Verkäufer beendet Auktion vorher - iPhone 6

5. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
innova61
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 22x hilfreich)
Verkäufer beendet Auktion vorher - iPhone 6

Guten Abend,
ich habe bei Ebay für ein iPhone 6 mitgeboten. Der Verkäufer hat die Auktion bei einem Stand von 76€ beendet, trotzdem war ich aber der Käufer. Er hat die Auktion also nicht abgebrochen, sondern frühzeitig beendet. Das iPhone gehört jetzt für 76€ mir, oder etwa nicht?

Wie befürchtet, meint der Käufer nun, er habe abgebrochen, weil der Artikel nicht mehr zu Verfügung steht und will das Handy nicht rausrücken.

Wie sieht die Sachlage aus? Bezahlt habe ich noch nicht, ich bestehe aber weiterhin auf die Transaktion.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von innova61 am 05.12.2014 18:43

Das iPhone gehört jetzt für 76€ mir, oder etwa nicht?

Es wurde wirksam ein Kaufvertrag über ein ichtelefon 6 für 76€ geschlossen

quote:
von innova61 am 05.12.2014 18:43

Wie sieht die Sachlage aus?

Dir steht die Erfüllung des geschlossenen Kaufvertrages zu. Wenn er nicht erfüllt steht dir Schadenersatz zu.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

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#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

fraglich ist, ob ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Bevor man sich trefflich streitet, sind die Nutzungsbedinungen der Internetplattform und das individuelle Auktionsangebot zu prüfen.

Aus diesen Bedingungen - die für beide Seiten gelten - ergibt sich, ob bei einem frühzeitigen Abbruch der Auktion ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Das Sie technisch als Käufer dargestellt werden (letztes Höchstgebot)
muss nicht bedeuten, dass tatsächlich ein Kaufvertrag zustande kam.


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#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das Sie technisch als Käufer dargestellt werden (letztes Höchstgebot)
muss nicht bedeuten, dass tatsächlich ein Kaufvertrag zustande kam. <hr size=1 noshade>

§ 10 Abs. 1 Satz 5 der AGB von Ebay lässt Spielraum für vieles.
Damit sollte man eben Ebay nicht immer für ernst nehmen.
Diebstahl kann der Verkäufer seit dem BHG VIII ZR 305/10 immer geltend machen.
Es rentiert sich nicht mit manchen Verkäufern herum zu streiten, zumal es abwegig ist, das man ein 6er IPhone real für den Betrag bekommen könnte.


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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Die Auktion wurde zwar abgebrochen, dabei aber die Option "Verkauf an Höchstbietender" gewählt. Da es sich bei der doch krassen Wertdifferenz jedoch um einen Fehler des VK handeln muss, kann man den Vertrag wohl nicht ohne weiteres durchsetzen.

Durchzusetzen wäre der Kaufvertrag mMn einzig, wenn der Verkäufer noch einen nicht zum Abbruch berechtigenden Grund als Abbruchgrund angibt.

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#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Interessante Urteile zum Thema gibts hier: http://www.telespiegel.de/internet/urteile-ebay-onlinehandel.html



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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da es sich bei der doch krassen Wertdifferenz jedoch um einen Fehler des VK handeln muss, kann man den Vertrag wohl nicht ohne weiteres durchsetzen. <hr size=1 noshade>

Solange der Verkäufer keinen Irrtum geltend macht, kann man das eher schon. Und je länger er sich damit Zeit lässt, umso weniger ist es das "unverzüglich" aus §121 BGB .

Das aber natürlich unter der Voraussetzung, dass "Verkauf an Höchstbietenden" gewählt wurde.

Ansonsten obliegt es dem Verkäufer zumindest, den Grund zu nennen, warum das Handy nicht mehr zur Verfügungs steht. Wenn er sich auf einen Diebstahl berfut, so würde ich auf jeden Fall nach der Tagebuchnummer der Strafanzeige fragen.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

-- Editiert JogyB am 07.12.2014 00:30

-- Editiert JogyB am 07.12.2014 00:31

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#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

quote:
Wenn er sich auf einen Diebstahl berfut, so würde ich auf jeden Fall nach der Tagebuchnummer der Strafanzeige fragen.

