Sofort Kauf bei ebay

7. Mai 2003 Thema abonnieren
 Von 
knecht
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Sofort Kauf bei ebay

Hallo Allerseits.

Ich habe schon viel nützliches im Forum gefunden, danke an alle die sich hier um Antworten bemühen. Leider habe ich nichts finden können, was mir, im meinem konkreten Fall helfen könnte.

Ich habe bei ebay vor ein paar Tagen einen Artikel per Sofort-Kauf erworben, der auch nur als solcher eingestellt wurde! Es gab also nicht die Möglichkeit ihn zu ersteigern.
Jetzt weigert sich der Verkäufer, mir die Ware zu verkaufen.
Er gibt an, es sei ein Systemfehler/Irrtum von ihm, oder ebay gewesen. Er beruft sich auf § 119ff BGB und nennt Aktenzeichen vom OLG Frankfurt am Main: AZ: 9U 94/02 mit seinem Zusatz das es nicht widersprüchlich zum BGH-Urteil vom 07.11.01 (AZ:VII ZR 13/01) sei.
Ebay sagt nur, das es ein Fehler sein könnte, es werde geprüft.
Es sei leider nicht möglich die Artikeldaten einzusehen, weil sie gelöscht wurden. Was nicht stimmt, ich kann sie mir jeden Tag ansehen.Der Kaufvertrag sei bindend, zumindest was ebay angeht. Ansonsten hält sich ebay raus.

Wie gesagt, er weigert sich den Kaufvertrag aufgrund des Fehlers/Irrtums anzuerkennen.
Er besitzt einen Onlineshop mit Sitz in Berlin. Auf ebay eingestellt, und durch mich erworben, wurde der Artikel über ihn als Powerseller.
Nun bekam ich aber einen Tag nach seiner Mitteilung, in der er den Kaufvertrag anfechtet, eine Auftragsbestätigung in Englisch von seinem Onlineshop, die nicht von seiner Emailadresse aus verfaßt wurde.
Es geht hier um einen Kaufpreis von 74EUR, die UVP des Herstellers beträgt 199EUR.

Hier nun meine Fragen:
Kann er diesen Kaufvertrag anfechten?
Muß er mir den Systemfehler/Irrtum beweisen?
Welche Möglichkeiten habe ich trotzdem an die Ware zu kommen?

Gruß
Thomas

Problem bei eBay und Co?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)

Hallo Thomas,

er kann den Kaufvertrag anfrechten, ob er Erfolg damit hast ist was anderes.
Du mußt nicht den Systemfehler / Irrtum beweisen. Es ist seine Sache das zu beweisen.
Klar hast Du die Möglichkeit ... die Frage ist nur, ob sich der ganze Aufwand lohnt. Du hast nicht gezahlt und verlierst somit kein Geld und kannst Dir den Artikel woanders neu ersteigern.

Möchtest Du trotzdem drauf bestehen wäre nachfolgendes für Dich vielleicht interessant:

4.1.2.4 Dem Verkäufer war anscheinend der Kaufpreis zu niedrig: er meldet sich nach Auktionsende nicht, antwortet nicht auf meine E-Mails und macht auch keine Anstalten, mir die Ware zu liefern.
Natürlich ist nicht nur für Dich der Kaufvertrag verbindlich (siehe 4.1.1.1) sondern auch für den Verkäufer.

Zunächst mußt Du ihm eine Frist setzen, Dir die Kaufsache zu übereignen. Dazu genügt eine E-Mail, in der Du ihn aufforderst, die Ware bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu liefern. Gewähre ihm eine ausreichend lange Frist (beispielsweise sieben Tage). Bei dieser Gelegenheit solltest Du ihn auch auffordern, Dir seine Bankverbindung mitzuteilen, damit Du ihm den Kaufpreis überweisen kannst. Wenn Du statt der E-Mail einen Brief verschickst (am besten als Einschreiben), erhöht das evtl. die Chance, daß Dein Auktionspartner entsprechend reagiert.

Liefert er die Kaufsache nicht und läßt die Frist einfach verstreichen, hast Du folgende Möglichkeiten:
Du trittst vom Vertrag zurück (§ 323 I BGB ).
Du verlangst vom Käufer statt der Waren Schadensersatz (§ 281 I BGB ), also beispielsweise die Differenz zwischen Eurem Kaufpreis und dem Beschaffungspreis für die Ware bei einem anderen Händler.
Du verlangst weiterhin die Lieferung.
Wenn Du einfach vom Vertrag zurückgetreten bist, ohne einen Schadensersatz von ihm zu verlangen, ist die Sache hier für Dich vorbei.

