Hallo Forummitglieder,
ich habe eine Frage bezüglich einer erhaltenen Unterlassungserklärung.
Diese stamnmt nicht von einem Anwalt,der diese Firma vertritt,sondern direkt vom Geschäftsführer dieser Firma.
Die Unterlassungserklärung enthält auch eine Zahlungsaufforderung "um die Anwaltskosten zu minimieren"
meine Frage nun:
Muss eine Unterlassungserklärung immer von einem Anwalt oder einem verein stammen,oder kann sie auch tatsächlich direkt von der Firma inklusive Zahlungsaufforderung kommen?
Über Antworten würde ich mich sehr freuen.
mfg
FX
Unterlassungserklärung nicht vom Anwalt
Jeder kann eine UE versenden. Ob diese von einem Anwalt kommt oder nicht ist eigentlich ziemlich egal. Wenn kein Anwalt im Spiel ist, dann fallen auch keine Anwaltsgebühren an.
Viele Grüße, Michael
hi,vielen dank für die info
derjenige möchte aber ,dass ich 500 euro zahle an ihn. Damit würde ich sogar sparen,denn er möchte sonst zum anwalt gehen,was viel teurer wäre für mich.Also stecke ich in der Zwickmühle was ich da mache.
Könnte ich ihn deswegen anzeigen,weil er mich aufgefordert hat,500 euro zur gütigen Einigung zu überweisen?
vieln dank
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Korrekt.
Wenn die UE also berechtigt ist, dann würde ich mir schon überlegen ob ich diese unterschreiben oder das Schreiben von einem Anwalt abwarten würde. 500€ sind zwar nicht unbedingt günstig, aber wenn ein Anwalt ins Siel kommt, dann kann das auch schnell noch mehr werden.
Wenn es mich betreffen würde, dann würde ich der Gegenpartei vorschlagen, daß ich 250€ bereit wäre zu zahlen. Das sind für die Gegenpartei dann immer noch 250€ mehr als wenn diese einen Anwalt beauftragen würde, dan würden die nämlich nichts bekommen.
Viele Grüße, Michael
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Tja keine Ahnung was ich da mache.
Die Unterlassungserklärung ist schon berechtigt,das sehe ich ja ein.
Wenn ich die Kosten nun ignoriere und er es ernst meint,dann wird die rechnung um die 2000 euro betragen,darüber habe ich mich schon informiert...............´da steck ich wohl mittendrin in der sch....... ......
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also begehrt wird folgendes:
.......zu
u n t e r l a s s e n:
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit Bekleidungsstücken jeder Art, einschließlich Kappen, das Kennzeichen „_________“ zu benutzen, insbesondere, dieses Zeichen auf Bekleidungsstücken anzubringen, unter diesem Zeichen Bekleidungsstücke anzubieten, insbesondere via Internet in den Verkehr zu bringen, oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem Zeichen Bekleidungsstücke einzuführen.
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