Ticketverkauf ebay Abmahnung

27. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
sebi1986
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ticketverkauf ebay Abmahnung

Hallo,
ich habe letzte Woche eine Abmahnung von einer Anwaltskanzlei bekommen, weil ich 2 Tickets auf ebay zum Verkauf angeboten habe.
Jetzt frage ich mich, wie kommen die an meine Adresse? Darf ebay die IP Adresse und reale Adresse usw einfach rausgeben?
Denn der "Käufer" seht ja nur den Ort. Meine Vermutung ist, da es ein kleines Konzert weiter weg ist und ich in einem kleinen Dorf wohne, dass sie Anhand dem und meinem Nutzernamen (es sind die letzten 2 Zahlen meines Geburtsjahres enthalten) sie das als Anhaltspunkt genommen haben. Auf dem Foto ist weder Sitzplatznummer noch Code zu sehen.
Was könnte man hier nun am besten machen? Ich hab die letzten Abmahnungen vor x-Jahren zu Zeiten von Filesharing bekommen. Damals war "nichts tun" das beste. Denn bis auf ein paar Mahnschreiben kam dann rein garnichts mehr.

-- Editiert von sebi1986 am 27.04.2022 14:23

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von sebi1986):
Was könnte man hier nun am besten machen?
Versuch es doch mit der gleichen Taktik und berichte....

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16971 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von sebi1986):
ich habe letzte Woche eine Abmahnung von einer Anwaltskanzlei bekommen, weil ich 2 Tickets auf ebay zum Verkauf angeboten habe.
Dann erzähl doch mal worum es überhaupt geht. Ticketverkauf ist zumindest nicht per Gesetz verboten.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#3
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 281x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ticketverkauf ist zumindest nicht per Gesetz verboten.


Der BGH ist 2008 (Urteil vom 11.09.2008 - I ZR 74/06) sogar noch weiter gegangen und hat geurteilt, dass der private Weiterverkauf von Eintrittskarten nicht untersagt werden kann.

Ich würde der Abmahnkanzlei mitteilen, dass man aus genau dem Grund die Abmahnung zurückweist und die Abmahnung an die zuständige Verbraucherzentrale gemeldet hat (die Mahnen nämlich selbst gerne in dieser Situation die Veranstalter ab...) und man kurzfristig einen Erledigungsbestätigung verlangt.

Wenn man die Zeit / das Geld und den Nerv dazu hat, könnte man noch eine Feststellungsklage reindrücken....

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#4
 Von 
sebi1986
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht um ein Konzert der Toten Hosen (kein Stadion Konzert, deswegen wohl eher kleiner). "Kauf mich" heißt die Firma der Toten Hosen und Schütz RA arbeiten in Auftrag. Das Internet ist schon voll davon auch, auch schon mit älteren Sachen.
In den AGB steht schon das ein Weiterverkauf auf zb ebay verboten ist, egal ob mit Gewinn oder Verlust (in Foren haben sich auch schon viele Beschwert, weil sie Abmahnungen bekamen obwohl sie die Tickets mit Verlust verkauft haben). Das hab ich natürlich nach Recherche im Internet jetzt gelesen, aber ja unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Ich frag mich eher, wie die meine Adresse bekommen haben nun oder ob die einfach nur "vermutet" haben anhand der Indizien und dann in ihrem Kundenkonto von kauf da! mich als einzigen Treffer aus dem Ort hergenommen haben. Im Schreiben steht zwar sie haben Beweise, diese werden aber nicht dargestellt (früher zu Filesharing-Zeiten haben die wenigstens noch die IP Adresse usw aufgeführt die man da hatte). In der Auktion im Foto war weder Code/Nummer zu lesen und personalisiert sind sie auch nicht.

-- Editiert von sebi1986 am 27.04.2022 18:09

-- Editiert von sebi1986 am 27.04.2022 18:13

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120048 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von sebi1986):
Was könnte man hier nun am besten machen?

In Bezug auf was konkret, die Abmahnung oder die Befriedigung der Neugierde?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von sebi1986):
Ich frag mich eher, wie die meine Adresse bekommen haben
Naja, wenn das deine einzige Sorge ist. Von ebay...

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Ja, ebay gibt die Daten heraus.
Das ist auch kein Geheimnis, sondern Teil des VeRI-Programms.

https://pages.ebay.de/vero/?mkevt=1&mkcid=1&mkrid=707-53477-19255-0&campid=5336728181&customid=&toolid=10001

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2329 Beiträge, 363x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das ist auch kein Geheimnis, sondern Teil des VeRI-Programms.

