Tickets über Kleinanzeigen verkauft

30. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
Alex2711
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Tickets über Kleinanzeigen verkauft

Hallo zusammen, ich habe am Montagabend Fußball Tickets bei eBay Kleinanzeigen online gestellt. Kurz daraufhin hat sich jemand gemeldet. Wir haben uns darauf geeinigt dass wir uns vor dem Stadion treffen und er die Karten nimmt & ich das Geld erhalte.
Er hat mir Dienstag und Mittwoch noch jeweils eine Nachricht geschrieben ob das sicher sei worauf ich ihm das versicherte. Nun am Stadion angekommen wartet ich vergebens auf die Person. Ausgemacht war 20 Uhr. Ich habe die erwähnte Person um 20:15 nochmal versucht per Anruf zu kontaktieren. Es kam eine Nachricht zurück dass er noch mindestens eine halbe Stunde braucht. Daraufhin habe ich der Person die Tickets per E Ticket weitergeleitet. Jetzt möchte er mir das Geld nicht zuschicken, weil ausgemacht war vor dem Stadion und er nicht vor dem Stadion sein konnte weil er Ersthelfer bei einem Autounfall bei der Autobahn war.

Was meint Ihr dazu?

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27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8131 Beiträge, 1675x hilfreich)

Zitat (von Alex2711):
Was meint Ihr dazu?


Ich meine dazu, dass man erstmal klären muss, ob Du überhaupt berechtigt warst, diese Karten weiterzuvekaufen. Denn wenn Du den Käufer dazu bringen möchtest dass er die Ticket bezahlst, musst du dies im Zweifelsfall ja eben beweisen...

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Alex2711
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, habe ich.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125218 Beiträge, 40471x hilfreich)

Zitat (von Alex2711):
Was meint Ihr dazu?

Hat man eine ladungsfähige Anschrift vom Käufer?



Zitat (von Alex2711):
Daraufhin habe ich der Person die Tickets per E Ticket weitergeleitet

Bedeutet was konkret?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Alex2711
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hat man eine ladungsfähige Anschrift vom Käufer?
Ich weiß, das er Besitzer eines Biergarten ist und habe auch die Anschrift dazu.

Bedeutet was konkret?
Habe ihm die PDF-Datei auf WhatsApp geschickt. Die braucht er um ins Stadion zu kommen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125218 Beiträge, 40471x hilfreich)

Zitat (von Alex2711):
Ich weiß, das er Besitzer eines Biergarten ist und habe auch die Anschrift dazu.

Und das weis man woher?



Zitat (von Alex2711):
Habe ihm die PDF-Datei auf WhatsApp geschickt

Und er hatte sein WhatsApp aktiv beim Empfang und als er vor dem Stadion stand?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Alex2711
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Und er hatte sein WhatsApp aktiv beim Empfang und als er vor dem Stadion stand?

Ja, die Nachrichten wurden zugestellt.
Aber er hat mir gestern Abend nicht mehr geantwortet. Habe ihm heute früh geschrieben dass er mir noch das Geld schuldet darauf hat er dann erst geantwortet.
Ich weiß nicht ob er überhaupt zum Stadion gekommen ist gemeldet hat er sich nicht mehr.

Und das weis man woher?

Sein Name + Handynummer stehen im Impressum des Biergartens. Und erfahren hab ich das von ihm. Haben uns etwas ausgetauscht.

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#7
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4886x hilfreich)

Zitat (von Alex2711):
Habe ihm heute früh geschrieben dass er mir noch das Geld schuldet darauf hat er dann erst geantwortet.
und was hat er gesagt?

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#8
 Von 
Alex2711
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Das er Ersthelfer war und es ausgemacht war das er die Tickets ausgedruckt vor dem Stadion erhält. Also das er es nicht zahlen wird..

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#9
 Von 
Louis Cypher
Status:
Praktikant
(524 Beiträge, 188x hilfreich)

Aus meiner Sicht waren sich beide Parteien einig was den Ticketkauf betraf. Rechtliche Hindernisse werden im SV nicht erwähnt. Insoweit wurde laut SV ein mündlicher Kaufvertrag geschlossen.

