Verkäufer "streitet" Auktion ab

9. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
terrierXY
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 56x hilfreich)
Verkäufer "streitet" Auktion ab

Hallo an die Runde,

Gestern Abend ersteigerte ich einen fast neuen Fahrradanhänger in der sogennanten "Bucht".(für 37,-Teuro)
Die Auktion lief über 7 Tage.
Normalerweise überweise ich noch am selben Abend per Paypal die Kaufsumme.
Der VK hatte aber auch Barzahlung bei Abholung angeboten, so sendete ich ihm nach Auktionsende eine SMS.
(Die handynr. war bei Ebay-Kleinanzeigen zu finden)
Wollte den Anhänger heute Abend abholen. (Geschenk für meine Tochter)

Rund 1 Stunde nach Auktionsende sendet mir der VK eine SMS:
"Der Hänger wurde bereits vor ein paar Stunden verkauft und abgeholt".
"Hatte keine Zeit die Auktion vorher zu beenden"

Habe dann zurückgeschrieben, daß ich auf den "unseren" Kaufvertrag bestehe und den Hänger haben möchte.

Dann kam u.a. zurück:
"Haste Pech gehabt"
"Begreifst es wohl nicht"
"Ebay ist Schuld"
"Lass mich in Ruhe"

Den Rest der folgenden,teilweise beleidigenden SMS erspare
ich der Runde hier.
Bin fuchsteufelswild, zumal der Geburtstag meiner Tochter
nächste Woche ist und ich nun wohl leider nen neuen Fahrradanhänger kaufen muss... :-(

Was ratet ihr mir?
Wie kann ich gegen den VK vorgehen?







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-- Editiert terrierXY am 09.11.2011 09:36

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29 Antworten
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#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2501x hilfreich)

Ich bleibe mal in deinem thread.

Nein, das angesprochene BGH-Urteil gilt hier mit Sicherheit nicht.

Das lassen die ebay "Spielregeln" nicht zu:

http://pages.ebay.de/help/policies/rfe-spam-non-ebay-sale.html

Du hast seit der "herzlichen Glückwunsch" Mail also einen KV, § 433 BGB .

Das gibt dir die Möglichkeit:

VK Zug um Zug gegen Zahlung mit Zugangsnachweis und 2 Wochen Frist zur Lieferung auffordern.

Vorzuleisten ist dir bei der Sachlage wohl nicht zuzumuten.

Dann gerät er in Verzug, ab jetzt muss er dir einen RA bezahlen, ab jetzt kannst du vom KV zurücktreten, siehe § 323 BGB .

Das ist eine weitere, eigene Erklärung, wieder Zugangsnachweis.

Dann könntest du den Hänger anderweitig kaufen, den "Schaden" müsste VK zahlen. Wieder: Geltend machen, Zustellnachweis, Frist setzen.

Du wirst aber kaum exakt denselben Hänger, gleiche Laufleistung etc. finden, der Nachweis des exakten Schadens kann deshalb ein Problem sein.

Und wie immer: Alle Kosten ggf. auch eines Rechtsstreits musst du vorstrecken, du siehst sie nur/erst dann wieder, wenn dein VK auch flüssig ist.

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-- Editiert flawless am 09.11.2011 11:18

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
terrierXY
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 56x hilfreich)

Erstmal Danke für die ausführliche Info.

Ich war bzw. bin mir sicher, seit der "Glückwunschmail" einen gültigen Kaufvertrag zu haben.
Trotz daß der VK mehrfach das Gegenteil behauptete.

Ein Schreiben mit einer 14-tägigen Lieferfrist werde ich heute aufsetzen.Die 37,-Teuro werde ich aber nicht vorstrecken, definitv nicht. Barzahlung bei Abholung.

Ich werde notfalls auch den Weg zum RA nicht scheuen.
Mir geht es ums Prinzip.
Man muss solchen Leuten Grenzen aufzeigen, sonst arbeiten die weiterhin mit dieser Masche.


