Verkäufer 1min nach Auktionsende Kaufabbruch

13. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
Metzger80
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 25x hilfreich)
Verkäufer 1min nach Auktionsende Kaufabbruch

Hallo zusammen,

VK bietet in der Regel Sets für 14€ im Sofort-Kauf an. K gewinnt Auktion für 2€. Eine Minute nach Auktionsende kommt Mail von eBay mit Auktionsabbruch, da Artikel angeblich kaputt. Zudem handelt es sich um gehäkelte Sachen, die nicht eine Minute nach Auktionsende kaputt gehen können. Artikel werden aber weiter im Sofort-Kauf angeboten. Transaktionsabbruch wird nicht zugestimmt. VK reagiert und sagt, dass die Sache für ihn erledigt ist und ich ja vorbeikommen könnte. Der Auktionsbetrag ist gering, aber alleine schon wegen der frechen Antwort will K die Sache nicht auf sich beruhen lassen.

Welche Möglichkeiten hat der K?
Dank vorab!

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-- Editiert von Moderator am 14.06.2013 20:23

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

Ich würde dem VK eine negative Bewertung geben und bei den Sternen jeweils nur einen geben.
Im Bewertungstext aber nichts von Betrug usw. schreiben.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zusätzlich könnte man den Verkäufer mit Fristsetzung in Verzug setzen und nach fruchtlosem Fristablauf mit Anwalt vor Gericht auf Vertragserfüllung klagen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Ich würde auch lieber Schadensersatz statt der Leistung wählen, wer weiß was der Verkäufer sonst für einen Müll abgibt...

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Klingt stark nach einem Irrtum (Hatte per Sofort-Kauf 14€ verkaufen wollen, sich aber vertippt). dumm nur, dass der Verkäufer lieber in Ausreden flüchtet statt einen solchen Irrtum anzuzeigen... Insofern schließe ich meinen Vorrednern an: So wie es ist, könnte man als Käufer auf Erfüllung bestehen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Metzger80
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 25x hilfreich)

Das in Verzug setzten habe ich bereits mehrfach gelesen. Nur wie schaut es aus, wenn K noch gar nicht bezahlt hat, weil der Kaufabbruch unmittelbar nach Auktionsende kam?

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#8
 Von 
Metzger80
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 25x hilfreich)

Also, grob zusammengefasst:

Wenn sich der VK bis einschl. Sonntag nicht auf die Mail des K gerührt hat, in dem rechtliche Schritte angedroht werden, kann sich der K einen Anwalt suchen?
Sollte vorher die RS-Versicherung kontaktiert werden oder ist dies bei der eindeutigen Rechtslage, wo der VK die Kosten zu tragen hätte, entbehrlich?

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Wenn sich der VK bis einschl. Sonntag nicht auf die Mail des K gerührt hat, in dem rechtliche Schritte angedroht werden, kann sich der K einen Anwalt suchen?



Ich halte das in dem Fall für gefährlich. die Gerichte stellen - sehr - hohe Anforderungen an die endgültige Erfüllungsverweigerung.

Bloßes Schweigen ist das sicher nicht. Erst wenn die erfüllung ausdrücklich, verbindlich verweigert wurde oder Verzug vorliegt, kann man zurücktreten.

Deshalb sollte man hier sicherheitshalber den Verkäufer in Verzug setzen, also zur Lieferung mit Frist auffordern. Gezahlt werden muss hier Zug um Zug, im Ergebnis erst, wenn die Ware geliefert wurde.

Erst ab Verzug oder "echter" Erfüllungsverweigerung sind die Anwaltskosten geschuldet. Wenn das anwaltsschreiben den Verzug erst auslöst, bleibt man auf den Kosten sitzen, falls der Verkäufer die Ware schickt. Bei 12 EUR Streitwet kein gutes Geschäft.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Metzger80
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 25x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldung.
Wo ist es verankert, dass jetzt "Zug um Zug" eintritt, der K jetzt also nicht erstmal in Vorkasse treten muss?

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wo ist es verankert, dass jetzt "Zug um Zug" eintritt, der K jetzt also nicht erstmal in Vorkasse treten muss? <hr size=1 noshade>



Das hatte RrKOrtmann schon oben beantwortet: § 321 BGB

Der Verkäufer hat den Vertrag gebrochen, hält ihn nicht ein.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Metzger80
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 25x hilfreich)

Danke, habe ich übersehen.
RS-Versicherung muss im Falle des Verzugs nicht informiert werden?
Verzug-Schreiben über das eBay-Nachrichtenportal, also nachweisbar, sollte reichen?

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>RS-Versicherung muss im Falle des Verzugs nicht informiert werden?
Verzug-Schreiben über das eBay-Nachrichtenportal, also nachweisbar, sollte reichen?
<hr size=1 noshade>


Zur RS: Wenn man sie in Anspruch nehmen will, sollte man sich so früh wie möglich um die Deckungszusage kümmern.

Es gibt aber so etwas wie "three strikes and you are out". Das gilt auch, wenn man die Prozesse gewonnen hat.

