Systemstörung vor Auktionsende !

3. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
Werner67
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Systemstörung vor Auktionsende !

Hallo,

am Sonntag Abend lief ein Artikel von mir bei ebaY aus. 20 Minuten vor Auktionsende gab es eine Systemstörung (wie in den letzten Wochen häufiger bei ebaY vorgekommen). Der Artikel war also in der heißen Phase für niemanden mehr aufrufbar. Ein potenzieller Bieter hab mich sogar angeschrieben, ob ich den Artikel vorzeitig gelöscht habe. Ergebnis: Artikel ging ca. 40 - 45 % unter dem üblichen Preis weg. Wäre er ohne Störung für diesen Preis versteigert worden ... o.k. ! .. aber so ? Nach 2 schwammigen Antworten sagt ebay jetzt, ich wäre trotzdem an die Auktion gebunden. Ich finde das von meinem Rechtsempfinden unfair, und habe ebaY gebeten für solche Auktionen die Möglichkeit der Löschun einzuräumen (die Störungen kann ich durch Seitenspeicherung belegen). Was kann ich tuhen. Würde gerne Eure Meinung hören. Ich denke, man kann sich nicht alles von ebaY bieten lassen .. die wollen sich aus allem raushalten oder rauswinden, verlangen aber 100prozentige Bezahlung der monatlich angelaufenen Gebühren !

Beste Grüße

Ingo-Werner

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Problem bei eBay und Co?

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60 Antworten
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#1
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Zwei Möglichkeiten:

1.) Dem K die Ware zum vereinbarten Preis verkaufen und von Ebay die Differenz verlangen.

2.) Dem K erklären, dass der Preis ein Irrtum ist und Erfüllung zum vereinbarten Preis verweigern. Den "richtigen", also marktüblichen Preis anbieten.

RA D.P.M. Sevriens
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#2
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Ad 1.: Ich denke, dass wird sehr, sehr schwierig - versuchen Sie mal, ebay nachzuweisen, dass sie diese "Systemstörung" zu vertreten haben... Dieser Nachweis dürfte wohl fast ausgeschlossen sein - ist aber ja nach § 280 I S. 2 BGB Voraussetzung für einen SE-Anspruch des ebay-Kunden ggü. ebay.

Ad 2.: Eine Anfechtung des Kaufvertrags könnte in der Tat in Betracht kommen. Der VK könnte sich im Erklärungsirrtum befunden haben, da er eine WE in der Gestalt abgeben wollte, an denjenigen zu verkaufen, der bei REGULÄREM Ablauf der Versteigerung am Ende der Höchstbietende ist - und nicht an den Höchstbietenden nach IRREGULÄREM Verlauf der Versteigerung.


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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#3
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Ich bin der Auffassung, dass in diesem Fall nichts zu machen ist.

zu 1.)
@ Bob.Vila: Das Vertretenmüssen i. S. d. § 280 I 2 BGB wird, aufgrund der Beweislastumkehr, vermutet.

Entscheidend dürfte aber sein, dass Ebay gemäß seinen AGB bei Störungen ausdrücklich keine Vertragserfüllung gewährleistet.
Bei Systemausfällen wird zum Teil die Auktionszeit verlängert und Gebühren zurückerstattet. Ein Systemausfall i. S. d. AGB lag aber gerade nicht vor. Deshalb fehlt es schon an einer Pflichtverletzung von Ebay.
Außerdem ist de Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Auch der Schaden (Wäre der Vertrag zu einem bestimmten Preis sicher zustandegekomen?) dürfte nicht beweisbar sein.

zu 2.) Bloße Irrtümer über den Preis sind bekanntlich keine beachtlichen Irrtümer über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 II BGB ). Ein Erklärungsirrtum liegt m. E. nicht vor, denn der Erklärungsvorgang ist nicht misslungen (verschreiben, versprechen, vergreifen), sondern der Verkäufer wollte bei Ebay genau in der geschehenen Form das Angebot einstellen. Das gewählte Beispiel "an denjenigen zu verkaufen, der bei REGULÄREM Ablauf der Versteigerung am Ende der Höchstbietende ist - und nicht an den Höchstbietenden nach IRREGULÄREM Verlauf der Versteigerung" stellt für mich einen Inhaltsirrtum betreffend die Rechtsfolgen der Erklärung dar (dass auch im Falle von Systemstörungen an den Höchstbietenden zu verkaufen ist). Allerdings ist dies nur eine mittelbare Folge der Willenserklärung und somit ein unbeachtlicher Motivirrtum.