Eine Frage habe ich aber noch.
Kaufe ich schnell(aufgrund Geburtstag meiner Tochter) in den nächsten Tagen einen Anhänger z.B. für 80,-Teuro - kann ich dann Schadenersatz verlangen?
Vielleicht die Diff. zwischen 37,- und 80,-???
Später dann natürlich, wenn alle Fristen verstrichen sind und der VK definitiv nicht liefert.

-- Editiert terrierXY am 09.11.2011 12:01

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2501x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kaufe ich (aufgrund Geburtstag meiner Tochter) in den einen Tagen einen Anhänger z.B. für 80,-Teuro - kann ich dann Schadenersatz verlangen? <hr size=1 noshade>


1 TEuro sind 1.000 EUR, aber zur Frage:


Nein. Erst wenn der VK nach Fristablauf im Verzug ist und du den Rücktritt erklärt hast, s.o.

Knickt er vorher ein, hast du sonst 2 Anhänger. Einen für 80, einen für 37 EUR.

Auf Geburtstage nimmt das BGB nur Rücksicht, wenn man das ausdrücklich im KV vereinbart hat, Lieferung spätestens am ...
Dann würde Verzug ohne Mahnung eintreten, siehe § 286 II Nr.1 BGB .

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
terrierXY
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 56x hilfreich)

Sorry Flawless, ich persönlich nenne den Euro einfach "Teuro".
Ich meinte damit nicht 1.000 EUR... :)

Nein,in der Auktion wurde der Geburtstag meiner Tocher nicht berücksichtigt...;)

Ich habe mich nun entschieden, "ganz nach Plan" vorzugehen, kaufe jetzt auch keinen Hänger vorschnell.
Muss der Bollerwagen halt noch ne Weile herhalten, bis diese Angelegenheit erledigt ist.
Vielleicht kommt ja auch bald Schnee und dann nutzen wir den Schlitten... :grins:

Aber aufgrund meines auf "Konfrontation" stehenden VKs, werde ich wohl nach Fristverstreichung den Weg zum RA gehen...


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1039x hilfreich)

Meinst du der VK hat was was man einklagen kann ? Denn nur dann gibts Geld, sonst entstehen nur weitere Kosten auf den du auch sitzen bleibst.


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#6
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 629x hilfreich)

Ein kurzer Nachtrag:

Die Mahnung mit Fristsetzung dürfte hier nach [URL=http://dejure.org/gesetze/BGB/281.html]§281 II BGB [/URL] entbehrlich sein, da der Verkäufer die Nacherfüllung ernstlich und endgültig angelehnt hat. Ein Rücktritt mit Schadenersatzforderung ist daher auch sofort möglich.

Der Verkäufer hätte dann die Mehrkosten eines Ersatzkaufes (gleicher Art und Qualität! - also keine Neuware) zu ersetzen.

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"Sollte Ihnen mein Beitrag weitergeholfen haben, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen :"

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#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2501x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Mahnung mit Fristsetzung dürfte hier nach §281 II BGB entbehrlich sein, da der Verkäufer die Nacherfüllung ernstlich und endgültig angelehnt hat. Ein Rücktritt mit Schadenersatzforderung ist daher auch sofort möglich. <hr size=1 noshade>



Das liegt nahe, ist aber zu riskant, falls das vor das AG gehen sollte.

Der BGH differenziert zwischen "einfacher" (= Mahnung dennoch erforderlich) und "endgültiger" Erfüllungsverweigerung, siehe VIII ZR 337/88

Da kann man streiten, die AG setzen die Voraussetzungen für die "endgültige" sehr hoch an. Und schmettern gerne Klagen ab, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Vor allem unter der Berufungsschwelle sollte man m.E. das Risiko vermeiden. Es geht i.Ü. nicht um die Nacherfüllung, sondern um den eigentlichen Erfüllungsanspruch aus dem KV.

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#8
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 629x hilfreich)


Zugegeben.

Bei "Begreifst es wohl nicht" und "Lass mich in Ruhe" würde allerdings selbst ich, als im Regelfall auf "sicher" spielender kaum noch ein Risiko sehen.