Eine RS ist wichtig. Wegen 12 EUR würde ich sie deshalb nicht in Anspruch nehmen. Da könnte man sich mal ganz gewaltig darüber ärgern.

Auf die Mail, den Zugang, sollte man sich nicht verlassen, wenn ein Rechtsstreit droht, ausser der Gegenüber bestätigt ausdrücklich er habe sie erhalten, oder er antwortet darauf. Das Geld für ein Einwurfeinschreiben sollte man schon investieren (Mail ausdrucken, unterschreiben, parallel hinterher).

Bisher gibt es i.Ü. nur einen Anspruch auf Lieferung der Ware, nicht auf Geld. Im Mahnverfahren kann man nur Geld fordern. Erst nach dem Rücktritt entsteht der Geld/Schadensersatzanspruch.

Das ist ernst zu nehmen, Mahnung - Fristsetzung, Fristablauf, Erklärung des Rücktritts, 2 Erklärungen, siehe § 323 BGB . Das wird oft übersehen.

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1x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung entsteht doch schon durch die Nichtleistung trotz Möglichkeit. <hr size=1 noshade>



Nein, das ist nicht so. Ich ziehe mich da ganz einfach auf den Wortlaut des § 281 Abs. 1 BGB zurück:

"Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat ."

Ein bloß fälliger Anspruch löst noch keinen Schadensersatzanspruch aus.

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#17
 Von 
Metzger80
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 25x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldungen!

Also wird dem VK erstmal eine Frist per Einschreiben gesetzt, ála?!

"Sehr geehrter VK,

hiermit setze ich Ihnen nach § 323 BGB bis zum (7 Werktage) Frist, mir den in der Auktion Nr. xxx für x,xx EUR plus x,xx EUR Versand ersteigerten Artikel in tadellosem Zustand zu liefern. Bitte teilen Sie mir die tatsächlich anfallenden Mehrkosten für den versicherten (Einschreibe-)Versand mit.
Aufgrund Ihres Vertragsbruches tritt § 321 BGB in Kraft, wonach meine Bezahlung „Zug um Zug", also erst nach Erhalt der Ware zu erfolgen hat.
Sollte ich bis zu o.g. Datum keine Lieferung von Ihnen erhalten haben, wird die Angelegenheit meinem Anwalt übergeben.

Mit freundlichen Grüßen"

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>§ 281 Absatz 2 BGB :
"Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn ..."

Der Schadensersatzanspruch entsteht in den Fällen einer entbehrlichen Fristsetzung also schon durch die Nichtleistung samt dem Umstand, der die Fristsetzung entbehrlich macht. <hr size=1 noshade>



Ja, "wenn" was? Man kann doch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Rechtsnorm einfach weglassen und dann durch seine eigene kreative Neufassung ersetzen. In einem fachlichen Disput ist das nicht fair.

In 281 steht Fristsetzung entbehrlich, "wenn":

"... der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen."

Die Anforderungen an die endgültige Erfüllungsverweigerung sind hoch, bloße "Funkstille" ist das keinesfalls.

quote:<hr size=1 noshade>Jedenfalls ist für einen Schadensersatzanspruch nicht erst ein Rücktritt nötig ( der grundsätzlich ebenfalls bloß ausnahmsweise keine Fristsetzung verlangt ). <hr size=1 noshade>


"Ein Schadensersatzanspruch"? Bis zum Rücktritt geht der Grund-Anspruch auf Lieferung der Ware aus dem Kaufvertrag.

"Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen"

Wenn man online etwas kauft, kann man nicht erwarten, daß nach 10 Minuten der Postbote klingelt. Man kann erst Schadensersatz fordern, wenn der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug gerät. Das erfordert ausser beim Fixgeschäft die Fristsetzung.

Schadensersatz wegen der ausgebliebenen Lieferung wohlgemerkt. Bei einem Privtkauf ist es extrem schwer, da überhaupt einen bezifferbaren Schaden nachzuweisen.

Schadensersatz statt der Leistung kann man erst fordern, wenn der Erfüllungsanspruch durch den Rücktritt untergegangen ist, erst dann besteht ein Anspruch auf Vergütung z.B. des Ersatzkaufs gegen den Verkäufer.

Was den Rücktritt angeht, ist (auch) § 323 I BGB unmissverständlich:

"Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat , vom Vertrag zurücktreten."


Es gibt zigtausende von Rechtsstreitigkeiten, die schief gegangen sind, nur weil diese Voraussetzungen nicht eingehalten wurden.

Eine "ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Inhalts, jegliche Leistung werde endgültig und ernsthaft abgelehnt", liegt hier jedenfalls nicht vor. Das ist der Maßstab, den die Gerichte anlegen.

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Metzger80
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 25x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldungen!

Also wird dem VK erstmal eine Frist per Einschreiben gesetzt, ála?!

"Sehr geehrter VK,

hiermit setze ich Ihnen nach § 323 BGB bis zum (7 Werktage) Frist, mir den in der Auktion Nr. xxx für x,xx EUR plus x,xx EUR Versand ersteigerten Artikel in tadellosem Zustand zu liefern. Bitte teilen Sie mir die tatsächlich anfallenden Mehrkosten für den versicherten (Einschreibe-)Versand mit.
Aufgrund Ihres Vertragsbruches tritt § 321 BGB in Kraft, wonach meine Bezahlung „Zug um Zug", also erst nach Erhalt der Ware zu erfolgen hat.
Sollte ich bis zu o.g. Datum keine Lieferung von Ihnen erhalten haben, wird die Angelegenheit meinem Anwalt übergeben.

Mit freundlichen Grüßen"

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Um alles Weitere kann sich nach einem Verstreichen der Frist ja ein Anwalt kümmern?!

-- Editiert Metzger80 am 16.06.2013 10:47

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)



" ... hiermit setze ich Ihnen [nach § 323 BGB ] letzmals Frist spätestens bis zum ([7] 10 Werktage) [Frist], mir den in der Auktion Nr. xxx für x,xx EUR plus x,xx EUR Versand ersteigerten Artikel in tadellosem Zustand zu liefern. [Bitte teilen Sie mir die tatsächlich anfallenden Mehrkosten für den versicherten (Einschreibe-)Versand mit. Nicht nötig, das Transportrisiko trägt sowieso der Verkäufer, Verzug ]
[Aufgrund Ihres Vertragsbruches tritt § 321 BGB in Kraft, wonach meine Bezahlung „Zug um Zug", also erst nach Erhalt der Ware zu erfolgen hat."] Da Sie offensichtlich nicht bereit sind, unseren Kaufvertrag einzuhalten, mache ich von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch und werde ihnen den Kaufpreis + VSK umgehend nach Erhalt der Ware überweisen.
Sollte ich bis zu o.g. Datum keine Lieferung von Ihnen erhalten haben, wird die Angelegenheit zur Geltendmachung meines Schadens meinem Anwalt übergeben."


Alles Geschmackssache, §§en sind unnötig, versteht sowieso kein (normaler) Mensch. Wichtig ist eben die Fristsetzung, das ist das Wesentliche. 10 Tage wegen des Postlaufs.

Man wird sehen, ich denke, die Ware kommt.

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#21
 Von 
Metzger80
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 25x hilfreich)

Nochmals vielen Dank! :top:

Bei dem geringen Warenwert sollte ein Einwurf-Einschreiben genügen oder sollte es doch das Übergabe-Einschreiben, bei welchem man sich das Übergabeprotokoll ja online ausdrucken kann, sein?

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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Bei dem geringen Warenwert sollte ein Einwurf-Einschreiben genügen oder sollte es doch das Übergabe-Einschreiben, bei welchem man sich das Übergabeprotokoll ja online ausdrucken kann, sein?



Vom Warenwert nicht blenden lassen. Wenn das eskaliert und man kann den Zugang seiner Erklärungen nicht nachweisen, zahlt man u.U. die Gerichts- und die Anwaltskosten.

Das wäre dann tatsächlich absolut unverhältnismässig zum Warenwert, bloß weil man 2,20 sparen wollte.

Das ist eher die Frage, ob man sich das Ganze wegen 12 EUR tatsächlich antun will, "lohnen" tut es sich eigentlich nicht. Aber ich glaube genau darauf spekuliert hier der Verkäufer.

Beim Übergabe-Es ist das Problem, was wenn der Empf. die Annahme verweigert, oder es nicht auf der Post abholt? Dann fordern die Gerichte einen weiteren Zustellversuch, Einwurf-Es.

Besser gleich das Einwurf-Es, das hat zwar auch seine Tücken, aber wenn man parallel eine Mail schickt, müsste man schon an einen sehr weltfremden Richter geraten, der dem Empf. glaubt, er hätte weder die Mail (-s), noch das Es erhalten.

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1x Hilfreiche Antwort


#24
 Von 
Metzger80
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 25x hilfreich)

Verkäufer wurde nun per Mail über das eBay-Nachrichtensystem und per Einwurf-Einschreiben eine Frist bis zum 27.06.2013 gesetzt.
Das Schreiben wurde am Dienstag zugestellt und seither Funkstille. Der Verkäufer scheint den Fall aussitzen zu wollen. Alleine schon deswegen wird auf den Kaufvertrag bestanden. Dem Verkäufer muss halt, wenn er mit Sicherheit einen höheren Auktionsbetrag erzielen will, einen höheren Startpreis ansetzen.
Gibt es Probleme - wegen des geringen Betrages - einen Anwalt zu finden?

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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Gibt es Probleme - wegen des geringen Betrages - einen Anwalt zu finden?


Ziemlich sicher nicht. Zwar werden die wirklich viel beschäftigten Kollegen u.U. nicht interessiert sein (da werden solche Fälle 'eh nur zur Kundenakquise angenommen).

Es gibt aber immer noch genügend Anwälte (mich eingeschlossen) die das schon aus Hygienegründen übernehmen würden :D. Solche Typen nerven einfach nur.

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3x Hilfreiche Antwort

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