Da steht nur, dass sie das Angebot entfernen.
Von einer Weitergabe der Daten steht da nichts.

Aber selbst wenn das Teil dieses Programms wäre:
Die Unterstellung das Angebot sei rechtswidrig ist nicht haltbar und damit gibt es weder eine Rechtsgrundlage das Angebot zu löschen und schon gar nicht die Daten einem unbeteiligten Dritten weiterzugeben. Ganz dünnes Eis, Ebay...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120048 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Die Unterstellung das Angebot sei rechtswidrig ist nicht haltbar

Reine Vermutung, als Fakt fehlt noch das Urteil eines Gerichtes.



Zitat (von Kalanndok):
schon gar nicht die Daten einem unbeteiligten Dritten weiterzugeben

Das haben sie hier ja auch nicht gemacht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

@Kalanndok

Da steht doch:

Vorteile des VeRI-Programms

Durch die Teilnahme am VeRI-Programm können Sie folgende Vorteile nutzen:
- Entfernung der Angebote, die eine Verletzung Ihrer Schutzrechte darstellen.
- Herausgabe der bei uns hinterlegten Kontaktdaten des Anbieters.
- ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
TagAuch
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Der BGH ist 2008 (Urteil vom 11.09.2008 - I ZR 74/06) sogar noch weiter gegangen und hat geurteilt, dass der private Weiterverkauf von Eintrittskarten nicht untersagt werden kann.


Zitat (von sebi1986):
In den AGB steht schon das ein Weiterverkauf auf zb ebay verboten ist, egal ob mit Gewinn oder Verlust (in Foren haben sich auch schon viele Beschwert, weil sie Abmahnungen bekamen obwohl sie die Tickets mit Verlust verkauft haben). Das hab ich natürlich nach Recherche im Internet jetzt gelesen, aber ja unwissenheit schützt vor Strafe nicht.


Wenn der BGH bereits geurteilt hat das der private Weiterverkauf von Eintrittskarten NICHT untersagt werden kann, dann ist doch völlig egal was die AGBs sagen. AGBs schlagen doch nicht gesprochenes Recht.

Oder bin ich aufm falschen Dampfer?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120048 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Der BGH ist 2008 (Urteil vom 11.09.2008 - I ZR 74/06) sogar noch weiter gegangen und hat geurteilt, dass der private Weiterverkauf von Eintrittskarten nicht untersagt werden kann.

Das ist schlicht falsch, im Gegenteil, der BGH lies verlauten
Gegen die Wirksamkeit der formularmäßigen Erklärung des Kartenerwerbers zur privaten Nutzungsabsicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGHZ 117, 280, 284). Darauf, ob die Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen vollständig inhaltlicher Überprüfung standhält, kommt es in diesem Zusammen-hang nicht an.

Viel mehr hat der BGH entschieden:
Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist



Zitat (von TagAuch):
Wenn der BGH bereits geurteilt hat das der private Weiterverkauf von Eintrittskarten NICHT untersagt werden kann,

Das hat er aber nun mal nicht.
Dazu müsste man dann das Urteil mal lesen und verstehen, was viele welche diese Gerücht verbreiten offenbar nicht gemacht haben.



Zitat (von TagAuch):
dann ist doch völlig egal was die AGBs sagen.

Das ist schlicht falsch, denn AGB sind im Gegensatz zu den 10 Geboten ja nicht in Stein gemeißelt.



Zitat (von TagAuch):
AGBs schlagen doch nicht gesprochenes Recht.

Aber selbstverständlich können sie das.



Zitat (von TagAuch):
Oder bin ich aufm falschen Dampfer?

Als erstes müsste man mal wissen, das Urteile grundsätzlich nur für diesen einen verhandelten Fall gelten, egal ob es ein AG, LG, OLG oder der BGH ist der da urteilt.

Es hat sich zwar eine gewisse "Tradition" entwickelt, das untere Gerichte bei ähnlich gelagerten Fällen auf Urteile höherer Gerichte zurückgreifen - insbesondere Urteile des BGH haben da ein großes Gewicht - aber eine Pflicht dazu gibt es nicht. Im Gegenteil, das muss für jeden verhandelten Fall immer wieder neu beurteilt werden, ob der Bezug auf andere Urteile überhaupt gerechtfertigt ist.

Und genau deshalb kann jedes Gericht entgegen dem BGH urteilen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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