Verkäufer ist der Preis zu niedrig.

14. August 2003 Thema abonnieren
 Von 
molokoplus
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkäufer ist der Preis zu niedrig.

Ich habe bei einer Onlineplattform, auf der von Privathändlern und Firmen Waren angeboten werden können, einen Artikel erstanden, der im Preis weit niedriger als im eigentlichen Wert lag. Nach dem Kauf meldete sich der Verkäufer und meinte er hätte sich bei der Angabe des Preises vertan und ist nun nicht bereit die Ware zu liefern. Ich habe mich bei der Plattform erkundigt und die sagten mir der Kauf sei „rechtswirksam“ (was auch immer das genau bedeutet). Zugegeben hat sich der Verkäufer sicherlich deutlich geirrt. Der Wert liegt sicher beim 18fachen meines Kaufpreises. Jedoch, dass der Verkäufer zu schusselig ist um einen korrekten Preis anzugeben ist nicht mein Fehler.
Würde sich in anbetracht des Vertragsbruches und des Verlustes des Profits, den ich bei einem Weiterverkauf erzielen würde, eine Klage lohnen?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
treffer
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 80x hilfreich)

Wenn ein rechtswirksamer Vertag zustande gekommen ist, muss der Verkäufer das Teil zu dem ausgemachten Preis rausrücken. ich würe ihm mit dem Anwalt drohen und wenn er nicht darauf eingeht, auch einen Anwalt aufsuchen.

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#3
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)

Wenn Du den Artikel irgend wo ersteigert hast, z.B. bei ebay, dann hat der Verkäufer Pech gehabt, dass kein höherer Presi zustande gekommen ist.

Wenn es ein Sofortkauf war, wo ein shop seine Waren anbietet, dann gibt es zwei möglichkeiten:

1) es liegt noch kein vertrag vor, denn die warenbezeichnung und preisnennung im netz war nur ein "invitation ad offerendum", also eine einladung, dass Du ein Angebot zum Kauf machen sollst. Dieses Angebot hätte der Verkäufer dann aber, wie Du schreibst, abgelehnt, weil der Presi zu niedrig war.

2) oder die warenkennzeichnung und preisangabe im netz seitens des verkäufers war ein bindendes angebot, das du angenommen hast. (ob 1 oder 2 hier gegeben ist, lässt sich nur anhand der jeweiligen formulierungen der angaben seitens des käufers entscheiden...). Nichtsdestotrotz kann auch ein eigentlich rechtswirksamer vertrag zerstört werden, wenn ein irrtum vorliegt, der zur anfechtung berechtigt. das scheint hier ja der fall zu sein.

also: wenn es eine versteigerung war, hat der verkäufer einfach pech, dass kein höherer preis zustande kam und muss erfüllen.

wenn 1) oder 2) zutrifft, lag wohl ganz offensichtlich ein irrtum des verkäufers vor. di schreibst ja selbst:

"Zugegeben hat sich der Verkäufer sicherlich deutlich geirrt."

Was soll dann das ganze gezerre und gezeter? da braucht man keine juristischen kenntnisse, sondern gesunden menschenverstand: er hat sich geirrt! also war es leider nix mit dem billigen einkauf! schade! better luck next time! ich verzichte auf stress und bauchschmerzen und kaufe eben woanders!
Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem anderen zu! schon mal gehört?



-----------------
"don´t believe the hype"

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#4
 Von 
Miko11
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

@Molokoplus

Treffer liegt daneben. Den Ausführungen von Hank ist dagegen zustimmen.

Falls ein verbindliches Angebot des Verkäufers vorlag: Es dürfte ein zur Anfechtung berechtigender Erklärungsirrtum nach § 119 Abs.1 Var.2 BGB gegeben sein. Die erforderliche Anfechtungserklärung (§ 143 Abs.1 BGB ) liegt vor. Auch wenn der Verkäufer nicht speziell von "Anfechtung" geredet hat, ist seine Erklärung laiengünstig auszulegen. Die Erklärung muss unverzüglich nach Kenntnisnahme von dem Irrtum erfolgt sein (§ 121 BGB ).

