Umtausch Versandkosten

26. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Karl Meisner
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Umtausch Versandkosten

Hallo,
jemand kauft bei eBay ein Produkt. Er lässt sich vorher vom Verkäufer Bestätigen, das das Produkt keinerlei Mängel hat. Die Versandkosten sind aufgrund der Dimensionen relativ hoch ~15€.
Das Produkt weist nun aber gegen den Beschreibungen Mängel auf. Welche Rechte hat nun der Käufer. Wenn eine Rückgabe zustande kommt wer trägt die Versandkosten für die Rücksendung? Die Hinsendekosten werden ja sicher nicht übernommen, beim Umtausch, oder? Der Verkäufer besitzt ein Geschäft, er hat diesen Artikel jedoch bei Ebay privat verkauft, da es sein Privatgegenstand war. Also ist er ja eigentlich ein privater Verkäufer.

Danke

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Mir ist jetzt nicht ganz klar, um was es überhaupt geht. "Umtausch" ist ein Begriff, den man bei einer freiwilligen Rücknahme benutzt (Artikel gefällt nicht, zu groß, zu klein etc.) und der Verkäufer ist mit einer Rücksendung einverstanden, muss er nicht.

Völlig anders ist die Sachlage, wenn es sich um ein mangelhaftes Produkt handelt.

Wenn eine Sache mangelbehaftet ist i. S. von § 434 BGB ist und das scheint hier der Fall zu sein, zumal der Verkäufer noch zugesichert hat, dass sie keine Mängel habe (das wäre zumindest eine Beschaffenheitsvereinbarung, wenn nicht sogar eine Beschaffeneheitsgaratie), bestimmen sich die Rechte des Käufers nach §§ 437 ff. BGB .

Nacherfüllung geht immer vor, ständige Rechtsprechung. Nach § 439 Abs. 1 BGB hat der Käufer ein Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung (neue mangelfreie Sache) oder Nachbesserung (Reparatur).

http://www.justiz.nrw.de/BS/Verbraucherschutz/Gewaehrleistungsrechte/index.php#1

In jedem Fall hat der Verkäufer die Rücksendekosten zu erstatten (§ 439 Abs. 2 BGB ).

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Ist jetzt eine Nacherfüllung nicht möglich (Stückschuld) oder verweigert der Verkäufer sie oder schlägt sie zweimal fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und möglicherweise Schadenersatz verlangen oder mindern.

Entscheidet er sich für den Rücktritt, kommt es als Folge zu einem Rückgewährsschuldverhältnis. Die gegenseitigen Leistungen sind zurückzugewähren.

Die Kosten für die Rücksendung sind jetzt zu ersetzen, weil der Käufer nur verpflichtet ist, die Sache zurückzugewähren = Duldung der Wegnahme, Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises. Die Hinsendekosten kann er als vergebliche Aufwendungen geltend mache = Aufwendungsersatz.







-----------------
""

-- Editiert am 26.03.2010 20:32

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Karl Meisner
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber gilt das auch beim Handel mit Privatpesonen. Die Person ist bei Ebay als Privatperson angemeldet, besitzt aber ein Unternehmen, dass mit genau der Art von Artikeln handelt, die der Käufer gekauft hat.
Der Artikel ist aber angeblich sein Privater gewesen und er hat ihn daher privat verkauft.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Das gilt für private und gewerbliche Verkäufer.

Lediglich können private Verkäufer z. B. die Gewährleistung ausschließen, gewerbliche nicht. Auch gibt es ein Widerrufsrecht bei gewerblichen Verkäufern und innerhalb der ersten 6 Monate gibt bei einem Sachmangel, der immer vom Käufer zu beweisen ist, eine gesetzliche Vermutung in zeitlicher Hinsicht, dass dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war.

Wenn man den Eindruck hat, dass ein Gewerbetreibender als Privatverkäufer auftritt, um die Rechte der Verbraucher auszuhebeln, wäre man für die diese Tatsache beweispflichtig, wenn man sich zu seinen Gunsten darauf berufen würde.

Wenn jemand Artikel privat verkauft, die er auch als Unternehmer in seinem Geschäft verkauft, wird das eher nach einem Umgehungsgeschäft aussehen.

Man kann sich immer noch darauf berufen, sollte es Schwierigkeiten mit dem Verkäufer geben.



-----------------
""

-- Editiert am 27.03.2010 13:00

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Karl Meisner
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Gut. Und was wäre zu tun, wenn sich der Verkäufer weigern würde den Artikel zurückzunehmen, bzw. die Versandkosten dafür zu tragen?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Wichtig ist, den Verkäufer beweisbar (Einwurfeinschreiben) zur Nacherfüllung aufzufordern, Frist setzen, 14 Tage nach Datum bestimmt. Ist eine Nacherfüllung wie oben dargelegt nicht möglich oder die Frist abgelaufen, tritt man vom Vertrag zurück und setzt eine angemessene Frist zur Rückzahlung, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Artikels. Geht es nur um die Versandkosten, werden nur diese eingefordert.

Ist die Frist abgelaufen, kann man einen Mahnbescheid erwirken oder klagen.



-----------------
""

-- Editiert am 27.03.2010 14:00

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.640 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen