Spaßbieter - mit Mahnbescheid und Vollstreckung

5. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
Nibollo
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Spaßbieter - mit Mahnbescheid und Vollstreckung

Hallo,

Vor ungefähr zwei Monaten habe ich mein Auto mit einem Startpreis von 1 € versteigert. Das Auto wurde für knapp 8.000 € verkauft.
Der Höchstbietende zahlte nicht und antwortete nicht. Ich denke, er hat seine Meinung geändert.

Ich habe ihn mehrmals per eBay-Nachricht und per Einschreiben geschrieben und eine Abholfrist festgelegt, mit der Drohung, dass ich mit Fristablauf das Angebot erneut bei eBay veröffentlichen würde und er mir bei einem niedrigeren Höchstgebot die Entschädigung zahlen müsste .

Der Käufer hat sich weiterhin tot gestellt. Nach Ablauf der Frist stellte ich mein Fahrzeug wieder bei eBay ein, erneut als Auktion ab 1 € Startpreis, und ich erzielte 400 € weniger als zuvor. Das Auto wurde bezahlt abgeholt und ich forderte den Spaßbieter auf, mir die Differenz als Entschädigung zu zahlen, mit Fristsetzung und per Einschreiben.

Nach Ablauf der Frist erließ ich einen Mahnbescheid.
Jetzt gab es ein Lebenszeichen vom Spaßbieter, der hat nämlich einen Widerspruch ohne Begründung bei Gericht eingelegt.

Ich bin mir nicht sicher, wie ich vorgehen soll. Der Schuldner ist 600 km entfernt.
Sollte ich einen Anwalt beauftragen, der sich am Wohnort des Schuldners befindet?
Wie wäre hier das weitere Vorgehen?


P.S. Ich bin (eigentlich) kein Unmensch, aber die Leute die sich nicht melden und sich nicht für einen Fehlkauf entschuldigen, da unternehme ich gerne weitere Schritte :(

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

ich sehe keinen Rechtsanspruch für deine Forderung.
Im Gegenteil schuldest du vielleicht immer noch das Auto.

Stefan

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#2
 Von 
Ryan
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von Nibollo):

Ich bin mir nicht sicher, wie ich vorgehen soll. Der Schuldner ist 600 km entfernt.
Sollte ich einen Anwalt beauftragen, der sich am Wohnort des Schuldners befindet?
Wie wäre hier das weitere Vorgehen?(


Meines Wissens darfst du auch einen Anwalt an deinem Wohnsitz nehmen und die Kosten (auch Reisekosten, falls es zu einer mündlichen Verhandlung kommen sollte) wären erstattungsfähig, glaube ich zumindest. Wenn ich falsch liege, werde ich sicher korrigiert :) .

Bei Streitwerten unter 600 Euro gibt es meines Wissens nach oft ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung (zumindest solang das keiner von euch etxra beantragt).

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Nibollo):
Sollte ich einen Anwalt beauftragen,

Ja, der sollte dann aber erst mal prüfen, ob man überhaupt eine nennenswerte Erfolgsaussicht hat. Oder ob man den Ball lieber flach halten sollte, damit es nicht zum Bumerang wird.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Nibollo
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal, dass ihr mich entmutigen wollt für mein Recht zu kämpfen. Wäre ich der Spaßbieter und hätte in diesem Forum geschrieben, hättet ihr bestimmt gegenteilig geantwortet, dass der Gläubiger hohe Erfolgsaussichten hat.

Ich als Gläubiger habe schon Kosten in Höhe des Mahnbescheids und Widerspruchsbescheids investiert, daher ist es für mich nur sinnvoll weiterzumachen und nicht aufzugeben.

Wäre es möglich, dass meine Frage aus dem ersten Post beantwortet wird?
Wie wäre hier das weitere Vorgehen?

Um meine Frage weiter zu konkretisieren:
- Soll ich dem Gericht alle Nachweise übersenden um zu Beweisen, dass der Spaßbieter einen Kaufvertrag geschlossen hat und aufgrund seines Verhaltens nun einen Schadenersatz zu leisten hat?
- Welches Gericht wäre überhaupt zuständig? Das Mahngericht in Coburg oder das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners?
- Nachdem der Schuldner einen Widerspruch eingereicht hat kann ich keinen Vollstreckungsbescheid beantragen. Wie komme ich an den Vollstreckungsbescheid der mir zusteht?
- Wieso wird hier im Forum behauptet, dass mein Rechtsanspruch vermutlich nichtig ist?

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Nibollo):
Wie wäre hier das weitere Vorgehen?

Angesichts der vollkommenen Ahnungslosigkeit in Fragen der Beweis- und Prozessführung sollte man einen Anwalt beauftragen.



Zitat (von Nibollo):
Soll ich dem Gericht alle Nachweise übersenden um zu Beweisen, dass der Spaßbieter einen Kaufvertrag geschlossen hat und aufgrund seines Verhaltens nun einen Schadenersatz zu leisten hat?