Eine wirksame Anfechtung führt gemäß § 142 zur Nichtigkeit des Vertrages.

Der Anfechtungsgegner kann nach § 122 seinen Vertrauensschaden geltend, also den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraute.

Dagegen kann das positive Interesse nicht geltend gemacht werden. Der Anfechtungsgegner ist also nicht so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (also kein entgangener Gewinn).

Bis dann,

Miko

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#5
 Von 
molokoplus
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Leute, für eure Ausführungen.
Bloß hab ich da ein kleines Problem: Ich habe kein Jura studiert. Daher Miko, könntest Du versuchen mir deinen Text ein wenig deutlicher zu machen?, so als wäre ich 10 Jahre alt?
Dinge wie Anfechtung und Erklärungsirrtum Anfechtungserklärung kann ich mir nur vage vorstellen.
Die ganze Sache ist bei amazon.de im Marketplace geschehen. Ich weis nicht, ob ihr das kennt, man sucht sich den Artikel den man verkaufen will heraus und gibt eventuelle Abweichungen in der Produktbeschreibung an. Alles Lupenrein, man muss es zweimal bestätigen, laut amazon.de ist der Verkauf dann also rechtsgültig. Was gäbe es da anzufechten?
Der Verkäufer meldete sich danach und meinte: ups, da hab ich jetzt was falsch gemacht, Sie bekommen das Buch nur zu einem höheren Preis.
Da fällt mir einfach nichts mehr zu ein.
Kann jeder daherkommen und Angebote nach gutdünken rausschmeißen und nach dem Kauf mit der Begründung: "Hoppla mein Fehler, sorry" wieder zurücknehmen? Welche Bedeutung und Gewichtigkeit hat dann ein "Rechtskräftiger Kauf"? Doch wohl nur eine lasche und höchst fadenscheinige, oder?

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#6
 Von 
molokoplus
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Nach eine Frage zu Powersellers Beitrag:
"Änderungen u. Irrtümer vorbehalten"

Wo steht dieses? Ist das ein ungeschriebenes Gesetz?

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#7
 Von 
molokoplus
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Nochmals zu Mikos Beitrag:
Was darf ich unter Vertrauensschaden verstehen? In wiefern kann man den Errechnen?

Nebenbei: Der Verkäufer hat sich jetzt gemeldet und meint das Exemplar wäre lieferbar zu dem Preis. So wie es aussieht, will er jetzt liefern, aber von seinem Angebot abweichen, nämlich insofern abweichen, das er mir anstatt den im Angebot angegebenen 18 Exemplaren nur ein einziges Exemplar schickt. Er sagt zu und ändert das Angebot trotzdem ab.
Was soll ich nun tun? Da will er mich doch glatt über den Tisch ziehen.

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#8
 Von 
Martusch
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 3x hilfreich)
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#9
 Von 
molokoplus
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Martusch, für den Link.
Da stellt sich natürlich die Frage, wo jetzt der Unterschied zu meinem Problem liegt. Wenn ein falscher Betrag als Irrtum anfechtbar ist, dann kann ja jeder schmierige ebayverkäufer angeben, er hätte sich beim Mindestgebot vertippt und die Ware einbehalten. Er erbringt einfach eine erforderliche Anfechtungserklärung (§ 143 Abs.1 BGB ) und macht damit den Kauf zunichte. Oder?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Miko11
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

@molokokoplus

Der von Martusch angegebene Fall liegt eben anders. Zur Erklärung:

