Status: Zugestellt <-> Paket weg

1. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12309.08.2014 22:13:54
Status:
Schüler
(490 Beiträge, 170x hilfreich)
Status: Zugestellt <-> Paket weg

Guten Tag,

schade dass ich mich nun in eigener Sache an dieses Forum hier wenden muss.

Folgendes ist der Fall: Ich habe einen Artikel versichert nach Österreich geschickt.

Long Story short: Das Paket steht als zugestellt drin, ist aber verschwunden. Laut Empfänger sagte der Paketausträger, dass dieser selbst die Entgegennahme unterzeichnet und das Paket lediglich im Haus abgestellt habe (der Name der bei der Sendungsverfolgung als Empfänger steht, wohnt auch nicht im Haus des Empfängers, ist aber der Name des Paketausträgers)

Ich werde bei der Post einen Nachforschungsauftrag und bei der Polizei eine Anzeige erstatten.

Nun frage ich hier bzgl. Erfahrungen. Wird die Polizei da überhaupt tätig, sodass sich der Empfänger zur Sache äußern kann? Und wird die Post überhaupt tätig? Wenn der Status als zugestellt markiert wurde, kann ich mir das irgendwie nicht vorstellen.

Habe ich noch andere Möglichkeiten, etwas zu tun? Oder kann ich (nach Stellung des Nachforschungsauftrages sowie Anzeige bei der Polizei) meine Rechte gegenüber der dt. Post an den Empfänger abtreten, sodass der sich direkt mit dieser auseinandersetzen kann?

Ich bedanke mich sehr im Voraus,
Katanaka

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"Ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem."

-- Editiert Katanaka am 01.06.2013 10:51

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8419 Beiträge, 4037x hilfreich)

Hallo,

ich denke mal, du hast etwas privat verkauft oder? Sprich nicht gewerblich.

Wenn dem so ist, tritt einfach jetzt schon deinem K alle rechte am Paket ab, er soll/kann sich darum kümmern.
Bei privaten Verkäufen trägt der K das Versandrisiko ab dem Zeitpunkt wo du das Paket beim Paketdienst abgegeben hast.
Ich würde deinem K Kopien für alles anfertigen, den Rest kann er selber erledigen, auch das mit dem Nachforschungsauftrag...

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#2
 Von 
guest-12309.08.2014 22:13:54
Status:
Schüler
(490 Beiträge, 170x hilfreich)

Hallo,

danke für Deine Antwort.
Zunächst: Ja, es handelt sich um Privatverkauf.

Den Nachforschungsauftrag möchte ich schon noch stellen. Das habe ich ihm auch so angeboten und möchte das jetzt nicht plötzlich zurückziehen.

Wie trete ich die Rechte denn wirksam ab? Kann ich ihm einfach ein unterschriebens Schriftstück zusenden oder wie läuft das in der Praxis ab?

Viele Grüße,
Katanaka

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"Ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem."

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#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2072x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie trete ich die Rechte denn wirksam ab? Kann ich ihm einfach ein unterschriebens Schriftstück zusenden oder wie läuft das in der Praxis ab? <hr size=1 noshade>


Das ist nicht nötig. Es gilt hier dt. Recht, seit 2008 hat der Käufer = Empfänger einen eigenen, einklagbaren Anspruch gegen den Spediteur, siehe § 421 HGB .

Man muss ihm eben helfen seinen Anspruch durchzusetzen, so weit das möglich und nötig ist.

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#4
 Von 
guest-12309.08.2014 22:13:54
Status:
Schüler
(490 Beiträge, 170x hilfreich)

Hallo,

danke für Deine Antwort.
Das gilt auch dann, wenn der Empfänger in Österreich sitzt?
Wäre natürlich umso besser.

Viele Grüße,
Katanaka

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"Ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem."

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#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2072x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das gilt auch dann, wenn der Empfänger in Österreich sitzt? <hr size=1 noshade>



Ja, beim Privatverkauf kommt es darauf an, wo der Verkäufer sitzt.

