VK reagiert nicht, -> versteigern?

10. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)
VK reagiert nicht, -> versteigern?

Angenommen A versteigert einen Gebrauchsgegenstand als "gut gebraucht",und B erhält den Zuschlag zu 50% vom Neuwert.
Nach dem Empfang stellt B fest, der Gegenstand ist nicht mehr gebraucht, sondern über die Verschleißgrenze verbraucht. Ersatz der Verschleißteile entsprechen den anderen 50%. D.h. B hätte nun die Verschleißteile getauscht, ein altes Modell, und genauso viel bezahlt wie für einen neuen.

Einschreiben brachte keinen Erfolg.
Nach ende der Frist, kann B nun hin gehen, den Gegenstand wieder versteigern, mit der Beschreibung aller Mängel, und die Differenz als Schaden geltend machen, oder muss er den A auf Rückabwicklung verklagen.
Der Gegenstand nimmt Platz weg, weswegen B diesen so schnell wie möglich loswerden will.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

Wenn der VK die Mängelbeseitigung verweigert (bzw. eine Frist dazu verstreichen läßt), kann der K nach eigenem Ermessen Rücktritt erklären (dann Rückgabe gegen Geld zurück) oder den entstandenen Schaden (Minderwert) einklagen.

Er geht aber das Risiko ein, daß er als Schaden nur den objektiven Minderwert ansetzen kann, aber nicht, wenn die Ware in seinem Einzelfall dann noch mal für die Hälfte des schon geminderten Wertes weggeht.

Beispiel: Ware Kaufpreis 100 EUR, Wert 100 EUR, geliefert wird eine mangelhafte Ware, Wert 50 EUR.
Verkauft bekommt der K die Ware dann für 30 EUR.
Dann ist sein Schaden trotzdem "nur" 50 EUR (100 - 50) und nicht 70 EUR (100 - 30).

-- Editiert JuBiPe am 10.06.2013 18:32

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Welcher Schaden?
Man hat Gebraucht gekauft und Gebraucht bekommen.
Ich sehe keinen Anhaltspunkt die übersteigerte Erwartungshaltung auf den Verkäufer abzuwälzen.



quote:
Wenn der VK die Mängelbeseitigung verweigert

... kann der Käufer nichts machen, denn Verschleiß ist kein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel.
Und für arglistige Täuschung sehe ich keinen Anhaltspunkt.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#3
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Nun ja,
es geht um einen Kinderwagen. Der wurde als gut gebraucht beschrieben. Angekommen ist aber ein Kinderwagen, bei dem 2 Räder von der Achse runter sind, und nur noch an der Schraube hängen. (Also Kugellager ist nach hinten raus, die Halterung ist durch Sand aufgerieben. Gefahren wird nun auf der vorderen kleinen Öffnung, welche sich nun aufreibt) Vom Netz unten ist nur noch ein fetzen übrig. Mängel also, die erwähnt werden müssen.

Gut gebraucht heißt für mich gebrauchsfertig, und nicht wirtschaftlicher totalschaden. Leider keine gebrauchten Ersatzteile für den Wagen auftreibbar. Das spare parts vom Hersteller überteuert sind, ist ein anderes Thema.

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