ungewöhnlich viel und daher gehört es zu den vertraglichen Nebenpflichten auf solch ungewöhnliche Umstände hinzuweisen. Mit einer derart irre hohen Steigung braucht ein Abholer sicherlich nicht zu rechnen, wenn man einfach nur mitgeteilt bekommt, dass der Kamin in der Garage zur Abholung bereit steht. Ich ändere daher meine Meinung aufgrund der neuen Infos dahingehend, dass der Verkäufer eine Abholung zu "normalen" Bedingungen ermöglichen muss.


Wäre das Teil im Wohnzimmer wie beschrieben, würde es ja noch schlimmer sein. Es sind 11 keine 17°

-- Editiert von go539417-80 am 21.02.2020 12:58

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#11
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Man kann sicherlich sinnieren ob die Steigung jetzt übermäßig hoch ist, oder nicht. Das hängt sicherlich von den örtlichen Gesamtumständen ab.
Man sollte es halt zumindest mal bei der Lösungsfindung im Hinterkopf behalten, dass man da eventuell selber verantwortlich ist, das Objekt zugänglicher zu machen. Sonst bleibt man nachher auf hohen Kosten sitzen.

PS. gängige E-Hubwagen haben eine Steigfähigkeit von ca. 5% mit Last. 10%-15% ohne Last. Damit käme man also auch nicht weiter!
Es gibt aber spezielle Hubvorrichtungen, eine Art Lastensteiger (auch für bspw. Treppen). Damit sollte es dann gehen. Die findet man ggf. natürlich nur bei spezialisierten Schwerlastspeditionen.
Bei Bedarf kann ich da mal ein Beispielgerät raussuchen, damit sie wissen was ich meine.

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#12
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von go539417-80):
Wäre das Teil im Wohnzimmer wie beschrieben, würde es ja noch schlimmer sein.


Nicht unbedingt. Im Wohnzimmer kann man erwarten: Ebenerdig bzw. Hochpaterre und Enge Türen/Winkel etc. Das sind halt andere Vorraussetzungen. Haben Sie jetzt aber "Garage" vereinbar, kann man mehr oder minder ebenerdige, flache bzw. leicht abfallende Anfahrt voraussetzen.
Alles weitere (Wohnzimmer im 8. OG ohne Aufzug, oder eben exorbitant steile Auffahrt) müsste man schon mitteilen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go539417-80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Zitat (von go539417-80):
Wäre das Teil im Wohnzimmer wie beschrieben, würde es ja noch schlimmer sein.


Nicht unbedingt. Im Wohnzimmer kann man erwarten: Ebenerdig bzw. Hochpaterre und Enge Türen/Winkel etc. Das sind halt andere Vorraussetzungen. Haben Sie jetzt aber "Garage" vereinbar, kann man mehr oder minder ebenerdige, flache bzw. leicht abfallende Anfahrt voraussetzen.
Alles weitere (Wohnzimmer im 8. OG ohne Aufzug, oder eben exorbitant steile Auffahrt) müsste man schon mitteilen.


Vereibart war Wohnzimmer. Die Spedition will Bordsteinkante.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Wenn Wohnzimmer vereinbart war, dann gilt auch Wohnzimmer. Es kann dir dann egal sein, was die Spedition will.

Andererseits, wäre es so schlimm noch mitzuhelfen, dass Ding mit dem Fahrer zusammen aus der Garage zu ziehen?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
go539417-80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Wenn Wohnzimmer vereinbart war, dann gilt auch Wohnzimmer. Es kann dir dann egal sein, was die Spedition will.

Andererseits, wäre es so schlimm noch mitzuhelfen, dass Ding mit dem Fahrer zusammen aus der Garage zu ziehen?


Ich bin leider nicht da. Sonst ist ja kein Problem. Meine Frau ist da keine Hilfe.

Muss ich schauen wie wir es lösen.

Hab eigentlich angeboten er möchte am Samstag vorbei kommen und ich organisiere zusätzliche Hilfe. Ist dem Käufer aber zu weit.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von go539417-80):
Ist dem Käufer aber zu weit.
Das ist das Problem des Käufers, darüber hätte er sich im Vorfeld Gedanken machen sollen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von go539417-80):
Vereibart war Wohnzimmer.

Dann müsste man das Teil notfalls nochmals dort hinstellen.



Zitat (von go539417-80):
Die Spedition will Bordsteinkante.

Pech für die Spedition bzw. den Käufer wenn er die falsche Spedition beauftragt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
go539417-80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von go539417-80):
Vereibart war Wohnzimmer.

Dann müsste man das Teil notfalls nochmals dort hinstellen.



Zitat (von go539417-80):
Die Spedition will Bordsteinkante.

Pech für die Spedition bzw. den Käufer wenn er die falsche Spedition beauftragt ...


Wohnzimmer ist viel schlimmer, die müssen das Ding ja durch das ganze Haus schleppen. Das macht ja keine Spedition mit. Wenn die schon mit einer Steigung von 11° Problem haben.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von go539417-80):
Das macht ja keine Spedition mit.

Irrelevant.

Wenn man den Abholort eigenmächtig verändert, haftet man durchaus dafür.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
go539417-80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von go539417-80):
Das macht ja keine Spedition mit.

Irrelevant.

Wenn man den Abholort eigenmächtig verändert, haftet man durchaus dafür.


Ok. Bringe ich dann nach oben, mal schauen wie die es machen.

Danke. Thema können wir denke ich schliessen.

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