Bestehst Du allerdings weiterhin auf Lieferung oder forderst Schadensersatz, und der Verkäufer reagiert weiterhin nicht, wirst Du wohl den Weg über ein Gericht wählen müssen, um zu Deinem Recht zu kommen. Sollest Du keine Ahnung von dieser Materie haben, ist es empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen.


Und das sagt eBay dazu (wenig hilfreich):

Der Verkäufer weigert sich, den von mir ersteigerten Artikel zu liefern

Wenn ein Verkäufer sich vorsätzlich ohne nachvollziebaren Grund weigert, einen Artikel auszuliefern, sollten Sie ihn darauf hinweisen, dass bei einer abgeschlossenen Auktion ein Kaufvertrag nach deutschem Recht in Kraft tritt, der auch für ihn bindend ist.

Es besteht für Sie die Möglichkeit, bei Nichteinhaltung des Vertrags rechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten.

Versuchen Sie doch zuvor bitte zur Klärung, den Verkäufer per E-Mail dazu zu befragen bzw. sich über die Auskunft telefonisch mit ihm in Verbindung zu setzen. Falls Sie seine Adressdaten nicht mehr haben sollten, können Sie diese grundsätzlich über die eBay Mitglieder Suche online anfordern.

eBay sendet Ihnen dann eine E-Mail mit der Post-Adresse und der E-Mail-Adresse Ihres Handelspartners, der auch eine Kopie derselben E-Mail erhält.

In aller Regel lassen sich Verzögerungen in der Abwicklung in einem persönlichen Gespräch am besten klären.

Falls der Verkäufer wirklich nicht zu seinem Angebot steht, sollten Sie diese Unzuverlässigkeit auch in der Bewertung zum Ausdruck kommen lassen. eBay überprüft die Bewertungen der Mitglieder regelmäßig und schließt unzuverlässige Mitglieder vom Handel bei eBay aus.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)

Ach so ....

Quellennachweis:

http://pages.ebay.de/help/community/wf_buyer.html#nodeliver

http://www.auktionen-faq.de/rechtliches/#4125

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
knecht
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi sabi70.
Vielen Dank für die mehr als ausführliche Antwort. Werde mich mit meinem Anwalt mal kurzschliessen, da es sich nicht um mich alleine handelt, sondern noch zwei weitere auf den Artikel warten.
Gruß
Thomas

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)

Schreib dann mal, ob Du Erfolg hattest :o)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ralfine
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Thomas,
auch ich bin Computerbasis auf den Leim gegangen. Dass Geld habe ich auch schon Überwiesen. Bei mir handelt es sich allerdings nur um eine differenz von 30€ zum Ladenpreis und ich bin mir von daher nicht sicher ob sich der Aufwand lohnt. Bisher habe ich allerdings noch nicht meine Kontodaten zur Rücküberweisung gegeben.

Hast Du neue Erkenntnisse bzw. einen Rat für mich?

Wäre Dankbar!

Freundliche Grüße aus Hamburg

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
garfield-zero
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 2x hilfreich)

Hi,

naja ich denke du solltest das ganze lassen, denn ich nehme an er ist Händler und kann ohne Angaben von Gründen auch von seinem Kaufvertrag zurücktreten. Und er kann wahrscheinlich auch bei der Anfechtung durchkommen, da er einen Preisirrtum angeben könnte.

Was sagt denn dein Anwalt zu der Sache? Ist VK Händler oder nicht

bye

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
knecht
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi.
Warum sollte ich es lassen?
Ein Online Kauf bei ebay mit Sofort-Kauf Funktion, kommt dann zustande, wenn der Verkäufer seine Ware mit einem, von ihm frei gewählten Festpreis einstellt, und ich diesen Festpreis akzeptiere. Das heißt, er stellt ihn Online und ich klicke auf Sofort-Kaufen. Dies ist dann ein absolut gültiger Kaufvertrag.
Auskunft vom Anwalt!
Wenn mir dann noch eine Kaufbestätigung ins Haus kommt, umso besser.
Er beruft sich auf einen Fehler oder Irrtum, diesen muß er erst mal beweisen.Was schwierig ist auf dem Schnäppchenmarkt ebay.
Somit habe ich mir Montag einen Termin bei meinem Anwalt geholt. Mit ihm werden wir die nötigen Schritte einleiten, und uns die Artikel notfalls erstreiten.
Gruß
Thomas

0x Hilfreiche Antwort

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