Auch für den Vertrag mit DHL (?) gilt dt. Recht. Der Käufer hat seinen gesetzlichen Anspruch aus § 421 HGB obwohl er nicht Vertragspartner ist. Gesetzlich geregelte Drittschadensliquidation.

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#6
 Von 
guest-12309.08.2014 22:13:54
Status:
Schüler
(490 Beiträge, 170x hilfreich)

Ich bedanke mich vielmals und werde dies auch dem Käufer so weitergeben.

Dann bleibt mein Vorgehen erstmal so, dass ich Nachforschungsauftrag sowie Anzeige aufgeben werden und dem Käufer dann auch alle Informationen gebe, die mir vorliegen. Dann kann er sich direkt mit DHL in Verbindung setzen und muss das nicht über mich abwickeln.

Ich hoffe nur, dass dies gut ausgeht, obwohl ich so meine Zweifel habe.

Falls jemand persönliche Erfahrungen beitragen kann, freue ich mich selbstverständlich hierüber.

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"Ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem."

-- Editiert Katanaka am 01.06.2013 12:26

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#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2072x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich hoffe nur, dass dies gut ausgeht, obwohl ich so meine Zweifel habe. <hr size=1 noshade>



Weshalb? § 447 BGB ist doch eindeutig.

Probleme gibt das, wenn nicht versichert verschickt wurde. Dann bleibt der Käufer ja auf seinem Schaden sitzen. Das ist Manchen nicht begreiflich zu machen.

Hier ist das zwar ärgerlich, aber Schaden hat der Käufer aller Voraussicht nach Keinen.

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#8
 Von 
guest-12309.08.2014 22:13:54
Status:
Schüler
(490 Beiträge, 170x hilfreich)

Kurzes Update: Seitens DHL habe ich ein Schriftstück bekommen, in dem um Nachweis des Wertes des Gegenstandes gebeten wird.

Dabei stellt sich mir nur eine Frage, die ich mir bisher durch Google auch nicht beantworten konnte: Was genau soll ein Rechnungsdoppel sein? Eine Kopie? Oder soll ich schlicht die Rechnung zweimal beilegen?

Da ich sozusagen keine Rechnung habe, hätte ich einfach eine Übersicht des Kaufs bei Ebay ('Einzelheiten zum Kauf', in dem Wert sowie Verpackung/Versand aufgeschlüsselt sind) und einen Überweisungsscreenshot des Käufers beigelegt. Die ursprüngliche Rechnung des verkauften Gegenstands habe ich zwar auch noch, aber die wird vermutlich hinfällig und für die Post uninteressant sein, nehme ich mal an.

Seitens der Anzeige habe ich in der Zwischenzeit nichts mehr gehört, allerdings nehme ich an, kann das wohl auch etwas dauern.



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"Ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem."

-- Editiert Katanaka am 29.06.2013 13:27

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114355 Beiträge, 38983x hilfreich)

quote:
Was genau soll ein Rechnungsdoppel sein? Eine Kopie? Oder soll ich schlicht die Rechnung zweimal beilegen?

Kommt auf die Formulierung an.

In der Regel ist ein Rechnungsdoppel eine Kopie.



quote:
Die ursprüngliche Rechnung des verkauften Gegenstands habe ich zwar auch noch, aber die wird vermutlich hinfällig und für die Post uninteressant sein, nehme ich mal an.

Eigentlich eher das Gegenteil ... wenn sonst keine Rechung mehr vorhanden ist ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#10
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 465x hilfreich)

Die ursprüngliche Rechnung ist uninteressant. Es geht allein um den Wert der Ware zum Zeitpunkt der Versendung und da sind die Unterlagen über den Ebay-Verkauf genau das, was DHL haben will.