Dass der Käufer nicht pünktlich zum Treffpunkt kam, mag zwar von diesem (als Ersthelfer bei einem Unfall) nicht verschuldet gewesen sein. Nichtsdestotrotz war es seine Pflicht aus dem KV, Ihnen die Tickets abzunehmen und das Entgelt zu zahlen. Das Versäumnis liegt also auf seiner Seite und kann also nicht Ihnen angelastet werden und führt schon gar nicht zur Nichtigkeit des Vertrages.
Eher haben Sie Schritte unternommen um den Vertrag trotzdem zu erfüllen.

Ich vermute mal, dass auch die PDF-Variante den Käufer ohne weiteres Zutun in die Lage versetzt hat, in das Stadion eingelassen zu werden. Insoweit hätten Sie alles in ihrer Verantwortung stehende getan um den Vertrag zu erfüllen. Insoweit haben Sie dem Verkäufer die Tickets verschafft. Genau wie es ihre Pflicht war.
Damit ist die Ausrede (und mehr ist es nach meiner Meinung nicht), dass eine persönliche Übergabe vereinbart wäre und er damit nicht zahlen müsse, genau das: Eine Ausrede!
Er hat ja den Termin versäumt und ist damit ursächlich für die Nichterfüllung einer Vereinbarung des KV (welche aber durch die elektronische Zusendung geheilt wurde). Die Folgen muss er sich zurechnen lassen. Das hätte auch gegolten, wenn es die Möglichkeit der elektronischen Versendung nicht gegeben hätte.
In diesem Fall wäre der Kaufvertrag nicht erfüllt weil Sie ihm das Ticket durch dessen Schuld ja nicht persönlich übergeben konnten. Daher stünde Ihnen anschließend eine Entschädigung aufgrund des nicht eingehaltenen Vertrags zu. Sie hätten ja sonst die Tickets anderweitig verkaufen können.

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#10
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1489 Beiträge, 271x hilfreich)

Zitat (von Louis Cypher):
Insoweit hätten Sie alles in ihrer Verantwortung stehende getan um den Vertrag zu erfüllen. Insoweit haben Sie dem Verkäufer die Tickets verschafft. Genau wie es ihre Pflicht war.
Sehe ich nicht so. Vereinbart war die persönliche Übergabe vor dem Stadion. Und kein Versand per Mail. Und dass sich der Käufer um 45 Minuten verspätet, ist m.E. hinnehmbar.

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#11
 Von 
Alex2711
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Spiel hat um 21 Uhr angefangen. Davor muss man noch durch den Sicherheitscheck & er ist ja gar nicht mehr aufgetaucht.

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#12
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1489 Beiträge, 271x hilfreich)

Zitat (von Alex2711):
Das Spiel hat um 21 Uhr angefangen. Davor muss man noch durch den Sicherheitscheck & er ist ja gar nicht mehr aufgetaucht.
Vollkommen egal, wann das Spiel angefangen hat. Hast Du bis 20.45 h auf ihn gewartet oder nicht?

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#13
 Von 
Alex2711
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein hab ich nicht, weil er sich auch nicht mehr gemeldet hat. Ich habe bis 20:30 gewartet. Er hatte die Tickets auf dem Handy und mit denen wäre er reingekommen.

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#14
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1489 Beiträge, 271x hilfreich)

Zitat (von Alex2711):
Nein hab ich nicht, weil er sich auch nicht mehr gemeldet hat. Ich habe bis 20:30 gewartet.
Zitat (von Alex2711):
Ich habe die erwähnte Person um 20:15 nochmal versucht per Anruf zu kontaktieren. Es kam eine Nachricht zurück dass er noch mindestens eine halbe Stunde braucht.
Also hast Du nicht auf den Käufer gewartet, obwohl dieser Dir seine Ankunftszeit mit 20.45 h mitgeteilt hat und obwohl persönliche Übergabe vereinbart war.

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#15
 Von 
Alex2711
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Is doch völlig irrelevant? Er ist gar nicht erschienen.

