Selbstabholung - Rückgaberecht

22. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
dark-blue
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)
Selbstabholung - Rückgaberecht


Hallo,

ich habe einen Artikel bei Ebay von einem gewerblichen Verkäufer ersteigert. Als Zahlungsbedingungen wurden Überweisung (und Versand) und Barzahlung bei Selbstabholung angeboten.

Ich habe die 2. Option genutzt und den Artikel bar bezahlt.

Gilt für so einen Fall auch ein Rückgaberecht?

Bevor ich das Geld übergeben hatte, habe ich eine Probefahrt gemacht und dabei ist es zu einem von mir nicht verursachten (leichten) Unfall durch eine 3. Person gekommen.

Danach wurde das Geld übergeben und am Schluß nach einer letzten Probefahrt ein kleiner Schaden festgestellt.

Der Handel wurde aber trotzdem abgeschlossen.

Wer haftet eigentlich für den Schaden?

Danke und Gruß,
dark-blue

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von dark-blue am 22.07.2013 09:03

Gilt für so einen Fall auch ein Rückgaberecht?

Es gibt kein "Rückgaberecht" außer der Händler räumt dir eines ein. Meinst du evtl. Widerrufsrecht? Das besteht, weil der Vertrag durch Fernabsatz zustandegekommen ist.

quote:
von dark-blue am 22.07.2013 09:03

Bevor ich das Geld übergeben hatte, habe ich eine Probefahrt gemacht und dabei ist es zu einem von mir nicht verursachten (leichten) Unfall durch eine 3. Person gekommen.
(..)
Wer haftet eigentlich für den Schaden?

Der Schadensverursacher

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"Wenn ein Mann im Wald spaziert und keine Frau ist in der Nähe - ist er dann trotzdem im Unrecht?"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
dark-blue
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)


in der Auktion steht:

Widerrufs- oder Rückgabebelehrung:
Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben
Rücknahmen akzeptiert

Gilt denn auch das Widerrufsrecht in dem Fall, wenn man den Artikel zwar online ersteigert hat, aber selbst abgeholt und bar bezahlt hat?

Da der Handel (auch nach dem Unfall) zum Abschluß gekommen ist und der Artikel ja nicht mehr dem entspricht so wie er vom Verkäufer an mich abgegeben wurde, was für eine Rolle spielt dies für die Rückgabe, bzw. den Widerruf.

Da ich durch den Unfall etwas geschockt war habe ich nach der Geldübergabe direkt versucht vom Kauf zurückzutreten. Der Verkäufer lehnte dies ab.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>von dark-blue am 22.07.2013 09:31

Gilt denn auch das Widerrufsrecht in dem Fall, wenn man den Artikel zwar online ersteigert hat, aber selbst abgeholt und bar bezahlt hat? <hr size=1 noshade>

Ja, habe ich dir doch geschrieben. Nicht verstanden?
quote:<hr size=1 noshade>http://de.wikipedia.org/wiki/Fernabsatzgesetz

Das Fernabsatzgesetz fand Anwendung auf Fernabsatzverträge, also auf Kauf- oder Dienstleistungsverträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern per Telefon, per Internet oder über andere Fernkommunikationsmittel abgeschlossen worden waren (§ 1 Abs. 1 und 2 FernAbsG ). <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>von dark-blue am 22.07.2013 09:31

Da der Handel (auch nach dem Unfall) zum Abschluß gekommen ist und der Artikel ja nicht mehr dem entspricht so wie er vom Verkäufer an mich abgegeben wurde, was für eine Rolle spielt dies für die Rückgabe, bzw. den Widerruf. <hr size=1 noshade>

Keine. Widerrufsrecht besteht weiterhin.

quote:<hr size=1 noshade>von dark-blue am 22.07.2013 09:31

Da ich durch den Unfall etwas geschockt war habe ich nach der Geldübergabe direkt versucht vom Kauf zurückzutreten. Der Verkäufer lehnte dies ab. <hr size=1 noshade>

Lass dich doch nicht vorführen.

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"Wenn ein Mann im Wald spaziert und keine Frau ist in der Nähe - ist er dann trotzdem im Unrecht?"

1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
dark-blue
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

In seiner Rolle als FERNABSATZ-Anbieter war der Unternehmer gesetzlich verpflichtet, darüber zu infomieren, wie der Vertrag zustandekommen wird.

Als E-COMMERCE-Unternehmer war der Verkäufer zudem gesetzlich verpflichtet, über die zu einem Vertragsschluß führenden technischen Schritte zu informieren.

Wie und mit welchem Wortlaut ist das geschehen

-------------------------------------------------

Ich wurde nicht über den genauen Vertragsabschluß seitens des Händlers informiert.