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#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Sehe ich genauso. :-)

Die Aussage "in den letzten 20 Minuten wäre der Preis noch um so und so viel gestiegen" ist eindeutig spekulativ, hat auch der BGH in seinem Urteil zu "Auktionen sind Kaufverträge" so gesagt (da ging es um die Frage, ob ein anderer Startpreis einen anderen Endpreis zur Folge gehabt hätte).

Im übrigen könnte da ein Prozeß um einiges teurer werden als die verlorenen 50% des Artikelwertes (solange wir hier nicht von fünfstelligen Beträgen reden).

Da genügt es, wenn der K behauptet, bei ihm habe es keine Störung gegeben und der VK müsse wohl irgend ein Problem mit seinem Rechner gehabt haben - und schon geht's mit den Gutachterkosten los. :-)

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#5
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Ich glaube auch, dass es vergebene Mühe ist, hier etwas zu versuchen. Obwohl das natürlich sehr unzufriedenstellend ist.

Der Vertrag mit dem Verkäufer steht - da hilft auch kein Berufen auf Irrtum.

Das ein Schaden entstanden ist, könnte sicher über einen Vergleich mit ähnlichen Artikeln nachgewiesen werden - außerdem ist es nun mal so, dass in den letzten Minuten die Preise gemacht werden.
Aber den Nachweis über die Störung und das Verschulden von ebay zu führen, wird ein schweres Unterfangen werden.

Eigentlich Schade
Gruß
MCNeubert

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#6
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

< OFF-TOPIC ... ein Experiment > = ON

... ich möchte ja nicht schon wieder eine Grundsatzdiskussion vom Zaun brechen, doch m. E. ist kein rechtskräftiger KV geschlossen worden. ;)

Auch wenn jetzt maître graue Haare bekommt. :) (Nicht böse gemeint)

Der Zeitablauf, der rechtskräftig in die Willenserklärung mit eingeflosssen ist (24 Stunden * x Tage), ist eigentlich nicht erreicht worden, oder sehe ich das falsch?

Dies nur mal als Gedankenanstoß ... und nun zerfetzt mich ... *lol*

< OFF-TOPIC ... ein Experiment > = OFF

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#7
 Von 
Werner67
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

erstmal danke für die ausführlichen Reaktionen. Noch mal genau: Die Systemstörung ist auf ebaYs Mist gewachsen, das kann man bei ebaY auf der "Infoseite" für Systemmeldungen auch nachlesen. Ich will auch keinen Schadenersatz oder die Einstellgebühren, sondern nur die Möglichkeit den Artikel noch mal einzustellen. Dann hat ja auch der Erstkäufer die Möglichkeit unter auch für mich fairen Voraussetzungen den Artikel zu ersteigern. Bitte auch nicht den Bieter vergessen, der mitsteigern wollte, und mir geschrieben hat. Ich habe jetzt ebaY darauf hingewiesen das ich mich mit dieser Problematik an ct vom Heise-Verlag wende, und das Problem hier gepostet habe. Diese Mail wurde bisher nicht wie die anderen innerhalb 48 Stunden beantwortet. Ich denke, die wissen schon, dass Sie mich nicht ganz so einfach wie üblich abfertigen können. Ich verlange von ebay, das bei nachgewiesenen Systemsörungen, Artikel die während der Systemstörung ausliefen optional vom Anbieter neu eingestellt werden können. Ich werde ggf. einige Powerseller mit vielen Bewertungen die viele Artikel am Sonntag abend auslaufen lassen, darauf hinweisen, und ggf. auch mal die Auktionsergebnisse während der letzten Systemstörung sich mal anzuschauen.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Wegfall der Geschäftsgrundlage ???

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Genau Dennis, so sehe ich das ... das in Kraft treten (bzw. die Bildung eines KVs) wurde m. E. erheblich gestört.