"Nacherfüllung" war in der Tat ungenau. "Leistung" hätte es heißen müssen.

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#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2501x hilfreich)

quote:
Bei "Begreifst es wohl nicht" und "Lass mich in Ruhe" würde allerdings selbst ich, als im Regelfall auf "sicher" spielender kaum noch ein Risiko sehen.



Ich ja auch, aber wer kann sich schon in einen (in Akten) abgesoffenen Amtsrichter hineinversetzen? Die nutzen doch jede noch so kleine Hintertür, manchmal sogar wenn es gar keine gibt.

Deshalb hätte ich bei der "Mahnlösung" ein besseres Gefühl, da kann 100%ig nichts passieren. Dass der AR extrem überlastet ist, will ich nicht hoffen.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13464 Beiträge, 4317x hilfreich)

Hallo,

also meiner Ansicht nach ist die ganz Korrespondenz doch gar nicht beweisbar. Wenn der Verkäufer jetzt einfach bestreitet, die zitierte SMS verfasst zu haben, verschwindet auch die eventuelle Erfüllungsverweigerung.

Und wer garantiert denn, dass die Handy-Nummer (aus einer ganz anderen Quelle !?!) überhaupt dem Verkäufer gehört? Und dass er auch selbst die Rück-SMS geschrieben hat?

Bei Ebay-Kleinanzeigen darf man mehr oder weniger beliebige Namen, Adressen und Telefonnummern angeben, beispielsweise direkt die Telefonnummer des Besitzers* der angebotenen Ware.

*Besitzer ist nicht immer gleich Eigentümer

Warum wurde denn nicht wenigstens über den Ebay-Account geschrieben? Selbst das ist ja nicht 100%ig sicher, aber in jedem Fall besser als eine solche SMS.

MfG Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
terrierXY
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 56x hilfreich)

Noch ein paar Anmerkungen dazu.

Ein paar Minuten nach Auktionsende habe ich den VK über meinen Ebay-Account angeschrieben.
Auf die Antwort warte ich heute noch...

Ich erinnerte mich aber an dem Abend, den Hänger Tage vorher auch bei Ebay-kleinanzeigen gesehen zu haben - Bingo!!!
Die Anzeige war noch vorhanden, samt Telefonnummer!
Daher schrieb ich dann die SMS an den VK.

Das Einschreiben zur "Leistungserfüllung" samt Fristsetzung
ging gestern per DHL raus.

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1x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2501x hilfreich)

quote:
... wenn ihm nicht zugemutet werden könnte, für die Beschaffung eines dem Gebrauchtzustand der Kaufsache des unerfüllten Kaufvertrags entsprechenden Ersatzartikels einen solchen Zeit- und (Such-)Kostenaufwand zu betreiben ...


Seit es die ganzen Auktions- und Verkaufsportale gibt, kann das leicht ins Auge gehen.

Dann müsste man noch an den Abzug neu für alt denken.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
terrierXY
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 56x hilfreich)

@ Mirk

Werde keinen Neukauf tätigen, sondern einen gut erhaltenen
Anhänger kaufen. (Wenn alle Fristen verstrichen sind)

Neuester Stand der Dinge ist :

Verkäufer hat mein Einschreiben entgegengenommen und mir soeben (per SMS) geantwortet.
Auf einmal eine ganz andere "Tonlage" :grins: :

"War keine böse Absicht"
"Hoffe auf Verständnis"
"Neuer Besitzer gibt ihn nicht mehr her" usw.

Nun also versucht es der VK auf die "Mitleidstour"...





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1x Hilfreiche Antwort


#16
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 629x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn der Käufer einer gebrauchten Sache Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB fordern kann, dann dürfte er berechtigt sein, seine Kosten für die Beschaffung einer gleichartigen Neuware ersetzt verlangen zu können <hr size=1 noshade>


Nein. Der Anspruch aus §281 BGB richtet sich auf Ersatz des positiven Interesses. Er erhält daher maximal den objektiven Wert der Gebrauchtware.