In der Auktion gibt es nur einen Wortlaut:

Widerrufs- oder Rückgabebelehrung
Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben
Rücknahmen akzeptiert

Dazu noch die gewerbliche Adresse des Händlers.

Ansonsten gibt es keinen Text der auf das Zustandekommen des Vertrags oder über die genauen Widerrufsbedingungen informiert.

Dazu noch bei den Zahlungsbedingungen, Überweisung oder Selbstabholung.

-------------------------------------------------

Wurde der Verbraucher/Kunde im Unklaren gelassen, ob zum Zeitpunkt der Abholung/Barzahlung ein gegenseitig bindender Kaufvertrag längst zustandegekommen sein würde?

-------------------------------------------------

Ich wurde darüber im unklaren gelassen, die Kommunikation des Händlers und mir beschränkte sich auf einen Termin für die Selbstabholung.

--------------------------------------------------

Wenn der Vertrag NICHT unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustandegekommen war ( sondern wenn (auch) in gegenseitiger persönlicher Anwesenheit von Käufer und Verkäufer verhandelt worden war), dann gilt er nicht als FERNABSATZ-Vertrag, sodaß dem Verbraucher nicht nach den Fernabsatz-Vorschriften ein Recht zukommt, ohne Angaben von Gründen von seiner Vertragserklärung wieder Abstand nehmen zu können.

---------------------------------------------------

Es wurde nicht direkt über den Kauf verhandelt sondern der Ablauf war wie folgt:

1. Termin für die Selbstabholung wurde vereinbart
2. Termin wurde eingehalten
3. Händler holt das Fahrrad
4. Ich fragte nach einer Probefahrt und ob ich das Geld als Sicherheit vor dieser geben sollte
5. dies wurde verneint
6. Ich absolvierte die Probefahrt
7. Dabei passierte im beisein des Händlers durch eine dritte Person der Unfall
8. Ich schaute mir das Fahrrad nochmal kurz an und stimmte dann dem Kauf zu und gab dem Händler das Geld
9. Der Händler war kurz für 10 Min weg um eine Rechnung zu schreiben
10. Ich machte nochmal eine Probefahrt, bei dieser bemerkte ich den Schaden am Hinterreifen
11. ich wollte vom Kauf zurücktreten
12. Der Händler lehnte ab

------------------------------------------------------

Gibt es eigentlich einen Unterschied zwischen Widerrufsrecht und Rückgaberecht (welches mir vom Händler ja anscheinend lt. Auktion eingeräumt worden ist).

Nachdem ich das Fahrrad mitgenommen hatte, habe ich es in einer Fachwerkstatt für die Reparatur des Hinterreifens abgegeben.

Es wurde der Schaden am Hinterreifen behoben.

Zusätzlich wurde noch folgendes festgestellt:

- lose Schrauben am gesamten Fahrrad
- Kralle nicht mit Tiefgang drin
- Reduzierhülse falsches Maß (musste ausgetauscht werden)
- Kein Fett an diversen Stellen! (z.B. Pedale)
- Ständer mit M5 statt M6 Schrauben montiert

ich war danach etwas geschockt und habe dem Händler geschrieben er solle nur diese Kosten der Reparatur übernehmen und das ich mir vorbehalten würde, den Fall an Ebay weiterzuleiten.

Der Händler war nicht sehr gesprächsbereit, schob alles auf den Unfall mit dem Hinterreifen und das es eh nichts bringen würde dies an Ebay weiterzuleiten.

Letzendlich erklärte er sich bereit das Fahrrad bei mir abzuholen und den Kauf rückgängig zu machen

Danach herrschte Funkstille, eine Woche später fragte ich nochmal bei ihm nach, ohne eine Antwort zu bekommen und nur nachdem ich schrieb, dass ich das Problem direkt mit ihm pers. klären möchte und es vermeiden wollte Ebay einzuschalten, reagierte er.

Nun warte ich ab.

Die Widerrufsfrist läuft morgen Abend aus.

Gruß,
dark-blue

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-- Editiert dark-blue am 01.08.2013 14:04

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Der Unfallverursacher dürfte dem Käufer(!) schadensersatzpflichtig geworden sein; nach Widerruf/Rückgabe dürfte der Käufer - neben der Kaufsache - auch seine Schadensersatzansprüche gegen den Ersatzpflichtigen an den Fernabsatzunternehmer herausgeben müssen.


Bei der Probefahrt war das Rad aber noch im Eigentum des Verkäufers. Wenn Jemand Schadensersatzansprüche hat, ist es der Verkäufer, der Käufer hat insoweit keinen Schaden.