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#10
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Wegfall der Geschäftsgrundlage würde ich nicht annehmen.
Geschäftsgrundlage ist nach ganz h. M. die gemeinsame Vorstellung beider Parteien, die nicht Vertragsinhalt geworden ist. Ebay will aber in seinen AGBs offenbar das Risiko solcher kleinerer Systemstörungen auf den Kunden abwälzen. Dadurch war für Ebay die ordnungsgemäße Funktion keine Geschäftsgrundlage und dies ist durch die AGB auch Vertragsinhalt geworden.

@ im_web_kaufen
Keine Angst, ich akzeptiere Ihre Meinung. Allerdings ist die Missbrauchsgefahr doch recht groß. Auch deshalb finde ich die Meinung des BGH zum Vertragsschluss bei Internetauktionen ganz sinnvoll.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

@maître:

Frage: Kann eine (durch einfache legale Hilfmittel) manipuliere Willenserklärung rechtskräftig sein?

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#12
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

@ im_web_kaufen

Diese Frage kann ich nicht so pauschal beantworten. Ich würde sagen, dass Manipulierung stets unzulässig ist, aber eine Willenserklärung natürlich der Auslegung zugänglich ist.
Die Frage ist nur, wo die Grenze einer zulässigen Auslegung ist und wo die Fiktion beginnt. Und genau über diese Frage scheinen wir, im Fall der Onlineauktion, unterschiedlicher Auffassung zu sein.

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#13
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Wegfall der Geschäftsgrundlage !!!

Im Verhältnis VK und K. Beide gehen davon aus, dass die Auktion an einem bestimmten Zeitpunkt zuende geht und dadurch der Endpreis bestimmt wird.

Ebay würde ich natürlich außen vorlassen. Das hatte ich nur anfangs erwähnt, um die grundsätzlichen Wege aufzuzeigen. Und ich war gespannt, wie reagiert wird. Ich denke, dass K keinen Anspruch auf Übereignung zu dem niedrigen Preis hat. RF: Entweder Preisanpassung oder kein Vertrag, also Aufhebung!

Schöen Grüße


RA D.P.M. Sevriens
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#14
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Jetzt wird's vielleicht sehr spitzfindig aber:

das Auktionsende war doch nach wie vor zum selben Zeitpunkt, oder?
Daß durch welche technischen Probleme auch immer keine weiteren Gebote möglich waren, ändert doch nichts daran, daß das zum Zeitpunkt des ursprünglichen Auktionsendes höchste wirksam abgegebene Gebot den "Zuschlag" erhalten hat.

Zwischen "die Auktion wurde vorher beendet" und "die Auktion war in der Schlußphase nicht abrufbar" gibt es durchaus einen Unterschied.

Gehen wir mal aus dem Computerzeugs heraus, derselbe Fall:

A will einen Fernseher verkaufen. B ruft ihn an und bietet 500 EUR. A sagt "Wenn bis heute abend kein anderer mehr bietet, kriegen sie ihn dafür".
Jetzt fällt aber A's Telefon aus und wegen einer Baustelle vor der Tür kann auch keiner mehr ins Haus, sodaß kein höheres Gebot eingeht.
Muß A jetzt den Fernseher für 500 EUR an B verkaufen?
Ich denke ja.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Ich sehe das so, wie Mareike.
Eine Störung der Geschäftsgrundlage würde ich zwischen Käufer und Verkäufer auch nicht annehmen. Die Parteien gehen vielleicht schon davon aus, dass die Ebay-Plattform ordnungsgemäß funktioniert. Allerdings wird das Risiko, dass dies nicht der Fall ist, u. a. auch durch die Ebay-AGB eindeutig dem Verkäufer zugewiesen. Ich halte es auch nicht für unzumutbar, dass der Verkäufer dieses Risiko trägt, wenn er die Ebay - Plattform für seine Verkäufe benutzt und selbst gegenüber Ebay keine Ansprüche wg. der Systemstörung hat. Warum soll dann dem Käufer über die Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung / ein Rücktrittsrecht zugemutet werden??

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

... okay, Mareike Dein Einwand ist gut!

< OFF-TOPIC=ON>

Andere Situation, anderes Gefilde:

Vergleiche wir eBay einmal mit einem Fussballspiel. Endet das Spiel nach 90 Minuten, wenn der Schiedsrichter nicht abpfeift? ;)

< OFF-TOPIC=OFF>

Im vorliegenden Fall wurde das "Spiel" ja nicht "abgepfiffen", oder sehe ich das falsch?