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#16
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1489 Beiträge, 271x hilfreich)

Zitat (von Alex2711):
Is doch völlig irrelevant? Er ist gar nicht erschienen.
Da Du nicht mehr vor Ort warst, kannst Du das nicht wissen. Der Käufer könnte sagen: "Ich war um 20.45 h - so wie angekündigt - vor Ort, der Verkäufer war aber nicht anwesend. Die persönliche Übergabe der Ware ist nicht erfolgt. Eine Mail mit einem E-Ticket habe ich nicht erhalten."

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#17
 Von 
Alex2711
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Er hat es ja bestätigt über WhatsApp.

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#18
 Von 
Louis Cypher
Status:
Praktikant
(524 Beiträge, 188x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Da Du nicht mehr vor Ort warst, kannst Du das nicht wissen. Der Käufer könnte sagen: "Ich war um 20.45 h - so wie angekündigt - vor Ort, der Verkäufer war aber nicht anwesend.


Im Grundkurs Zivilrecht habe ich mal gelernt: Interpretieren Sie nichts in den Sachverhalt was da nicht drin steht.

Ausgemacht war 20:00 Uhr vor dem Stadium. Daran hat sich der Käufer nicht gehalten. Punkt.

Insofern spielt es keine Rolle ob Sie 20:45 Uhr als hinnehmbar bezeichnen. In diesem Fall ist der Käufer, nachweislich Chat, nicht einmal aufgetaucht.
Er hatte die Verpflichtung die Tickets abzunehmen und hat diese nicht erfüllt. Im Gegenteil, der VK hat ihm die Tickets noch rechtzeitig übersandt obwohl er dazu keine Verpflichtung hatte.
Ergo hat der Käufer den Vertrag zu erfüllen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

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#19
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1489 Beiträge, 271x hilfreich)

Zitat (von Alex2711):
Er hat es ja bestätigt über WhatsApp.
Nein, wie Du selbst oben schreibst:
Zitat (von Alex2711):
Ich weiß nicht ob er überhaupt zum Stadion gekommen ist gemeldet hat er sich nicht mehr.


Zitat (von Louis Cypher):
Interpretieren Sie nichts in den Sachverhalt was da nicht drin steht.
Ich habe nicht interpretiert, sondern das mögliche Verhalten des Käufers dargelegt.

Das hier ist allerdings eine Mutmaßung:
Zitat (von Louis Cypher):
In diesem Fall ist der Käufer, nachweislich Chat, nicht einmal aufgetaucht.
Davon schreibt der TE nämlich nichts.

Zitat (von Louis Cypher):
Ausgemacht war 20:00 Uhr vor dem Stadium. Daran hat sich der Käufer nicht gehalten. Punkt.
Der Käufer hat aber mitgeteilt, dass er erst um 20.45 h am Stadion sein wird.

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#20
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(766 Beiträge, 131x hilfreich)

Ob der Käufer am Stadion war, wissen wir nicht. Wir wissen auch nicht, ob er die elektronischen Tickets hätte verwenden können. Offensichtlich hat der Käufer gar nicht mehr reagiert, was man gut mit einem leeren Handyakku erklären könnte und er hatte vielleicht keine Möglichkeit sein Handy zu laden um die Tickets abzurufen, zu Telefonieren oder auf Nachrichten zu antworten.

-- Editiert von User am 4. Dezember 2023 16:13

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#21
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1489 Beiträge, 271x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
Offensichtlich hat der Käufer gar nicht mehr reagiert,
Wieso? Der Käufer hat doch reagiert!

Zitat (von Alex2711):
Ich habe die erwähnte Person um 20:15 nochmal versucht per Anruf zu kontaktieren. Es kam eine Nachricht zurück dass er noch mindestens eine halbe Stunde braucht.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Louis Cypher
Status:
Praktikant
(524 Beiträge, 188x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Der Käufer hat aber mitgeteilt, dass er erst um 20.45 h am Stadion sein wird.