Du darfst nicht vergeesen, dass solche Schadensfälle für DHL Routine sind. Das sind Musterbriefe, die du bekommst. Die gehen erst einmal von gewerblichen Versendern aus und das gibt es im Normalfall eine Rechnung.

Gruß

Shihaya

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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"

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#11
 Von 
guest-12309.08.2014 22:13:54
Status:
Schüler
(490 Beiträge, 170x hilfreich)

Guten Tag,

ich wollte nur sagen, wie es ausgegangen ist.

Überweisungsbeleg inkl. Ebay-Screenshot waren wohl ausreichend, die ursprüngliche Rechnung wollte niemand sehen.

Die Post hat den Schaden fast ganz übernommen. Es war ja so, dass sich die Überweisungssumme des Käufers aus Kaufbetrag + Porto + Verpackungskosten/-aufwand zusammensetzten.

Der hierbei letzt genannte Posten wurde jedoch nicht übernommen, wohl mangels einem entsprechenden Beleg hierfür. Ist mir gewissermaßen nachvollziehbar, andererseits auch wieder nicht, weil ich die Kosten für den Aufwand des Verpackens sowie den Weg zur Post etc. nicht als Rechnung gestellt bekomme...

Dabei handelt es sich allerdings um eine kleinere Summe, sodass dieser Schaden kaum ins Gewicht fällt.

Die Anzeige scheint wohl noch zu laufen - jedenfalls habe ich nichts mehr davon gehört. Bei Einstellen müsste ich ja als Anzeigen-Erstatter doch Post bekommen, oder?

In dem Sinne: Nochmal Danke an Alle!
Viele Grüße,
Katanaka

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"Ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem."

-- Editiert Katanaka am 19.08.2013 13:03

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#12
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9032 Beiträge, 4871x hilfreich)

quote:
von Katanaka am 19.08.2013 13:02

Der hierbei letzt genannte Posten wurde jedoch nicht übernommen, wohl mangels einem entsprechenden Beleg hierfür. Ist mir gewissermaßen nachvollziehbar, andererseits auch wieder nicht, weil ich die Kosten für den Aufwand des Verpackens sowie den Weg zur Post etc. nicht als Rechnung gestellt bekomme...

Die Verpflichtung des verpackens, Weg zur Post etc. ist ja auch kein Schaden, denn das hast du ja gemacht um den Kaufbetrag + Porto zu bekommen. Wenn du das bekommst, kannst du nicht noch dieses in Rechnung stellen, sonst hättest du es doppelt

quote:
von Katanaka am 19.08.2013 13:02

Bei Einstellen müsste ich ja als Anzeigen-Erstatter doch Post bekommen, oder?

Ja

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

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#13
 Von 
guest-12309.08.2014 22:13:54
Status:
Schüler
(490 Beiträge, 170x hilfreich)

Naja. Doppelt hätte ich es nicht.

Sagen wir
Kaufpreis: 50 EUR
Porto: 5 EUR
Aufwand: 4 EUR

Der Käufer hat also 59 EUR gezahlt.
Erstattet wurden 55 EUR. Die kann ich dem Käufer zur Verfügung stellen. Dann hat er nun aber einen Schaden von 4 EUR. Oder ich erstatte ihm die 4 EUR, dann habe ich den 'Schaden' des Aufwands etc.

So hat also entweder der Käufer den Schaden oder der Aufwand blieben unvergolten.

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"Ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem."

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2072x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Erstattet wurden 55 EUR. Die kann ich dem Käufer zur Verfügung stellen. Dann hat er nun aber einen Schaden von 4 EUR. <hr size=1 noshade>


Er hat nur Anspruch auf die 55 EUR, siehe §§ 429 , 432 HGB , "Weiteren Schaden hat er (der Frachtführer) nicht zu ersetzen."

Das ist kein Schadensersatz, sondern "Wertersatz".

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""

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12309.08.2014 22:13:54
Status:
Schüler
(490 Beiträge, 170x hilfreich)

Danke für die Info!

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"Ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem."

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