Spaßbieter, muss die Ware geliefert werden?

24. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
tmsd
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Spaßbieter, muss die Ware geliefert werden?

Hallo,

muss ich einen Bieter bei einer Auktion die Ware liefern, obwohl dieser nur geboten hat um mir zu schaden?
Ich hatte gleich ein ungutes Gefühl bei diesen Bieter und promt nach der Auktion kam die Nachricht der würde erst in ein paar Wochen zahlen, weil laut BGB hat er 30 Tage Zeit.
Nun vermute ich er wird die Ware dann bezahlen und wenn er die Ware hat das 14 Tage Rückgaberecht nutzen und mich dadurch um die Versandkosten und die verlorene Zeit schädigen, in 6 Wochen hätte ich den Artikel längst wo anders Verkauft.
Was kann ich jetzt tun?

Schöne Grüße

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39755x hilfreich)

Da du nichts von dem was Du vermutest beweisen kannst, warten bis er zahlt und dann liefern.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Wenn Sie über das bekannte Auktionshaus verkauft haben,
können Sie das BGB vergessen. Das Auktionshaus hat
andere Regeln. Fordern Sie den Käufer auf innerhalb
7 Tagen zu zahlen.
Danach melden Sie den "unbezahlten Artikel" an das
Auktionshaus.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

Das bringt dem TE doch nichts; wenn er den K gerichtsfest in Verzug setzen will, geht das nur über Einschreiben/Rückschein, und dann wirft er Geld hinaus in der vagen Vermutung, damit vielleicht Geld sparen zu können, falls der K ein "Spaßbieter" sein sollte.

Wenn man sich als Gewerblicher so viele Gedanken um einen einzelnen Kunden machen kann und muß (und die Zeit dafür hat), hat man irgendwo was falsch gemacht. Sowas fakturiert man unter "10% Rücklauf gibt es immer".

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39755x hilfreich)

quote:
Wenn Sie über das bekannte Auktionshaus verkauft haben,
können Sie das BGB vergessen.

Das ist nur bedingt richtig, denn AGB eines Auktionshauses setzen das BGB nicht außer Kraft.



quote:
Das Auktionshaus hat andere Regeln.

Das ist korrekt und diese gelten unter Umständen neben dem BGB und den einzelvertraglichen Vereinbarungen.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.001 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen