Transaktionsabbruch = ungültiger Kaufvertrag?

24. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12323.03.2023 16:58:08
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 129x hilfreich)
Transaktionsabbruch = ungültiger Kaufvertrag?

Hallo,

einem Käufer war die Lieferzeit zu lange, er war der Ansicht der Artikel müsse bereits unmittelbar nach Auktionsende, vor Zahlungserhalt versendet werden.

Er schrieb dem VK mehrmals täglich, dieser verwies ihn auf die Versendung nach Zahlungseingang.
Der Versand erfolgte nachweisbar einen Tag nach Zahlungseingang, der Käufer wurde informiert.

Am näschten Tag schrieb er dem VK, er wolle nicht mehr warten.

Da dieser Terror dem VK auf die Nerven ging wurde der Abbruch angeboten und der Käufer hat eingewilligt (lief alles über das Internetauktionshaus).
Es wurde vereinbart, dass der Käufer die Annahme des Pakets verweigert (damit keine Kosten entstehen)und der Betrag zurück überwiesen wird.

Der VK hielt sich an die Abmachung, der Käufer nahm das Paket trotzdem an.

Plötzlich möchte er die Schuhe dann doch behalten und den Betrag zurück überweisen, der Verkäufer hat aber kein Interesse mehr an diese Person zu verkaufen.

Muss er das? Der Vertrag wurde doch durch den Transaktionsabbruch aufgelöst ode nicht?

Klar, es wäre einfach für den VK dem K die Schuhe zu lassen und das Geld zunehmen. Der VK möchte mit dieser Person aber einfach keine Geschäfte mehr machen und auf Rücksendung bestehen.

wer weiß was als nächstes käme...

falls das wichtig ist, es handelt sich um einen Privatverkauf, Wert der Schuhe 100 € (Neupreis)

Über eure Meinung zu diesem Fall würde ich mich sehr freuen :)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Der Vertrag wurde doch durch den Transaktionsabbruch aufgelöst ode nicht?


Genauer gesagt sogar durch die vorherige Vereinbarung.

Der Abbruch gehörte zur Ausführung der Vereinbarung, der Kaufvertrag war jedoch auch schon vor dem Abbruch einvernehmlich aufgehoben.

quote:
wer weiß was als nächstes käme...


Bei Rücksendung kommt "als nächstes" womöglich, daß die Sendung verschwindet, weil man keinen versicherten Versand vereinbart hat, oder es sind dann andere Schuhe im Paket oder was auch immer.

Ich würde da eher den leichten Weg gehen und auf das Geld bestehen. Ab dann sitzt der K nicht mehr am längeren Hebel; wenn er Mängel behaupten wollte, die trotz Gewährleistungsausschluß Ansprüche begründen, müßte er klagen, seinen Anwalt vorfinanzieren etc.

Bei Rückabwicklung kann er alles drehen, weil er derzeit die Ware hat und der VK gar nichts.

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#2
 Von 
guest-12323.03.2023 16:58:08
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 129x hilfreich)

dürfte er denn unversichert versenden?

es war vereinbart:
"Der Verkäufer MitgliedXY erstattet dem Käufer MitgliedAB den Kaufpreis plus die gezahlten Portokosten für den Versand als Paket zurück.
Der Käufer verweigert dafür die Annahme des Paket, damit die Ware an den Verkäufer zurückgeht. Sollte das Paket z.B. von einem Nachbarn angnommen werden, verpflichtet sich der Käufer das Paket ungeöffnet zurückzusenden und dem Verkäufer umgehend die Trackingnummer sowie den eingescnannten Versandbeleg zu übermitteln."

Dies wurde so auch im Nachrichtenfeld beim Abbruch eingegeben. Trackingnummer gibts ja nur bei versichertem Versand...

Nun ist es ja aber so, dass der Käufer meint er könne vom Rücktritt zurücktreten und es wirkt so als habe er das alles nur gemacht um die Schuhe anzuprobieren und zurücksenden zu können, wenn sie nicht passen.
Denn er schrieb:
"Ich werde nicht verweigern oder zurücksenden. Schuhe kamen heute und passen sehen tip top aus. hätte sonst auf meine kosten an sie verschickt. geld geht wider zu ihnen"
Dem wurde wiedersprochen und auf die Sendung der Schuhe gepocht.

sowas ist ärgerlich und daher kommt die Intention auf die Rücksendung zu bestehen, es wurde ja alles festgehalten.

Vielen Dank für die Antwort, es ist schon mal gut zuwissen dass der Verkäufer somit nicht mehr verpflichtet ist den Kauf durchzuziehen.

Es geht mittlerweile weder um das Geld noch die Schuhe, der Verläufer ist nur einfach verärgert und möchte gerne gegen den Käufer vorgehen.

Ich weiß auf die Vereinbarung zu bestehen ist ein Versuch den Käufer zu erziehen, der wahrscheinlich mehr Kraft und Mühe kostet als die Sache wert ist. Es ist aber gut zu wissen, dass man es kann.

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#3
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Ich verstehe solche Prinzipienreiterei nicht. Sie sind vielleicht im Recht, aber das Durchziehen kostet nur Zeit und Mühe und bringt möglicherweise Probleme (Geld und Ware weg, falsche oder unbrauchbare Ware zurück...), wenn der Käufer bockig ist. Was brungt es, irgendwelche Idioten erziehen zu wollen?

Wenn er zahlt, ist die Sache abgeschlossen, und Sie schließen ihn bei ebay vom Bieten auf Ihre Auktionen aus, fertig.

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"Morgenstund ist ungesund."

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#4
 Von 
guest-12323.03.2023 16:58:08
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 129x hilfreich)

ja, das stimmt und ich sehe es auch so

der Verkäufer fühlt sich aber veräppelt und möchte dem Käufer wenigstens zeigen, dass er im Recht ist.
Ich wollte nur sicherstellen, dass es auch so ist.

Der Betrag ist seit heute auch wieder da, somit ist ihm das wenigstens sicher.

Ich denke auch, dass es darauf hinausläuft dass dem K die Schuhe gelassen werden, da er sie mit sicherheit auch schon getragen hat.

Vielen Dank für die Meinung!

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#5
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
möchte dem Käufer wenigstens zeigen, dass er im Recht ist


Dann kann er ihm ja den Link auf diesen Thread hier schicken. :)

Prinzipienreiten um des Reitens willen ist noch keinem Reiter bekommen, das freut nur das Pferd. ;)

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