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#17
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Der Einwadn von Mareike ist tatsächlich gut...

ich suche nach neuen Argumenten, weil ich das Ergebnis unzumutbar finde.

Ich persönlich gehe sowohl als K als auch Vk davon aus, dass Ebay Server am Ende meiner vorgemerkten Auktionen funktionieren. Ich ärgere mich, wenn ich nicht in allerletzter Sekunde ein Gebot abgegeben kann genauso wie in dem geschilderten Fall.

Ich meine, dieser Umstand ist wesentlich für alle Ebay Auktionen im engeren Sinne, nicht Festpreis Auktionen. Der Unterschied zum og TV- Beispiel ist, dass dort ein Einzelfall, hier aber tausende Auktionen betroffen sind. Es geht ums Prinzip. In meinen Augen ist das Ergebnis nicht haltbar. Ebay ist kein Glückspiel, sondern eine Handelsplattform. Sicherheit des rechtsverkehrs ist gefährdet!!!!

Was wäre denn, wenn schlaue Hacker ein programm schreiben, dass in der Lage ist, bestimmte Seiten bei ebay lahmzulegen, um so günstig einzukaufen....


Schöne Grüße

RA D.P.M. Sevriens
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#18
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Dennis, eine Frage zu Deinem Posting: Ebay würde ich natürlich außen vorlassen. Das hatte ich nur anfangs erwähnt, um die grundsätzlichen Wege aufzuzeigen.

Aus welchem Grund eBay aussen vor lassen? Wäre es Deiner Ansicht nach nicht möglich auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen? (24 Stunden * x Tage)

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#19
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

> ich suche nach neuen Argumenten, weil ich das Ergebnis unzumutbar finde.

;-)

Ich fände aber das genaue Gegenteil ebenfalls unzumutbar.

Der BGH hat ausdrücklich Spekulationen über "was wäre passiert, wenn..." in seinem Ricardo-Urteil zurückgewiesen.

Der Fall, daß der komplette eBay-Server für längere Zeit nicht erreichbar ist, ist sicher der einfachste, aber auch der unwahrscheinlichste.

Was ist mit gelegentlichen Störungen - etwa wenn jeder zweite Zugriff ins Leere geht (weil der Load-Balancer Zugriff an einen abgestürzten Server leitet) oder wenn gerade in den letzten 10 Sekunden keine Aufrufe mehr möglich sind oder vielleicht nur in der Schweiz der DNS-Service kaputt war und daher keine Gebote von dort eingehen konnten etc. ....

Dies würde zum einen dem Mißbrauch Tür und Tor öffnen (VK behauptet einfach, er habe 3 Zeugen dafür, daß die Auktion in den letzten 5 Minuten nicht mehr erreichbar war) und jeder Prozeß um einen erfüllungsunwilligen VK würde zum Schlachtfeld für technische Gutachten.

Konsequenz wäre, daß kaum noch ein erfüllungsunwilliger VK verklagt werden würde, weil das Prozeßkostenrisiko zu hoch wäre.

Anders gesagt:
der VK kann ja gerne eBay auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, aber für den Vertrag zwischen K und VK sollten doch solche Dinge (außer in ganz offensichtlichen Fällen) außen vor bleiben.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Andere Situation, anderes Gefilde:

Vergleiche wir eBay einmal mit einem Fussballspiel. Endet das Spiel nach 90 Minuten, wenn der Schiedsrichter nicht abpfeift?


Nein. :-)


Im vorliegenden Fall wurde das "Spiel" ja nicht "abgepfiffen", oder sehe ich das falsch?


Doch, das Problem hier war doch gerade, daß de facto der Abpfiff zu früh erfolgte.

Aber zur Fußball-Analogie: Elfmeter ist, wenn der Schiedsrichter pfeift.
Will heißen, nachträgliche Einsprüche, es sei zu kurz / zu lang nachgespielt worden oder ein Tor oder Elfmeter wäre zu Unrecht gegeben worden, sind nach FIFA-Regeln abzuweisen.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#22
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#23
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)


Ich meine auch, dass der Verkäufer sich allenfalls an Ebay wenden kann.
Powerseller hat aber ja genau meine o. g. Meinung getroffen, wenn er schreibt, dass Ebay eine Haftung betreffend Systemstörungen ausschließt.