Wo steht das jeder Diebstahl zur Anzeige gebracht werden muss?
Also was soll das bringen?
Zumal beim der Preisdifferenz ja schon vorher abzusehen ist, das bei der Auktion bis Ende die Preise immer weit darüber gehen, die meisten Anbieter haben doch ihre Ghostbieter, welcher schon in den letzten Minuten für den notwendigen Erlös sorgen.


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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
innova61
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 22x hilfreich)

Also der Verkäufer meint nun, er verkaufe die Handys im Auftrag und es ist keines mehr da. Insgesamt standen 2 iPhone 6 zum Verkauf.

In seiner Artikelbeschreibung zeigt der Verkäufer bereits großes Interesse, die Handys außerhalb von Ebay verkaufen zu wollen und bietet seine Handynummer an, ich zitiere:

NEUE UNBENUTZTE ARTIKEL,OVP!!!2 VERFÜGBAR,EINFACH ANRUFEN: 01522219675

Kurz bevor er die Auktion beendet, hat er folgende Angaben hinzugefügt:

TUT MIR LEID,ABER ARTIKEL STEHT NICHT MEHR ZU VERFÜGEN-IST WEG,(ALLE BEIDE!!!!!!)SIE KÖNNEN WEITER BIETEN,ABER SIE BEKOMMEN GLEICHE
MIT 16 Gb: FARBE WAHLBAR: SCHWARZ-GRAU,GOLD ODER WEISS!ARTIKEL KOMMT AUS MEINEM APPLESTORE LADEN.t.01522219675

Zum Verkauf stand ein 64GB iPhone 6, in seinem Kommentar ist aber ersichtlich, dass der Höchstbietende nun eine 16GB Version erhält.

Das Geld habe ich noch nicht überwiesen. Wie soll ich eurer Meinung nach vorgehen?

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Ob er die Handys im Auftrag verkauft oder nicht, das braucht dich nicht zu interessieren. Er hat etwas angeboten und mit Beendigung der Auktion kam ein wirksamer Kaufvertrag zustande. Wenn er diesen nicht erfüllen möchte oder kann, dann macht er sich schadenersatzpflichtig.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
der Verkäufer meint nun, er verkaufe die Handys im Auftrag und es ist keines mehr da. Insgesamt standen 2 iPhone 6 zum Verkauf.


Das ist nicht nur keine wirksame Irrtumsanfechtung, sondern sogar das Zugeständnis, daß kein berechtigter Grund zum Abbruch vorlag.

Damit dürfte ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Irgendwelche Lieferschwierigkeiten des VK müssen den K nicht interessieren.

Abgesehen davon ist der VK offenbar gewerblich, da wird er sowieso keine Chance haben, sowas wie einen vorgetäuschten Diebstahl als Ausrede zu nehmen.

Ich würde bezahlen und den VK per Einschreiben/Rückschein eine 14-tägige Frist ("zum xx.12.2014") setzen, das beschrieben iPhone (mit 64 GB) zu liefern. Bleibt der VK stur, ab zum Anwalt.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ABER SIE BEKOMMEN GLEICHE
MIT 16 Gb: FARBE WAHLBAR: SCHWARZ-GRAU,GOLD ODER WEISS!ARTIKEL KOMMT AUS MEINEM APPLESTORE LADEN.t.01522219675 <hr size=1 noshade>

Der IST gewerblich ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Momentum
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 36x hilfreich)

Da gabs doch vor 'ner Weile erst ein Urteil, oder? Autokauf für einen Euro oder so ähnlich ...

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-- Editiert Moderator am 09.12.2014 20:09

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
Da gabs doch vor 'ner Weile erst ein Urteil, oder? Autokauf für einen Euro oder so ähnlich


Solche gab es schon zuhauf und das seit vielen Jahren.

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