Es ist bereits fragwürdig, ob der Arbeitsaufwand für die Beschaffung einer Ersatzsache überhaupt ersatzfähig ist. Mit Berufung auf §281 geht schließlich der Erfüllungsanspruch unter und wird durch einen Anspruch auf Herstellung einer wirtschaftlich vergleichbaren Lage in Geld ersetzt. Das das Geld hinterher zur Anschaffung einer Ersatzsache genutzt wird ist seit der Schuldrechtsreform streng genommen nicht mehr Gegenstand des Anspruchs.

Selbst wenn man einen entsprechenden Anspruch aus §280 bejahte, so wäre immer noch zu beachten, dass Arbeitsaufwand nach seit mehr als 30 Jahren konstanter Rechtsprechung kein ersatzfähiger Schaden ist (BGH VI ZR 98/75 ). Ein Ersatz würde daher voraussetzen, dass der Arbeitsaufwand im erheblichen Maße über den für die Anschaffung einer Ersatzsache üblichen hinausginge und dass dieser kapitalisierte Aufwand (+Sachwert) den Wert einer Neuware übersteigt. Nur dann kann unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ein letztlich nicht angefallener Aufwand als Schaden geltend gemacht werden.



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"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine positive Bewertung (3-5 Sterne) sehr freuen!"

-- Editiert Ebenezer am 11.11.2011 19:43

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2501x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Selbst wenn man einen entsprechenden Anspruch aus §280 bejahte, so wäre immer noch zu beachten, dass Arbeitsaufwand nach seit mehr als 30 Jahren konstanter Rechtsprechung kein ersatzfähiger Schaden ist (BGH VI ZR 98/75 ). <hr size=1 noshade>


Das kann an so nicht sagen.

VI ZR 98/75 = BGHZ 66, 112 beschäftigt sich ausschliesslich mit dem privaten Aufwand des Geschädigten: "Für eigenen Zeitaufwand bei der außergerichtlichen Abwicklung des Schadenersatzanspruchs kann der Geschädigte, jedenfalls soweit dabei der übliche Rahmen nicht überschritten wird, vom Schädiger keinen Ersatz verlangen."

Es geht im Urt. nur um Kosten der Rechtsverfolgung i.S. des § 91 ZPO , der aber nur die prozessualen, nicht die assergerichtlichen Kosten regelt.

mirk redet von schädigungsbedingtem privatem Arbeits-Mehraufwand, der nichts mit der technischen Abwicklung des Schadens, der Rechtsverfolgung zu tun hat.

Das "Missverständnis", der I., II., V. und VI. Senat hatten je unterschiedliche Auffassungen, hat der BGH hier richtig gestellt:

V ZR 88/95

"Im Schadensrecht hat die Rechtsprechung sowohl für den Ausfall einer Arbeitsleistung, die ohne das schädigende Ereignis erbracht worden wäre, als auch für den verletzungsbedingt tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand danach unterschieden, ob sich für sie ein geldlicher Wert "nach der Verkehrsauffassung ... objektiv nach dem Maß der Arbeitskraft" (BGHZ 54, 45 , 51), d.h. ein "Marktwert", ermitteln läßt (BGHZ 106, 28 , 31). Dies hat der Bundesgerichtshof z.B. für die Haushaltsführung der Ehefrau und Mutter (BGHZ 55, 59 ; 50, 304 , 305; 77, 116 , 124; 86, 372 , 376) oder für Pflegeleistungen an verletzten Kindern, die in vergleichbarer Weise auch von fremden Hilfskräften übernommen werden könnten (BGHZ 106, 28 , 31), bejaht. Er hat von dem nach objektiven Kriterien bewertbaren Arbeits- und Zeitaufwand nur die Leistungen ausgegrenzt, die aufgrund einer am Schutzzweck der Haftungsnorm, an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität orientierten Wertung (BGHZ 66, 112 , 115; 75, 230 , 232; 76, 216 , 218) vom Geschädigten selbst zu tragen sind. Hierzu zählt vor allem der Arbeits- und Zeitaufwand bei der Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs , selbst wenn der Geschädigte hierfür besonderes Personal einsetzt, sofern der im Einzelfall erforderliche Aufwand die von einem privaten Geschädigten im Rahmen des üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung nicht überschreitet (BGHZ 66, 112 , 114 ff; 75, 230 ff; 76, 216 ; 218). Diese Ausgrenzung ändert aber nichts an dem gedanklichen Ansatz, daß die Arbeitsleistung schadensrechtlich als ein Vermögenswert angesehen wird, wenn sich für sie ein "Marktwert" ermitteln läßt. Letzteres ist verneint worden z.B. für den Zeitaufwand vermehrter Zuwendung der Eltern während der Krankenhausbehandlung des Kindes (BGHZ 106, 28 ) und für die Arbeitsleistung eines Unternehmers, weil diese keinen objektiven Marktwert, sondern nur einen vom wirtschaftlichen Erfolg abhängigen Unternehmenswert habe (BGHZ 54, 55, 51; BGH, Urt. v. 31. März 1992, VI ZR 143/91 , NJW-RR 1992, 852 ). Soweit demgegenüber der Senat in seinem Urteil vom 29. April 1977 (BGHZ 69, 34 , 36) den Eindruck erweckt hat, als ob in Abweichung von der in Bezug genommenen Entscheidung BGHZ 54, 45 , 50 die Arbeitsleistung für sich allein betrachtet einen Vermögensschaden gar nicht darstellen könne, wird daran nicht festgehalten ."


Die Frage bei uns wäre also, entsteht überhaupt ein kausaler privater Mehraufwand, wenn ja, lässt sich dafür ein Marktwert ermitteln. Im Ergebnis wohl nein.

Grundsätzlich ausgeschlossen ist das aber nicht, im Gegenteil.

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-- Editiert flawless am 11.11.2011 20:56

-- Editiert flawless am 11.11.2011 20:58

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 629x hilfreich)


Ja, das schreibt der BGH seit Jahren. Faktisch ändert das nichts daran, dass Arbeitsaufwand in der Praxis nur vergütet wird wenn das Opfer im abgerechneten Bereich beruflich tätig ist oder ein bei älteren Herren besonders Mitleid erregender (brave Hausfrau, kleine Kinder) Sonderfall vorliegt. In allen anderen Fällen gibt es eben nichts.

Das ist einer der wenigen Fälle wo ich von einer systematischen Betrachtungsweise abrate da der theoretische "Regelfall" so selten ist dass er praktisch keine Relevanz besitzt.

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#19
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2501x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>.... da der theoretische "Regelfall" so selten ist dass er praktisch keine Relevanz besitzt. <hr size=1 noshade>



Siehe hier:

VI ZR 173/07

"Der Beklagte zu 2, sein damals 12-jähriger Sohn, der ihn begleitete, versuchte am 22. März 1997 auf dem Betriebsrechner des Klägers ein Computerspiel zu installieren. Kurze Zeit danach wurde festgestellt, dass der auf der Festplatte des Systems befindliche Datenbestand weitgehend zerstört bzw. unbrauchbar geworden war.
...
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger 70 % seines vermeintlichen Gesamtschadens von 1. 218. 058, 50 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die zur Wiederherstellung der beschädigten Dateien erforderlichen Kosten mit 968. 977, 12 DM ermittelt und dem Kläger 70 % hiervon sowie 70 % der Kosten für den Neuerwerb einer Festplatte, insgesamt 678. 607, 12 DM = 346. 966, 31 € zuerkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den von den Beklagten zu zahlenden Schadensersatz auf 322, 11 € für eine neue Festplatte herabgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen."