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#24
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Natürlich kann man sich dann die Frage stellen, ob die AGB von Ebay denn in den Vertrag zwischen Ebay und Verkäufer wirksam einbezogen wurden und einer Kontrolle standhalten.

Wie Mareike und Powerseller schreiben, wäre es, auch m. E., ungerecht, wenn der Käufer letztlich das Risiko aus dem Vertragsverhältnis zwischen Ebay und Verkäufer (Systemstörung) tragen müsste.

Das ist zwar nicht genau die gleiche Konstellation, aber die umgekehrte Sicht: Müsste man, wenn man eine Auswirkung auf das Verhältnis Verkäufer / Käufer nicht auch darüber nachdenken, ob ein Käufer, der nicht mehr bieten konnte, Ansprüche gegen den Verkäufer hat? Das wird wohl niemals anzunehmen sein.

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#25
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Doch, das Problem hier war doch gerade, daß de facto der Abpfiff zu früh erfolgte.

mmh, also so wie ich die Sache verstanden habe, kam grad kein Schlusspfiff zustande, sondern man konnte lediglich im "nachhinnein" in der Zeitung lesen, dass das Spiel 1:0 ausgegangen ist.

Auf gut deutsch: 20 Minuten vor Schluss war für eine Stunde "Schluss", und eBay hat ohne "Nachspielzeit" entschieden, dass die Auktion so und so zu ende gegangen ist.

-> m. E. fehlt hier der "Zuschlag"

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#26
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

VK behauptet einfach, er habe 3 Zeugen dafür, daß die Auktion in den letzten 5 Minuten nicht mehr erreichbar war

... und die Beweisführung für einen Ausfall fällt ja m. E. weg, da eBaY diesen Ausfall in Ihren "System-Mitteilungen" bestätigen, nicht Abstreiten, sondern sich nur um die "Erfüllung Ihres Vertrages drückt", in dem Sie sagen: "Ja, aber Sie müssen sich an den geschlossenen KV halten." lt. Aussagen des TE ... da kann doch was nicht stimmen, oder?

Nehmen wir an: Es wäre keine rechtskräftige Willenserklärung, vor dem "Schlusspfiff", sondern nur ein "invitatio ad offerendum", das Punkt zwölf (per Schlusspfiff) von eBay zur rechtskräftigen Willenserklärung "umgewandelt" wird (als auferlegte Pflicht aus dem Dienstleistungsvertrag zwichen VK und eBaY - oder als "Stellvertreter" - wie auch immer), dann fehlt doch hier m. E. genau dieser "Schlusspfiff" zur Rechtskräftigkeit.

-> man beachte, der K ist an seine Gebote auch erst mit "Schlusspfiff" gebunden, und kann vor Auktionsende jederzeit seine Gebote stornieren.

Nur mal so als Gedankenspiel ...

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#27
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Jaaaa, gaaanz genau! So sehe ich das auch, Thorsten.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Die rechtskräftige Willenserklärung des VK ist aber nicht erst beim Auktionsende wirksam, sondern sie lautet bereits beim Einstellen "ich schließe mit demjenigen, der zum Endzeitpunkt der Auktion das höchste wirksame Gebot abgegeben hat, den Vertrag".

Es gibt also keine "automatisch umgewandelte" invitatio ad offerendum.

"Endzeitpunkt der Auktion" ist die bei Einstellen automatisch festgelegte Zeit. Diese ist von einer (Un-)Erreichbarkeit des Servers unabhängig.

Auch sehe ich nicht, wieso der "Zuschlag" nicht erteilt worden sein sollte.
"Zuschlag" ist nicht eine Aktion des Servers, sondern der vorab bestimmte Endzeitpunkt der Auktion (s. wieder Ricardo-Urteil des BGH).

Man könnte sicher anders argumentieren, wenn durch einen Serverfehler die Auktion *nach* dem festgelegten Endzeitpunkt noch bebietbar war.

So aber ist der Kaufvertrag zustande gekommen.

_________________

@im_web_kaufen:
Die Fußball-Analogie wird hier sehr offensichtlich:
Wurde das Spiel (zeitig) abgepfiffen, wenn die Fernsehübertragung ab der 85. Minute unterbrochen war? Oder wegen Nebel und gleichzeitigem Erdbeben niemand den Abpfiff gehört oder gesehen hat?