Und dazu hat der Verkäufer seine Zustimmung gegeben? Ausgemacht war 20:00 Uhr. Insoweit sind die nachträglichen Gründe des Käufers irrelevant.
Vielleicht fand er auch Fußball plötzlich doof und hat nur nach einem Weg gesucht, aus dem Vertrag zu kommen.
Es bleibt dabei. Spekulation hat hier nichts zu suchen.
Und nachträgliche Änderungen eines Vertrages können i.d.R. nicht einseitig erfolgen. Und wären hinsichtlich des Ausgangssachverhaltes auch völlig Wumpe.
Insoweit bleibt es bei meiner Einschätzung, dass der Käufer jetzt noch den Kaufpreis, hilfsweise wenn man von einem nicht erfüllten Vertrag ausgeht, Schadenersatz schuldet.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(766 Beiträge, 131x hilfreich)

Zitat (von Alex2711):
Ausgemacht war 20 Uhr. Ich habe die erwähnte Person um 20:15 nochmal versucht per Anruf zu kontaktieren. Es kam eine Nachricht zurück dass er noch mindestens eine halbe Stunde braucht. Daraufhin habe ich der Person die Tickets per E Ticket weitergeleitet.


Offensichtlich wurde auf den Empfang der E-Tickets nicht mehr reagiert. Das war vor 20:45. Und wenn das Handy des Käufers nicht mehr Betriebsbereit war, hilft ihm der Empfang der E-Tickets nicht und er kann auch nicht den Verkäufer kontaktieren.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1489 Beiträge, 271x hilfreich)

Zitat (von Louis Cypher):
Insoweit bleibt es bei meiner Einschätzung, dass der Käufer jetzt noch den Kaufpreis, hilfsweise wenn man von einem nicht erfüllten Vertrag ausgeht, Schadenersatz schuldet.
Und ich bin bei der gegenteiligen Einschätzung.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Louis Cypher
Status:
Praktikant
(524 Beiträge, 188x hilfreich)

Lieber Alex2711,

wie Sie sehen gibt es hier viele "Fachleute" und noch mehr Meinungen. Es ist eben ein Laienforum. Mit allen Vor- und Nachteilen.
Aber abschließend noch eine kurze Subsumtion des SV, so wie ich das im Studium mal gelernt hatte:

Möglicherweise hat der Käufer gegen seine Pflichten aus dem Kaufvertrag nach § 433 BGB verstoßen:

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Den Absatz 1 haben Sie meines Erachtens nach erfüllt sofern man die elektronische Übersendung als "frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen" sehen möchte. Dies bedingt, dass die elektronischen Tickets sowohl zugegangen als auch für den angestrebten Zweck, nämlich Eintritt ins Stadion zu erhalten, geeignet sind. Damit wäre ihr Teil des Vertrages erfüllt. Der Käufer kann den mit dem Kauf verfolgten Zweck, ins Stadion zu kommen, erreichen.

Der Käufer hingegen hat den Kaufpreis nicht gezahlt. Selbst wenn man sich der obigen Argumentation hinsichtlich der Übergabe nicht anschließen kann oder möchte, ist ausschließlich das Handeln des Käufers für die Nichterfüllung kausal. Er schuldet dann zusätzlich noch die Abnahme der Ware.
Mit der Nichterfüllung eines oder beider TB-Merkmale hat der Käufer gegen seine Pflichten aus dem Kaufvertrag verstoßen.
Insoweit schuldet er sowohl die Abnahme der Ware (wenn man die elektronische Übergabe partout nicht zählen lassen möchte) und den Kaufpreis.



Jetzt gibt es natürlich noch die "Argumente" wie "... hat ja gesagt dass er mindestens noch eine halbe Stunde braucht ..." oder "Akku alle". Vielleicht hat er, ganz im Gegenteil, auch die elektronischen Tickets genutzt und war doch im Stadion. Wir wissen es einfach nicht. Müssen wir auch nicht.
Diese Umstände sind, da sie ausschließlich dem Käufer zuzurechnen sind, nicht ihr Problem. Es sei denn Sie hätten dem Käufer am Telefon sinngemäß gesagt: "Ist gut wenn Du später kommst, mach aber hinne. Wir essen zeitig.". Ansonsten ist das alles nur Spekulation und, da nach Vertragsschluss aufgetreten und nicht Bestandteil ihrer beider Willen bei Vertragsabschluss, irrelevant.

