Sofortkauf = verbindlicher Kaufvertrag ?

8. März 2003 Thema abonnieren
 Von 
Ralph
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Sofortkauf = verbindlicher Kaufvertrag ?

Hallo !

Ob eine Ebay Auktion einen verbindlichen Kaufvertrag darstellt, darüber streiten sich die gelehrten.

Wie aber ist es bei einem Sofortkauf, wenn die Auktion auch NUR als solches gestartet wurde ?

Hier handelt es sich nach meiner Meinung um ein 'Angebot und Annahme' somit ein verbindlicher Vertrag.

Damit wäre der Verkäufer abgabepflichtig bzw. der Käufer abnahmeverpflichtet.

Sehe ich das richtig, oder gibt es auch hier Haken und Ösen ?

Vielen Dank!

Problem bei eBay und Co?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Zeus
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 4x hilfreich)

Meines Erachtens ist die sogenannte Problematik zu Internet-Verkäufen keine mehr. Es gab reichlich Urteile hierzu, und insbesondere BGH NJW 2002, 363 ff. hat hinreichend die Position des BGH klargestellt. Man muß das Urteil dreimal lesen, um die Implikationen würdigen zu können. Gestützt wird diese Ansicht dadurch, daß viele Berufungsgerichte keine Revision im Zusammenhang mit §§312d Abs. 4 Nr. 5 zulassen.

Im Grundsatz liegst Du mit Deiner Auffassung richtig: es sind die allgemeinen Voraussetzung des Vertragsschlusses (§§104 ff., 145 ff.) zu berücksichtigen. §156 greift bei einem „Sofort-Kauf“ mangels Zuschlag nicht.

Die Primärleistungspflicht hinsichtlich eines Kaufvertrages ergibt sich aus §433. Demnach ist der Verkäufer verpflichtet, die Kaufsache dem Käufer zu übergeben und zu übereignen. Ebenso muß sie sach- und rechtsmangelfrei sein, §433 Abs. 1.

Der Käufer wird zur Kaufpreiszahlung und zur Abnahme der gekauften Sache verpflichtet, §433 Abs. 2.

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#2
 Von 
Hans R
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

also ich las mal von einem urteil (leider keine quelle), indem argumentiert wurde daß sofortkauf keine auktion im eigentlichen sinne darstellt, und darum den status eines normalen angebotes hat welches vom kunden angefordert, und dann vom verkäufer erst bestätigt werden muß.

somit kann der verkäufer sich auch auf fehler (z.b. preis) berufen, und die kaufabsicht ablehnen .

wie gesagt, so in der art las ich mal irgendwo etwas , kann aber nicht sagen, ob es wirklich rechtlich so aussieht (möchte ungerne falsche behauptungen in den raum stellen)

Hans R

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ralph
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Das würde bedeuten,
das erst, wenn vom verkäufer die Bestätigung, in welcher Forma auch immer (z.B. übermittlung der Zahlungsinformationen oder die Bestätigungsmail von Ebay) den Kaufvertrag rechtlichw erden lassen.

Oder sehe ich das auch falsch ??

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