Wenn ich das richtig verstanden habe, hat der Käufer den Schaden verschuldet und auch inzwischen repariert.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
dark-blue
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)


würdet ihr in dem Fall vom Widerspruchsrecht gebrauch machen und ist es überhaupt möglich dies zu tun, da der Handel ja vorort nochmal stattgefunden hat, wie oben geschrieben

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>würdet ihr in dem Fall vom Widerspruchsrecht gebrauch machen und ist es überhaupt möglich dies zu tun, da der Handel ja vorort nochmal stattgefunden hat, wie oben geschrieben <hr size=1 noshade>



Ja, sicher, ebay-Verträge werden quasi mit dem Mausklick abgeschlossen, darauf kommt es nach ´§ 312b BGB an.

Ob die Ware dann geholt und wie sie bezahlt wird spielt keine Rolle, das Widerrufsrecht besteht ab Fernabsatz-Vertragsschluss von Gesetzes wegen.

Einziges Problem ist der "Unfall", da trotzdem vorbehaltlos gezahlt wurde, bestehen deswegen keine Ansprüche gegen den Verkäufer (kein Sachmangel). Wenn das selbstverschuldet war sowieso nicht.

Der Widerruf muß, siehe § 355 BGB , aber in "Textform" rechtzeitig abgesandt und erklärt werden. Begründung ist nicht nötig. Der Zugang sollte aber ggf. nachweisbar sein.

Die Kosten der Rücksendung muss über 40 EUR zwingend der Verkäufer tragen, siehe § 357 II BGB .

Der Kaufpreis muss dann, ebenfalls zwingend, spätestens 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung beim Verkäufer zurückgezahlt werden. Mann kann eine kürzere, angemessene Frist setzen, dann tritt der Zahlungs-Verzug entsprechend früher ein.

Da gibt es für den Verkäufer kein Entrinnen, da der Unfallschaden behoben wurde, muss man das nicht weiter problematisieren, er muss den vollen Kaufpreis zurückzahlen.



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-- Editiert asap am 01.08.2013 22:06

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
dark-blue
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Würde ein Widerruf auch per E-Mail funktionieren?
Ich habe ja keine Möglichkeit nachzuweisen, ob der Empfänger die E-Mail auch bekommen hat.

Ebenfalls bin ich nicht im Besitz der Email-Adresse des Empfängers, da mir diese nicht mehr über Ebay mitgeteilt wird. Es wird dort ausschließlich über Ebay Mitteilungen mit dem Verkäufer kommuniziert.
Wäre ein Widerruf auch über diesen Weg möglich? Denn dort kann ich zu 100% sicher sein, dass mein Widerruf den Empfänger auch erreicht.

Zum Widerrufsrecht bei Ebay konnte ich folgendes finden:

http://pages.ebay.de/rechtsportal/widerrufsbelehrung_neu.html

Was mir noch aufgefallen ist, dass der Händler nach Vertragsabschluß oder Ende der Auktion nie eine Widerrufsbelehrung hat zukommen lassen. Spielt das eine Rolle?

Gruß
dark-blue



-- Editiert dark-blue am 02.08.2013 10:39

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wäre ein Widerruf auch über diesen Weg möglich? Denn dort kann ich zu 100% sicher sein, dass mein Widerruf den Empfänger auch erreicht. <hr size=1 noshade>



Möglich schon, der Textform genügt das auch, Problem ist aber der Zugangsnachweis. Das ist immer dasselbe Problem. 100% sicher ist der Weg leider nicht.

Am besten parallel per Einwurfeinschreiben hinterherschicken, das sollte dann nach menschlichem Ermessen genügen. Oder parallel per Fax, wenn es eines gibt.

quote:<hr size=1 noshade>Was mir noch aufgefallen ist, dass der Händler nach Vertragsabschluß oder Ende der Auktion nie eine Widerrufsbelehrung hat zukommen lassen. Spielt das eine Rolle? <hr size=1 noshade>


Nur insofern, daß dann die Widerrufsfrist nicht schon nach 2 Wochen, sondern gar nicht abläuft, siehe § 355 IV BGB . Das Widerrufsrecht besteht wie gesagt von Gesetzes wegen, auch wenn der Verkäufer nicht darauf hinweist, Verbraucherschutz.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
Was mir noch aufgefallen ist, dass der Händler nach Vertragsabschluß oder Ende der Auktion nie eine Widerrufsbelehrung hat zukommen lassen. Spielt das eine Rolle?


Ja, denn dann wäre das Widerrufsrecht nicht schon - wie bei ausreichender Belehrung - 14 Tage nach Lieferung erloschen, sondern würde darüber hinaus weiterhin bestehen.

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""

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