Selbstabholung - Widerufsrecht

14. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
adbikemore
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Selbstabholung - Widerufsrecht

Ich habe (gewerblich) ein Unfallmotorrad bei Ebay verkauft. Laut Beschreibung muss das Motorrad angeholt werden, der Kaufvetrag wird beim Abholung unterschrieben.
Der Käufer möchte aber das Motorrad nicht mehr abholen und will von seinem Widerufsrecht gebrauch machen.
Handelt es sich in dem Fall (Selbstabholung) um einen Fernabsatzvetrag?
Gleichzeitig sagt der Käufer das er starke interesse an dem Motorrad hat falls ich ihm das Motorrad um 1000 € günstiger verkaufen will.
Weisst jemand wie man sich in dem Fall verhalten soll?
Danke

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29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Das_Ding
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 15x hilfreich)

> Handelt es sich in dem Fall (Selbstabholung) um einen Fernabsatzvetrag?

Ja. Vertragsabschluss war ja schon mal komplett über TK. Der Versandweg spielt keine Rolle.

> falls ich ihm das Motorrad um 1000 € günstiger verkaufen will.
Weisst jemand wie man sich in dem Fall verhalten soll?

Widerruf annehmen, Motorrad wieder bei eB einstellen und diesen Käufer vom bieten ausschließen.

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#2
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

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#3
 Von 
adbikemore
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Die bezahlung würde in bar erfolgen, beim abholen. Warum wäre das günstig. Hat der käufer nicht mehr widerufsrecht?

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Doch, hat er immer noch, da der Vertragsabschluß im Fernabsatz erfolgte. Nur darauf kommt es an.

Viele Grüße, Michael

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#6
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

> Der Vertrag kommt zwar in Fernabs. zustande, allerdings abgeschlossen wird er mit der Bezahlung gegen Übergabe der Ware.

Und wieso wichtig? Für Widerruf nur zählt, wie zustande, nicht wie +abgeschlossen+.

> Zudem ist später die Beweislage für den Käufer schlechter und für sie besser wenn etwas bar bezahlt wird.

Du vorschlägst Verkäufer den Käufer betrügt?

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#8
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Strohhalm.
Aber die Hoffnung stirbt ja schließlich zuletzt.

Viele Grüße, Michael

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#10
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> Man kann unterstellen, das wenn der Vertrag noch nicht endgültig abgeschlossen ist, der Käufer der direkt von Ort das Gerät in Augenschein nehmen kann, frei in seinem Willen ist das Gerät durch Bezahlung anzunehmen oder nicht.

Dazu müßte aber in der Auktionsbeschreibung klar geregelt sein, daß der Kaufvertrag erst mit Abschluß eines gesonderten schriftlichen Vertrages zustande kommen soll und die Auktion selbst lediglich als Anbahnung verstanden sein sollte. Ansonsten läge nur ein untauglicher Umgehungsversuch vor.

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#12
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

:bang:

Viele Grüße, Michael

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#14
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

'Somit wäre zumindest bei Barzahlung hier ein Wiederrufsrecht zu verneinen.'

Ergo ist ein Wiederrufsrecht zu bejahen, solange der Käufer die Zahlung verweigert, oder wie? :D

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#15
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Barzahlung ist der Abschluss des Vertrages und das nicht mit Fernkommunikationsmitteln.


Ei Wei. In letzter Zeit schon mal per Fax bezahlt? ;)

Für den Fall, dass hier tatsächlich ein Mißverständnis vorliegt:

Das "Abschluß" bezieht sich auf den Abschluß des Vertrages , nicht der Vertragsabwicklung .

Ein Vertrag ist (ab-)geschlossen, sobald eine Annahmeerklärung in der geforderten Form vorliegt.

Dass es allein um den Vertragsschluss geht, ergibt sich im übrigen auch schon aus der zweiten Hälfte des zitierten Satzes:

quote:
... unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt


bzw. aus Abs. III:

quote:
Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge ... über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs ...


Es dürfte recht schwer werden einen solchen Vertrag in Deinem Sinne per Fernkommunikation abzuwickeln.

-- Editiert von Ebenezer am 19.08.2008 16:40:48

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#16
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@Powerseller

Barzahlung ist der Abschluss des Vertrages und das nicht mit Fernkommunikationsmitteln.

Auf die Gefahr hin, die anderen Schreiber nur zu wiederholen: Du verwechselst den Abschluß eines Vertrages mit seiner Abwicklung. Wenn jemand bei dir ein Notebook ersteigert und es dann per Barzahlung bei dir im Geschäft abholt, hat er dennoch ein Widerrufsrecht. Aber es wundert mich ehrlich gesagt nicht, daß dich das nicht interessiert.

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#17
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#18
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@powerseller

Wir können nur über Urteile diskutieren, die uns vorliegen. Also her mit den Links zu den angeblich gegensätzlichen Urteilen.

Im Übrigen hat bereits der BGB vor vielen Jahren entscheiden, daß mit dem Ablauf eines ebay-Angebots ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen wird. Und damit haben wir einen Fernabsatzvertrag mit Widerrufsrecht, wenn es sich um einen gewerblichen VK handelt. Gegenteilige Urteile gibt es also nicht, das sollte auch bis zu dir durchgedrungen sein.