Argumentieren könnte man jedoch, der Käufer war durch Umstände, welche er auch nicht zu vertreten hat, an der Erfüllung des Vertrages gehindert. Zur ersten Hilfe ist er ja nach § 323c StGB verpflichtet. Das ist richtig. Hier wäre er tatsächlich an der Vertragserfüllung gehindert.
Allerdings heben diese Umstände ein bestehendes Vertragsverhältnis nicht auf. Das ist allgemeines Lebensrisiko. Der Käufer schuldet immer noch seine Leistung. Allerdings hat der Gesetzgeber hier vorgesorgt. Durch die Ausübung der ersten Hilfe erwirbt der Helfende Ansprüche gegenüber dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Dieser kommt für Personen- und Sachschäden infolge der Hilfeleistung auf.
Nicht geprüft habe ich, ob hier auch explizit solche Schäden aus infolge einer gesetzlich vorgeschriebenen Hilfe nicht erfüllten Vertragsverhältnissen erfasst sind. Schlussendlich ist das aber für ihren Fall auch egal. Aber es wäre eine Möglichkeit für den Käufer, nach Zahlung des Verkaufspreises nicht auf den Kosten sitzenzubleiben.

Was sollte man jetzt also machen? Das Spektrum reicht von "gar nichts" bis "alles was rechtlich möglich ist". Das ist ihre Entscheidung. Sie können, wenn es für Sie tragbar ist damit abschließen und gar nichts machen. Sie könnten aber auch versuchen an das Geld zu kommen.
Dazu müssten Sie den Käufer nachweisbar und mit Frist zur Zahlung auffordern. Diese können Sie anschließend sicher noch verlängern und mehrfach per Mahnung drohen. Kann man, ist aber nicht notwendig und im Übrigen auch gesetzlich nicht erforderlich. Geht keine Zahlung ein, können Sie den Weg des Mahnverfahrens beschreiten. Das wäre aber ein neues Thema welches ich hier nicht mehr ausführen möchte.
Letztlich entscheiden Sie, welchen Aufwand Sie betreiben möchten.

Soweit abschließend von meiner Seite. Es werden bestimmt noch "aber wenn der Käufer die Mail nicht bekommen hat ..." und weitere mehr oder minder zielführende Einwände kommen. Inwieweit Sie darauf eingehen bleibt auch Ihnen überlassen. Meine hoffentlich nachvollziehbare Überlegung kennen Sie.
Dann von mir noch einen schönen Tag, ich bin dann hier raus.

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1124 Beiträge, 193x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Zitat (von Louis Cypher):
Ausgemacht war 20:00 Uhr vor dem Stadium. Daran hat sich der Käufer nicht gehalten. Punkt.
Der Käufer hat aber mitgeteilt, dass er erst um 20.45 h am Stadion sein wird.


Stimmt nicht! Er hat gesagt:

Zitat (von Alex2711):
dass er noch mindestens eine halbe Stunde braucht.


Die Bedeutung des Wortes "mindestens" muss ich hoffentlich nicht erklären!

Wenn 20h ausgemacht wurden, ist 20h einzuhalten! Eventuell noch 10-15min warten.
Wer garantiert denn, dass der Käufer nicht noch nach 20.45 zu einem weiteren Unfall gerufen wird?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125218 Beiträge, 40471x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
Wer garantiert denn, dass der Käufer nicht noch nach 20.45 zu einem weiteren Unfall gerufen wird?

Warum sollte ihn jemand zu einem weiteren Unfall rufen?



@Alex2711
Da die Identität offenbar recht sicher ist, entfällt das häufigste Problem, das man gar nicht weis wen man verklagen soll.

Da WA aktiv war, dürfte es auch mit der Zustellung geklappt haben.



Zitat (von Louis Cypher):
Den Absatz 1 haben Sie meines Erachtens nach erfüllt sofern man die elektronische Übersendung als "frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen" sehen möchte.

Darüber kann man trefflich streiten, vereinbarte Beschaffenheit war halt "Papier".

Hier in dem Falle wäre es aber - wie korrekt ausgeführt - schlicht egal.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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