Ich habe (gewerblich) ein Unfallmotorrad bei Ebay verkauft. Laut Beschreibung muss das Motorrad angeholt werden, der Kaufvetrag wird beim Abholung unterschrieben.
Der Käufer möchte aber das Motorrad nicht mehr abholen und will von seinem Widerufsrecht gebrauch machen.
Handelt es sich in dem Fall (Selbstabholung) um einen Fernabsatzvetrag?
Gleichzeitig sagt der Käufer das er starke interesse an dem Motorrad hat falls ich ihm das Motorrad um 1000 € günstiger verkaufen will.
Weisst jemand wie man sich in dem Fall verhalten soll?
Danke
Selbstabholung - Widerufsrecht
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
> Handelt es sich in dem Fall (Selbstabholung) um einen Fernabsatzvetrag?
Ja. Vertragsabschluss war ja schon mal komplett über TK. Der Versandweg spielt keine Rolle.
> falls ich ihm das Motorrad um 1000 € günstiger verkaufen will.
Weisst jemand wie man sich in dem Fall verhalten soll?
Widerruf annehmen, Motorrad wieder bei eB einstellen und diesen Käufer vom bieten ausschließen.
--- editiert vom Admin
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Die bezahlung würde in bar erfolgen, beim abholen. Warum wäre das günstig. Hat der käufer nicht mehr widerufsrecht?
Doch, hat er immer noch, da der Vertragsabschluß im Fernabsatz erfolgte. Nur darauf kommt es an.
Viele Grüße, Michael
--- editiert vom Admin
> Der Vertrag kommt zwar in Fernabs. zustande, allerdings abgeschlossen wird er mit der Bezahlung gegen Übergabe der Ware.
Und wieso wichtig? Für Widerruf nur zählt, wie zustande, nicht wie +abgeschlossen+.
> Zudem ist später die Beweislage für den Käufer schlechter und für sie besser wenn etwas bar bezahlt wird.
Du vorschlägst Verkäufer den Käufer betrügt?
--- editiert vom Admin
Strohhalm.
Aber die Hoffnung stirbt ja schließlich zuletzt.
Viele Grüße, Michael
> Man kann unterstellen, das wenn der Vertrag noch nicht endgültig abgeschlossen ist, der Käufer der direkt von Ort das Gerät in Augenschein nehmen kann, frei in seinem Willen ist das Gerät durch Bezahlung anzunehmen oder nicht.
Dazu müßte aber in der Auktionsbeschreibung klar geregelt sein, daß der Kaufvertrag erst mit Abschluß eines gesonderten schriftlichen Vertrages zustande kommen soll und die Auktion selbst lediglich als Anbahnung verstanden sein sollte. Ansonsten läge nur ein untauglicher Umgehungsversuch vor.
--- editiert vom Admin
Viele Grüße, Michael
'Somit wäre zumindest bei Barzahlung hier ein Wiederrufsrecht zu verneinen.'
Ergo ist ein Wiederrufsrecht zu bejahen, solange der Käufer die Zahlung verweigert, oder wie? :D
quote:
Barzahlung ist der Abschluss des Vertrages und das nicht mit Fernkommunikationsmitteln.
Ei Wei. In letzter Zeit schon mal per Fax bezahlt?
Für den Fall, dass hier tatsächlich ein Mißverständnis vorliegt:
Das "Abschluß" bezieht sich auf den Abschluß des Vertrages , nicht der Vertragsabwicklung .
Ein Vertrag ist (ab-)geschlossen, sobald eine Annahmeerklärung in der geforderten Form vorliegt.
Dass es allein um den Vertragsschluss geht, ergibt sich im übrigen auch schon aus der zweiten Hälfte des zitierten Satzes:
quote:
... unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt
bzw. aus Abs. III:
quote:
Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge ... über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs ...
Es dürfte recht schwer werden einen solchen Vertrag in Deinem Sinne per Fernkommunikation abzuwickeln.
-- Editiert von Ebenezer am 19.08.2008 16:40:48
@Powerseller
Barzahlung ist der Abschluss des Vertrages und das nicht mit Fernkommunikationsmitteln.
Auf die Gefahr hin, die anderen Schreiber nur zu wiederholen: Du verwechselst den Abschluß eines Vertrages mit seiner Abwicklung. Wenn jemand bei dir ein Notebook ersteigert und es dann per Barzahlung bei dir im Geschäft abholt, hat er dennoch ein Widerrufsrecht. Aber es wundert mich ehrlich gesagt nicht, daß dich das nicht interessiert.
--- editiert vom Admin
@powerseller
Wir können nur über Urteile diskutieren, die uns vorliegen. Also her mit den Links zu den angeblich gegensätzlichen Urteilen.
Im Übrigen hat bereits der BGB vor vielen Jahren entscheiden, daß mit dem Ablauf eines ebay-Angebots ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen wird. Und damit haben wir einen Fernabsatzvertrag mit Widerrufsrecht, wenn es sich um einen gewerblichen VK handelt. Gegenteilige Urteile gibt es also nicht, das sollte auch bis zu dir durchgedrungen sein.