Denknotwendigerweise ist es zielführend die Beweise vorzulegen - woher sollte das Gericht sonst davon erfahren?
Die werden als Anlage zur Klageschrift beigefügt.



Zitat (von Nibollo):
- Welches Gericht wäre überhaupt zuständig? Das Mahngericht in Coburg oder das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners?

Das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners



Zitat (von Nibollo):
- Wieso wird hier im Forum behauptet, dass mein Rechtsanspruch vermutlich nichtig ist?

Es fängt ja schon damit an, das man gar nicht beweisen kann wer der Käufer ist.
Dann hat man keine Beweise, das die Schreiben der Gegenseite zugegangen sind (sofern deren Inhalt überhaupt geeignet ist irgendeine Form von Verzug auszulösen).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
- Wieso wird hier im Forum behauptet, dass mein Rechtsanspruch vermutlich nichtig ist?
Zum Beispiel weil du für nur einen Euro eingestellt hast.
Für dich selber kannst du ein solches Risiko natürlich eingehen, aber gegenüber anderen musst du schon den Schaden minimieren.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12320.04.2023 19:11:50
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von Nibollo):
Wie wäre hier das weitere Vorgehen?


In etwa so: Abgabe ans Streitgericht beantragen, Gerichtskosten einzahlen, Klageschrift verfassen und Beweise anfügen.

Zitat (von Nibollo):
Wie komme ich an den Vollstreckungsbescheid der mir zusteht?


Bei gewonnener Klage gibt es einen vollstreckbaren Titel. ;) Bei verlorener Klage gibt es nichts und Du kannst den Schlamassel bezahlen. :devil:
Zu Anwalt und Abschätzung der Erfolgsaussicht wurde schon was geschrieben.

Frage: Hättest Du dem ersten Käufer Geld (Ignoranz-Provision) geschickt, wenn der zweite Kauf 500 Euro mehr gebracht hätte?

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)

Zitat:
Wie komme ich an den Vollstreckungsbescheid der mir zusteht?

Sie müssen dafür erstmal den kommenden Prozess gewinnen.
Gewinnen können Sie nur, wenn Sie dafür sorgen, dass es überhaupt einen Prozess gibt.
Dafür müssen Sie eine dafür sorgen, dass das Verfahren vom Mahngericht an das Amtgericht am Wohnort des Schuldners abgegeben wird und eine Klageschrift formulieren. Der Klageschrift fügt man dann die Beweise bei.
*Wenn* Sie da keien Ahnung haben, sollten Sie einen Anwalt beauftragen.

Im Regelfall ist es sinnvoll einen Anwalt am Ort des Gerichts (= am Wohnort des Schuldners) zu beauftragen. Zum einen wegen der wegfallenden Reisekosten, falls es doch zu einer mündlichen Verhandlung kommt, zum anderen weil ein lokaler Anwalt meist die Gepflogenheiten des örtlichen Gerichts besser kennt.

Zitat:
- Wieso wird hier im Forum behauptet, dass mein Rechtsanspruch vermutlich nichtig ist?

Weiß ich auch nicht. Wenn alle Fristsetzungen nachweisbar sind und ordnungsgemäß vom Kaufvertrag zurückgetreten wurde, ist der Anspruch erstmal da.
Falls der Rücktritt natürlich nicht ordnungsgemäß / nicht nachweisbar ist, kommt der Schuldner einfach aus der Nummer raus, indem er die Lieferung des Autos gegen Zahlung von 8000€ verlangt. Sie können das Auto nicht mehr liefern und müssen zurückrudern.
Ansonsten kann der Schuldner immer noch den Kinderjoker ziehen: "Den Kauf des Autos habe ich nicht selbst getätigt, sondern mein minderjähriges Kind saß am PC und hat das Auto ohne mein Wissen gekauft." - Da kommt man verdammt schwer gegen an.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von Nibollo):
Danke erstmal, dass ihr mich entmutigen wollt für mein Recht zu kämpfen. Wäre ich der Spaßbieter und hätte in diesem Forum geschrieben, hättet ihr bestimmt gegenteilig geantwortet, dass der Gläubiger hohe Erfolgsaussichten hat.


Das ist mir auch schon öfters aufgefallen......

Zitat (von Nibollo):
Ich habe ihn mehrmals per eBay-Nachricht und per Einschreiben geschrieben und eine Abholfrist festgelegt, mit der Drohung, dass ich mit Fristablauf das Angebot erneut bei eBay veröffentlichen würde und er mir bei einem niedrigeren Höchstgebot die Entschädigung zahlen müsste .


Denke, Du hast hier alles richtig gemacht bisher.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Frage: Hättest Du dem ersten Käufer Geld (Ignoranz-Provision) geschickt, wenn der zweite Kauf 500 Euro mehr gebracht hätte?
Guter Gedanke.
Ich hatte aber eher anders herum gedacht, also wenn beispielsweise nur 4.000 Euro erzielt worden wären, würde er dann 3.500 Euro fordern?