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#19
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#20
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

Oger ich hab doch ca. 1000x mal gesagt das es kein Urteil gibt. Augen aufmachen!

Willst du mich für dumm verkaufen? Schreibst: warum gibts bei eine gleichen Fall gegensätzliche Urteile bei verschiedenen Gerichten?

Der BGH gaht auf diese Konstellation die hier vorläge nicht ein, von daher ist dein Argument gelinde gesagt *@grmpf

Der BGH hat mir seiner Entscheidung genau solche Fälle mit erfasst.

Offenbar haben die Käufer selbst eingesehen das es bei der Pers. Abholung und barzahlung unlogisch wäre ein Widerrufsrecht in Anspruch zu nehmen. Deshalb gibts wahrscheinlich auch kein Urteil.

Es gibt kein weiteres Urteil, weil es bereits in höchster Instanz entschieden wurde.

Bei Barzahlung und Abholung sehe ich diese notwendigen Voraussetzungen als nicht gegeben an. Ende!

wem´s nicht passt kann ja klagen :-)


Wenn du nur einen Bruchteil deiner hier berüchtigten Gesetzesauslegungen, die uns bei Laune halten, in deiner Geschäftspraxis umsetzen würdest, wärst du schon lange pleite. So stur kann man doch gar nicht sein. :bang:

Und um dir die sache noch ein wenig zu erleichtern. Hier ein gegenteiliges Urteil:

<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.ra-kotz.de/warenabholung.htm">http://www.ra-kotz.de/warenabholung.htm</a>

Zitat aus der Urteilsbegründung:

Darüber hinaus sei die verwendete Klausel „Bei Kauf per Abholung gilt: Ware wird gekauft wie gesehen, kein Rückgaberecht." nach §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB , 312 f und 355 ff. BGB unlauter, weil das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht auch dann bestehe, wenn die Ware abgeholt werde. Es komme einzig und allein darauf an, dass der Vertrag nach § 312 b BGB unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werde.

Starke Nummer, Powerseller. Du hast dich mal wieder selber übertroffen. :bang: :bang:





-- Editiert von normi am 20.08.2008 10:55:13

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> Willst du mich für dumm verkaufen? Schreibst: warum gibts bei eine gleichen Fall gegensätzliche Urteile bei verschiedenen Gerichten?

Wahrscheinlich meint unser Powerschwadronierer das ganz allgemein auf die generelle Justiz bezogen. ;)

> Bei Barzahlung und Abholung sehe ich diese notwendigen Voraussetzungen als nicht gegeben an.

Warum? Kommt für dich ein Vertrag erst mit Bezahlung und Abholung zustande? Kommt folglich umgekehrt kein Vertrag zustande, wenn dein Kunde einfach nicht zahlt oder du einfach nicht lieferst? Was für ein Kindergarten ist das denn?

> Ende!

Hoffentlich ist wirklich ein Ende mit deinen abstrusen Meinungen, die du hier als geltende Rechtslage darzustellen versuchst.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

Wenn du willst kannst du ja einen Musterprozess beim LG Müchen führen, aber heul nicht rum wenn du unterliegst.

Der Prozess ist bereits am LG Frankfurt/Main geführt worden. Hast du das überlesen oder einfach in ignoriert?

praktisch ist das so. Zu 100% ist der vertrag nicht abgeschlossen bzw. der kauf nicht vollzogen.

Du hast offenbar immer noch nicht den Unterschied zwischen Vertragsschluß und Vertragsabwicklung verstanden. Bist du dir sicher, daß du in deinem Beruf richtig aufgehoben bist?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> praktisch ist das so. Zu 100% ist der vertrag nicht abgeschlossen bzw. der kauf nicht vollzogen.

Die Abwicklung ist nicht vollendet, aber du hast dann natürlich Spaß, wenn du deinem K die Vertragserfüllung verweigerst und von ihm auf selbige verklagt wirst.

> Wenn du willst kannst du ja einen Musterprozess beim LG Müchen führen, aber heul nicht rum wenn du unterliegst.

Ich muß keine 'Musterprozesse' führen, um elementare Rechtsfragen zu klären, die jedes Kleinkind versteht und spätestens mit dem ersten Jurasemester auch anhand der Gesetze begründen kann, nur weil du aus Spaß an der Freud völlig realitätsfremde Meinungen vertrittst.

Vielleicht haben ja auch das LG Gießen und das OLG Frankfurt/Main im Delirium gelegen, als sie meinem auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung klagenden Schwager mehr als 50.000 EUR zugesprochen haben, wenn er doch deiner Meinung nach gar keinen rechtsgültigen Vertrag hatte, solange die Gegenseite ihn nicht erfüllt? (Hätte er vor dem LG München folglich verloren?)

Vielleicht haben ja auch ca. 2,5 Mio. Juristen Unrecht und nur du hast Recht?

Vielleicht hast du auch einfach nur Spaß am Herumtrollen in Fachforen?

0x Hilfreiche Antwort


#26
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

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#28
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Punkt für Mirk würde ich sagen :grins:

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#29
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

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