--- editiert vom Admin
Oger ich hab doch ca. 1000x mal gesagt das es kein Urteil gibt. Augen aufmachen!
Willst du mich für dumm verkaufen? Schreibst: warum gibts bei eine gleichen Fall gegensätzliche Urteile bei verschiedenen Gerichten?
Der BGH gaht auf diese Konstellation die hier vorläge nicht ein, von daher ist dein Argument gelinde gesagt *@grmpf
Der BGH hat mir seiner Entscheidung genau solche Fälle mit erfasst.
Offenbar haben die Käufer selbst eingesehen das es bei der Pers. Abholung und barzahlung unlogisch wäre ein Widerrufsrecht in Anspruch zu nehmen. Deshalb gibts wahrscheinlich auch kein Urteil.
Es gibt kein weiteres Urteil, weil es bereits in höchster Instanz entschieden wurde.
Bei Barzahlung und Abholung sehe ich diese notwendigen Voraussetzungen als nicht gegeben an. Ende!
wem´s nicht passt kann ja klagen :-)
Wenn du nur einen Bruchteil deiner hier berüchtigten Gesetzesauslegungen, die uns bei Laune halten, in deiner Geschäftspraxis umsetzen würdest, wärst du schon lange pleite. So stur kann man doch gar nicht sein.
Und um dir die sache noch ein wenig zu erleichtern. Hier ein gegenteiliges Urteil:
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.ra-kotz.de/warenabholung.htm">http://www.ra-kotz.de/warenabholung.htm</a>
Zitat aus der Urteilsbegründung:
Darüber hinaus sei die verwendete Klausel „Bei Kauf per Abholung gilt: Ware wird gekauft wie gesehen, kein Rückgaberecht." nach §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB
, 312 f
und 355
ff. BGB unlauter, weil das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht auch dann bestehe, wenn die Ware abgeholt werde. Es komme einzig und allein darauf an, dass der Vertrag nach § 312 b BGB
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werde.
Starke Nummer, Powerseller. Du hast dich mal wieder selber übertroffen.
-- Editiert von normi am 20.08.2008 10:55:13
> Willst du mich für dumm verkaufen? Schreibst: warum gibts bei eine gleichen Fall gegensätzliche Urteile bei verschiedenen Gerichten?
Wahrscheinlich meint unser Powerschwadronierer das ganz allgemein auf die generelle Justiz bezogen.
> Bei Barzahlung und Abholung sehe ich diese notwendigen Voraussetzungen als nicht gegeben an.
Warum? Kommt für dich ein Vertrag erst mit Bezahlung und Abholung zustande? Kommt folglich umgekehrt kein Vertrag zustande, wenn dein Kunde einfach nicht zahlt oder du einfach nicht lieferst? Was für ein Kindergarten ist das denn?
> Ende!
Hoffentlich ist wirklich ein Ende mit deinen abstrusen Meinungen, die du hier als geltende Rechtslage darzustellen versuchst.
--- editiert vom Admin
Wenn du willst kannst du ja einen Musterprozess beim LG Müchen führen, aber heul nicht rum wenn du unterliegst.
Der Prozess ist bereits am LG Frankfurt/Main geführt worden. Hast du das überlesen oder einfach in ignoriert?
praktisch ist das so. Zu 100% ist der vertrag nicht abgeschlossen bzw. der kauf nicht vollzogen.
Du hast offenbar immer noch nicht den Unterschied zwischen Vertragsschluß und Vertragsabwicklung verstanden. Bist du dir sicher, daß du in deinem Beruf richtig aufgehoben bist?
> praktisch ist das so. Zu 100% ist der vertrag nicht abgeschlossen bzw. der kauf nicht vollzogen.
Die Abwicklung ist nicht vollendet, aber du hast dann natürlich Spaß, wenn du deinem K die Vertragserfüllung verweigerst und von ihm auf selbige verklagt wirst.
> Wenn du willst kannst du ja einen Musterprozess beim LG Müchen führen, aber heul nicht rum wenn du unterliegst.
Ich muß keine 'Musterprozesse' führen, um elementare Rechtsfragen zu klären, die jedes Kleinkind versteht und spätestens mit dem ersten Jurasemester auch anhand der Gesetze begründen kann, nur weil du aus Spaß an der Freud völlig realitätsfremde Meinungen vertrittst.
Vielleicht haben ja auch das LG Gießen und das OLG Frankfurt/Main im Delirium gelegen, als sie meinem auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung klagenden Schwager mehr als 50.000 EUR zugesprochen haben, wenn er doch deiner Meinung nach gar keinen rechtsgültigen Vertrag hatte, solange die Gegenseite ihn nicht erfüllt? (Hätte er vor dem LG München folglich verloren?)
Vielleicht haben ja auch ca. 2,5 Mio. Juristen Unrecht und nur du hast Recht?
Vielleicht hast du auch einfach nur Spaß am Herumtrollen in Fachforen?
--- editiert vom Admin
Punkt für Mirk würde ich sagen
--- editiert vom Admin
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
11 Antworten
-
11 Antworten
-
12 Antworten
-
1 Antworten
-
13 Antworten
-
9 Antworten