Grundsätzlich bemisst sich der Schadenersatz natürlich am Schaden, und den wird der Fragesteller nicht nachweisen können (auch, weil ihm das Beweisstück nicht mehr zur Verfügung steht).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von Nibollo):
Ich habe ihn mehrmals per eBay-Nachricht und per Einschreiben geschrieben und eine Abholfrist festgelegt, mit der Drohung, dass ich mit Fristablauf das Angebot erneut bei eBay veröffentlichen würde und er mir bei einem niedrigeren Höchstgebot die Entschädigung zahlen müsste .
1. Frist ausreichend lang gesetzt? 14 Tage? Inhalt richtig? Nämlich "Erfüllung des Kaufvertrags"?
2. Adresse korrekt? Einwurfeinschreiben?
3. Drohung? Entschädigung? Bei einer 1 Euro Aktion? Vollkommen ohne Rechtsgrundlage.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Nibollo):
Ich habe ihn mehrmals per eBay-Nachricht und per Einschreiben geschrieben und eine Abholfrist festgelegt, mit der Drohung, dass ich mit Fristablauf das Angebot erneut bei eBay veröffentlichen würde ... ich forderte den Spaßbieter auf, mir die Differenz als Entschädigung zu zahlen, mit Fristsetzung und per Einschreiben.


Hier dürfte längst schon ein Recht zum Rücktritt entstanden ( und sogar ausgeübt worden ) sein, hinter das der Spaßbieter mit einer Kaufpreiszahlung nicht mehr zurück könnte ( und deshalb keine Erfüllung/Lieferung mehr verlagen könnte ).

Zitat (von reckoner):
Ich hatte aber eher anders herum gedacht, also wenn beispielsweise nur 4.000 Euro erzielt worden wären, würde er dann 3.500 Euro fordern?


LG Wiesbaden, Az.: 9 O 247/16, Urteil vom 23.02.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.798,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 29.07.2016 zu zahlen.

Die Beklagte gab ein Höchstgebot in Höhe von 88.300,00 EUR ab.

Da die Beklagte in der Folgezeit nicht zahlte, gelangte der Porsche 911 Carrera 3,4 Cabrio erneut in den Verkauf. Dem Käufer stellte die Klägerin unter dem 12.07.2016 das Höchstgebot in Höhe von 82.700,00 EUR und ein Aufgeld in Höhe von 2.706,36 EUR, insgesamt also 85.406,36 EUR in Rechnung. Mit Rechnung vom 18.07.2016 machte die Klägerin dieserhalb gegenüber der Beklagten einen Betrag in Höhe von 5.798,26 EUR als den ihr entstandenen Schaden gelten, wovon 5.600,00 EUR auf den geringeren Kaufpreis, weitere 183,26 EUR auf das geringere Aufgeld und 15,00 EUR auf Mahngebühren entfallen.

(...)

Gegen dessen Höhe wendet die Beklagte vergeblich ein, daß die Klägerin, so sie sich denn an den Bieter mit dem zweithöchsten Gebot gehalten hätte, den Schaden auf gerade einmal 100,00 EUR begrenzt haben würde (§ 254 BGB). Die Beklagte verkennt, daß für die Schadensberechnung der tatsächlich zustande gekommene Vertrag maßgebend ist. Das ist hier der zwischen den Parteien zu einem bestimmten Preis zustande gekommene Kaufvertrag. Welches Geschäft hypothetischerweise statt dessen zustande gekommen sein könnte, ist daneben unerheblich. Da gegen die einzelnen Schadenspositionen im übrigen beklagtenseits Erhebliches nicht eingewandt wird, war der Klage nach allem in der beantragten Höhe stattzugeben.

Zitat (von Klawuttke):
Hättest Du dem ersten Käufer Geld (Ignoranz-Provision) geschickt, wenn der zweite Kauf 500 Euro mehr gebracht hätte?


Auch wenn der Verkäufer beim zweiten Verkauf einen um 10.000€ höheren Verkaufspreis erzielt hätte, so wäre er doch in Höhe der viel höheren Verkaufsprovision geschädigt, die der Spaßbieter genauso als Schaden zu ersetzen hätte wie die Mahnkosten. Einen Anspruch auf eine Beteiligung am höheren Erlös hat er nicht.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Nibollo
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr schöne Diskussion. Zusammenfassend scheint es, dass ich Recht habe, da ich alle Fristen eingehalten habe.
Vielen Dank auch für die Suche nach einem Urteil, das zu meinem Rechtsstreit passt.

Ich werde einen Anwalt konsultieren und hoffen, dass der nach 400€ Streitwert abrechnet.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Hier dürfte längst schon ein Recht zum Rücktritt entstanden ( und sogar ausgeübt worden ) sein, hinter das der Spaßbieter mit einer Kaufpreiszahlung nicht mehr zurück könnte ( und deshalb keine Erfüllung/Lieferung mehr verlagen könnte ).
Und kannst Du das auch rechtlich begründen? Irgendwelche Abholfristen setzen und Drohungen ausstoßen reicht also?

0x Hilfreiche Antwort

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