Oder anders: wenn im Wald ein Baum umfällt und niemand ist da, gibt es dann ein Geräusch? ;-))

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Die Fußball-Analogie wird hier sehr offensichtlich:
Wurde das Spiel (zeitig) abgepfiffen, wenn die Fernsehübertragung ab der 85. Minute unterbrochen war? Oder wegen Nebel und gleichzeitigem Erdbeben niemand den Abpfiff gehört oder gesehen hat?


Der Vergleich hinkt etwas.

Diesen "Abpfiff" haben ja nicht nur die "Fernsehzuschauer" nicht mit, er hat definitiv nicht stattgefinden, denn niemand hat ihn registriert. (die bloße Meldung in der Stadionzeitung, dass das Spiel dann und dann endet, ist keinesfalls bindend)

-> auch im Fussball / Formel 1 etc. wird ein Spiel nach einem Abbruch wieder aufgenommen, und nicht für denjenigen entschieden, der die Nase am weitesten vorne hat. Das wäre ja verheerend.

Nehmen wir an: ich aktiviere eine 3-Tage Auktion, und erhalte fünf Minuten nach Auktionsstart ein Gebot auf meinen Artikel. Nach weiteren 10 Minuten tritt ein Systemausfall ein, der über die gesamte "Spieldauer" anhhält. Und nun wollen Sie mir sagen, dass ich kein Recht darauf habe auf Erfüllung des geschlossenen Vertrages (72 Stunden Angebotslänge)???

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#30
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Vielleicht paßt die Fußball-Analogie doch nicht so gut. :-)


Diesen "Abpfiff" haben ja nicht nur die "Fernsehzuschauer" nicht mit, er hat definitiv nicht stattgefinden, denn niemand hat ihn registriert.


Wie schon gesagt: wenn ein Baum umfällt und keiner ist da - ist er dann umgefallen, oder erst, wenn jemand vorbeikommt und ihn liegen sieht?

Die Auktionsbedingungen sagen klar, wann die Auktion endet: am dd.mm.yyyy um hh:mm:ss Uhr. Dazu muß kein "Ereignis" mehr erfolgen, das den Zuschlag "registriert".
(Abgesehen davon könnte ja das System durchaus die End-of-Auction-Mails zeitig versenden, weil nur das Frontend nicht zugänglich ist.)

(die bloße Meldung in der Stadionzeitung, dass das Spiel dann und dann endet, ist keinesfalls bindend)

Die Stadionzeitung ist auch kein Vertrag. ;-)
Der Vertrag sagt eindeutig, wann die Laufzeit endet und enthält keine "was wäre wenn"-Klauseln für Störungen des Auktionsbetriebes.

In dem Fall bliebe nur, einen Vorbehalt in die Auktionsbeschreibung aufzunehmen.

Nehmen wir an: ich aktiviere eine 3-Tage Auktion, und erhalte fünf Minuten nach Auktionsstart ein Gebot auf meinen Artikel. Nach weiteren 10 Minuten tritt ein Systemausfall ein, der über die gesamte "Spieldauer" anhhält.

Das Problem wäre immer: wo fängt eine Beeinträchtigung an?
Das würde dann im Zweifel die Rechtsprechungspraxis entscheiden.

Sie werden mir zustimmen, daß es für die Extreme (einmal Ihr Beispiel und auf der anderen Seite vielleicht den 30-Sekunden-Ausfall, der ja vielleicht gerade einen potentiellen Höchstbieter abgeschreckt hat) keine pauschale Lösung gibt.

Ich würde auch nicht unter allen Umständen eine Gültigkeit des Kaufvertrages bejahen, hier muß man den Einzelfall sehen.


Und nun wollen Sie mir sagen, dass ich kein Recht darauf habe auf Erfüllung des geschlossenen Vertrages (72 Stunden Angebotslänge)???


Gegenüber eBay vielleicht schon, aber der geschlossene Kaufvertrag bindet den VK zunächst mal an den K.

Dessen ungeachtet könnte in einem solchen Fall sicherlich auch der Haftungsausschluß von eBay auf den Prüfstand.

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