So selten kommt das nicht vor, das OLG hatte sich "formalistsisch" an den BGH gehalten. Der sagt:

"Vielmehr kann es für eine Schätzung ausreichen, die entsprechenden (Mehr-) Leistungen der Mitarbeiter des Klägers für die Rekonstruktion von konkret benötigten Dateien darzulegen. Diese können zu einer Bewertung des eingetretenen Schadens auch dann herangezogen werden, wenn die entsprechenden Arbeitszeiten im Unternehmen des Klägers nicht zusätzlich vergütet worden sind.
..."

Dann wurde zur Schadensschätzung zurückverwiesen, wie es ausging weiss ich auch nicht, aber ich denke, er hat die 350.000 bekommen, nicht nur die 320 EUR für die Festplatte.

Es lohnt sich jedenfalls, die Möglichkeit im Hinterkopf zu behalten, es kann sich lohnen.

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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 629x hilfreich)

Absolut richtig. Die Möglichkeit sollte man immer im Hinterkopf haben. Allerdings:

Im genannten Urteil ging es um den von mir bereits genannten Bereich "berufliche Tätigkeit":

quote:<hr size=1 noshade>Bei einem Anspruch nach § 249 BGB kann nämlich der Zeitaufwand im eigenen Unternehmen , der nicht lediglich der Schadensermittlung oder außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs dient, sondern der Schadensbeseitigung selbst, ersatzfähig sein. [...] Der Kläger hat dazu vorgetragen, in den vergangenen zehn Jahren mit ca. 300 Dateien rund 10 % des ursprünglich vorhandenen Datenbestandes rekonstruiert zu haben. Er hat hierzu erläutert, dass er - aus Geldmangel - bisher nur die von Auftraggebern verlangten Rekonstruktionen durchgeführt habe. [...]Dabei hat er die damit beschäftigten Mitarbeiter als Zeugen benannt und unter Bezugnahme auf die als Anlage beigefügten Stundennachweise aufgelistet, welcher Mitarbeiter wann für welches Projekt Pläne wiederhergestellt habe. <hr size=1 noshade>


Beim Fragesteller ging es demgegenüber um ggfs. aufgewendete Freizeit. Von daher halte ich Mirks Auffassung nach wie vor für wenig plausibel.

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#21
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2501x hilfreich)

quote:
Im genannten Urteil ging es um den von mir bereits genannten Bereich "berufliche Tätigkeit": ...



Das ist glaube ich nicht der Punkt, sondern der laut BGH erforderliche und nachzuweisende "Marktwert" der Restitutionsleistung.

Würde der Private einen externen Dienstleister einschalten, müssten dessen Kosten auch erstattet werden, egal ob Dienst- oder Werkvertrag.

quote:
Beim Fragesteller ging es demgegenüber um ggfs. aufgewendete Freizeit.


Die keinen Marktwert hat, ja.

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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 629x hilfreich)


Ich glaube wir sollten das hier beenden. Die letzten Posts gingen (von beiden Seiten) ausschließlich darum bei grundsätzlicher Einigkeit auf jeweils ungenauen Formulierungen herumzureiten (ich könnte jetzt darauf hinweisen, dass es nicht um die Restitutionsleistung, sondern um die durch die Restitutionsleistung unterbliebene Alternativhandlung geht).

Der allgemeine Erkenntnisgewinn ist, glaube ich, nicht mehr hoch genug für weitere Posts ;) .

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1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2501x hilfreich)

quote:
... auf jeweils ungenauen Formulierungen herumzureiten ...



Das verstehe ich jetzt nicht.

Mir war das schon wichtig, das sauber zu differenzieren. Mir war das bisher jedenfalls nicht klar.



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1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 629x hilfreich)


All right. Nachdem ich jetzt etwas mehr Zeit hatte mich damit zu beschäftigen: Mea culpa.

BGH V ZR 88/95 ist mir tatsächlich entgangen. Es wird auch in meinem "to go" Werk über Schadensberechnung (Lange/Schiemann, Schadenersatz) mit keinem Wort erwähnt obwohl die Ausgabe von 2003 ist.