In diesem Fall ging es um eine ebay-Auktion. Der Verkäufer setzte einen sehr niedrigen Preis an und war sich sicher, dass schon ein gewisser Kaufpreis erreicht würde. Im nachhinein musste er dann feststellen, dass der Kaufpreis erheblich unter dem Marktwert lag. Nun wollte er von dem Kauf nichts mehr wissen. Frage: Anfechtung wegen Irrtums? Eben nicht! Warum nicht? Weil keiner der im BGB genannten Irrtümer vorliegt. Er unterlag weder einem Inhaltsirrtum (er wusste ja, welche Bedeutung seine Erklärung hat) noch einem Erklärungsirrtum (er wusste, was er erklärte) noch einem Eigenschaftsirrtum (er irrte nicht über irgendwelche Eigenschaften der verkauften Sache). Hier war sich doch der Verkäufer bei Abgabe seiner Erklärung über das, was er erklärt, völlig im Klaren. Nur dachte er, dass mehr herauskommt. Hierbei handelt es sich allenfalls um einen Motivirrtum, der eben gerade nicht zur Anfechtung berechtigt. Motivirrtum meint den Irrtum über persönliche Beweggründe usw.

Beispiel 1: Wenn du also ein Fahrrad kaufst, um schöne Radtouren mit deiner Freundin zu machen, die Radtouren dann aber ausfallen, weil deine Freundin dir den Laufpass gegeben hat, dann kannst du den Kauf des Fahrrades nicht mit der Begründung anfechten, du hättest dich geirrt, weil du beim Kauf davon ausgegangen seiest, immer mit deiner Freundin fahren zu können. Hier liegt eben ein Motivirrtum vor.

Beispiel 2: Wenn du dagegen versehentlich erklärst hast, das Fahrrad für 520 € zu kaufen und in Wirklichkeit 250 € sagen wolltest, und diesen Irrtum dann bei Abbuchung von deinem Konto feststellst, kannst du wegen Erklärungsirrtums anfechten.


Und zu deinem Fall: Anfechtung bedeutet also das Rechtsgeschäft vernichten. Wenn dein Verkäufer sich also bei Eingabe des Angebots z.B. verschrieben hat, ist dies ein Erkärungsirrtum, denn er wollte in Wirklichkeit einen höheren Preis angeben. Die Tatsache, dass der Wert 18fach über dem Kaufpreis liegt, spricht ja sehr dafür. Der Hinweis von Hank ("Was du nicht willst...") ist übrigens gut: Stell dir vor, du willst deinen Wagen für 10.000 Euro verkaufen, versprichst dich und sagst bei den Kaufverhandlungen: "Ich biete an für 1.000 Euro." Sofort sagt der potentielle Käufer: "Ich nehme an." In diesem Moment ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Und nun?


Zu deiner Frage nach dem Vertrauensschaden: Der Anfechtungsgegner soll so gestellt werden, als ob er mit dem Kauf nie etwas zu tun gehabt hätte.

Beispiel 1: Du kaufst ein Pferd. Der Verkäufer ficht an. Du hast aber schon einen Reitlehrer bestellt. Die Kosten für die Absage des Reitlehrers (dieser will vielleicht Schadensersatz von dir) kannst du erstattet verlangen.

Beispiel 2 (auf deinen Fall bezogen): Du hättest genau den gleichen Kaufgegenstand einen Tag später für 250 € kaufen und nun für 300 € verkaufen können, hast dies aber wegen des günstigen Geschäfts mit dem Anfechtenden nicht getan. Vertrauensschaden: 50 € (beachte: das musst du natürlich alles beweisen können).

Der Erfüllungsschaden umfasst dagegen alle Schäden, die dadurch entstanden sind, dass nicht ordnungsgemäß erfüllt worden ist, also insbesondere auch entgangenen Gewinn aus einer Weiterveräußerung. Dieser Erfüllungsschaden wird aber eben bei einer Anfechtung nicht ersetzt.

Der Vertrauensschaden geht bei der Anfechtung übrigens nur bis zur Höhe des Erfüllungsschadens. Aber das ist nun zu kompliziert und für deinen Fall wohl auch nicht relevant.

Bis dann,

Miko

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)

Szenenapplaus für Miko! Sehr gut!

Klatsch, Klatsch! Klapp Klapp!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Miko11
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Szenenapplaus von einer Legende. Das treibt mir die Schamesröte ins Gesicht. Ich kann nun nichts anderes als verlegen "Danke" zu stammeln und ungeschickt von der Bühne zu stolpern.

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