In dem Fall stimmt zwar das Ergebnis noch (Freizeit scheidet als ersatzfähiger Schaden aus), alles andere was ich gesagt habe ist allerdings überholt. Mit dem Urteil ist die gesamte bisherige Systematik zu Arbeitszeit und Schaden (Unterscheidung zwischen Arbeitszeit zur Schadensbeseitigung und solcher zur Schadensabwicklung; Unterscheidung zwischen entgangenem anderweitigen Einsatz von Arbeitskraft und "reinem" Zeitverlust etc.) anscheinend Makulatur.

Das trifft mich etwas unerwartet nachdem der BGH in den letzten Jahren zunehmend vom Kapitalisierungsgedanken abgerückt ist. Da ist meinerseits wohl einiges an Nacharbeit fällig.

In jedem Fall: Danke für den Hinweis. Ich bitte, meine vorherigen Beiträge zu entschuldigen.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2501x hilfreich)

quote:
Danke für den Hinweis.



Ich sage ja, ich habe auch was gelernt.

Ein schönes Beispiel, wie chaotisch sich der BGH manchmal aufführt. Immerhin 4 Senate hatten sich zeitweise in der Wolle.

Damit ist erwiesen: Das Forum ist dem BGH überlegen. Wir kommen in kürzester Zeit zu einer einheitlichen Auffassung. Beim BGH kann das ja schon mal 20 Jahre dauern.

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1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
terrierXY
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 56x hilfreich)

Danke an die Runde für die rege Beteiligung.
Ist schon sehr komplex, das Thema Schadenersatz.

Nach Fristablauf werde ich wieder posten, um den Stand der Dinge hier mitzuteilen.
Vielleicht gibt es ja dann Neuigkeiten...

Bis dahin... :cheers:

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1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
terrierXY
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 56x hilfreich)

Neues von der "Front"...

Der Verkäufer hat meine gesetzte Frist verstreichen lassen, ich bekam weder per Post noch telefonisch eine Rückmeldung von ihm.

Außer einer beleidigenden,wirren Email einer dem Verkäufer nahestehenden Person. :bang:
Ich schätze es war der Ehegatte, bzw. Lebensgefährte.
Aber die Email laß ich mal außer Acht, da ja mein Ansprechpartner ausschließlich der Verkäufer ist.

Ich möchte eigentlich keine weitere endgültige Frist zur außergerichtlichen Einigung setzen, sondern in den nächsten Tagen direkt zum RA "marschieren".

Was meint ihr dazu???


Eine kleine Anmerkung noch...
Habe im www recherchiert und über den Verkäufer herausgefunden, daß er als Angestellter im kaumännischen Bereich tätig ist.

Somit bin ich in Sachen Durchsetzung der Schadenersatzforderung positiv gestimmt...






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1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2501x hilfreich)

quote:
Somit bin ich in Sachen Durchsetzung der Schadenersatzforderung positiv gestimmt...



Im Moment hast du aber ausser der Kosten für das Einschreiben noch gar keinen bezifferbaren Schaden.

Ob es Sinn macht, die Ware einzuklagen? Eher nicht.

Bleibt der Ersatzkauf. Da müsstest du aber erst mal einen Schaden = höheren Kaufpreis minus Gebot nachweisen.

Siehe Hinweise ganz oben im thread.

Die Strategie solltest du mit dem RA durchsprechen. Dass wie immer das übliche Kostenrisko besteht, ist dir klar.

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1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
terrierXY
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 56x hilfreich)

Richtig, natürlich trage ich das Kostenrisiko.
Dessen bin ich mir voll bewußt.

Aber da mir der Verkäufer

-unsachlich
-beleidigend
-besserwisserisch
-dummfrech

entgegentrat, zieh ich die Sache nun durch.
Wäre die Kommunikation nach Auktionsende anders verlaufen, sähe meine Entscheidung vielleicht anders aus.

Man muss solch Leuten einen "Schuss vor den Bug setzen", sonst machen die das womöglich ohne Skrupel irgendwann wieder.
Ich kann das zwar nicht verhindern, aber Abschreckung (u. a. durch ein Gerichtsurteil) wirkt doch nachhaltiger, m. M. nach.




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