Verkäufer "verliert" Artikel

8. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
Padreic
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 32x hilfreich)
Verkäufer "verliert" Artikel

Hallo!

Nach Auktionsende schreibt der Verkäufer, dass er nicht liefern kann, da er den Artikel verloren hat.

Gibt es hierzu schon ein Gerichtsurteil etc. das ich ihm vorhalten kann?

Dass er nämlich das Verlorengegangensein des Artikels zu vertreten hat und lifern muss bzw. Schadensersatz zu leisten hat.

mfg

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
jurafrog
Status:
Schüler
(248 Beiträge, 71x hilfreich)

Urteile gibts da wie Sand am mehr :-)

Informier dich mal hier

http://www.internetrecht-rostock.de/vorkasse-keine-lieferung.htm

Meiner Meinung nach ist es besser, den Verkäufer mit Frist aufzufordern zu liefern. Urteile können in einem späteren Verfahren Angriffsfläche für die eigene Darstellung geben, intern kann man die jedoch sammeln.

Viel Erfolg.

PS: Über die Suchfunktion lässt sich hier einiges finden bei google und 123recht

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"Recht haben, Recht bekommen und Recht durchsetzen sind oft drei Paar Stiefel
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#2
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1124x hilfreich)

quote:
Urteile können in einem späteren Verfahren Angriffsfläche für die eigene Darstellung geben


So paranoid wäre ich ja nun auch nicht. Wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist, kann die Gegenseite daraus gar nichts stricken. Und spätestens bei einer Klage müßte der K ja entsprechende Argumente vorbringen, auf die der VK dann reagieren könnte.
Also läuft dein Hinweis eher hinaus auf "lege es auf jeden Fall auf eine Klage an, um dem richtig eins reinzuwürgen", aber er will ja einfach nur, daß der VK seine Sturheit aufgibt.

quote:
Dass er nämlich das Verlorengegangensein des Artikels zu vertreten hat


Umgekehrt müßte natürlich der VK beweisen, daß er den Untergang der Ware nicht zu vertreten hat. Wenn er "verloren" schon zugegeben hat, wird er z.B. kaum auf "gestohlen" umschwenken können.

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#3
 Von 
Padreic
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 32x hilfreich)

Kennt jemand zu dieser (einfachen) Fallkonstellation ein Urteil oder Literatur?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1124x hilfreich)

http://www.recht-in.de/kommentar/_ausschluss_der_leistungspflicht_paragraph_275_bgb_buergerliches_gesetzbuch_kommentar_860.html

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#5
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
Umgekehrt müßte natürlich der VK beweisen, daß er den Untergang der Ware nicht zu vertreten hat. Wenn er "verloren" schon zugegeben hat, wird er z.B. kaum auf "gestohlen" umschwenken können.


Welchen Unterschied macht es denn, ob der VK den Untergang zu vertreten hat oder nicht. Solange die Ware nicht abgeschickt wurde, ist dem VK auf ein Untergang zuzurechnen, auch wenn er diesen nicht zu vertreten hat.

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#6
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1124x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Welchen Unterschied macht es denn, ob der VK den Untergang zu vertreten hat oder nicht. <hr size=1 noshade>


Wenn der VK den Untergang nicht zu vertreten hat, wird er von der Schadensersatzpflicht frei, §280 I S. 2 BGB i.V.m. §275 BGB .

quote:<hr size=1 noshade>Solange die Ware nicht abgeschickt wurde, ist dem VK auf ein Untergang zuzurechnen, auch wenn er diesen nicht zu vertreten hat. <hr size=1 noshade>


Und das ergibt sich woraus, im Lichte des §280 BGB ?

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#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und das ergibt sich woraus, im Lichte des §280 BGB ?
<hr size=1 noshade>



Aus § 243 BGB im Fall der Gattungsschuld, d.h. fast immer beim gewerbl. VK.

So lange es die Gattung gibt, muß VK liefern, bis die Konkretisierung eingetreten und die Leistungsgefahr übergegangen ist.

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#8
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1124x hilfreich)

quote:
d.h. fast immer beim gewerbl. VK


Und woraus hellsehen wir gerade, daß der VK des TE gewerblich ist?

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und woraus hellsehen wir gerade, daß der VK des TE gewerblich ist? <hr size=1 noshade>



Das war eine allgemeine AW auf eine allgemeine Frage. Wo steht, daß er privat handelt?

Und der BGH hat (Vorsitz Frau Dr. Deppert) unter Hinweis auf § 275 BGB folgendes entschieden:

VIII ZR 209/ 05
Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. ...


Da ging es zwar um Nachbesserung, aber wenn man das ernst nimmt, würde das auch beim privaten Stückkauf bedeuten, daß gar keine Unmöglichkeit vorliegt, solange die Gefahr nicht übergegangen ist?

Frau Dr. Deppert kann man nicht mehr fragen, die ist im Ruhestand.

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#10
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1124x hilfreich)

quote:
Das war eine allgemeine AW auf eine allgemeine Frage.


Nein, Steffen hat pauschal behauptet "Solange die Ware nicht abgeschickt wurde, ist dem VK auf ein Untergang zuzurechnen, auch wenn er diesen nicht zu vertreten hat. " und darauf bezog sich auch dein Hinweis.

Ich will nur vermeiden, daß der TE hier etwas falsch versteht.

quote:
würde das auch beim privaten Stückkauf bedeuten, daß gar keine Unmöglichkeit vorliegt, solange die Gefahr nicht übergegangen ist?


Es kommt sehr auf die Umstände an. Ob eine "gleichartige und gleichwertige" Sache zu beschaffen ist, wenn es sich etwa um eine gebrauchte Ware handelt, halte ich doch für zweifelhaft - bisher hat die Rechtsprechung dort immer Unmöglichkeit angenommen. Also muß z.B. ein VK eines "Golf IV, rot, 125.000 km, Bj 1990" keinen weiteren Golf dieses Alters und dieser Laufzeit und dieser Farbe beschaffen.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>und darauf bezog sich auch dein Hinweis. <hr size=1 noshade>


???

Das war deine Frage:

"Und das ergibt sich woraus, im Lichte des §280 BGB ?"

Das war meine AW:

"Aus § 243 BGB im Fall der Gattungsschuld, d.h. fast immer beim gewerbl. VK."

Sogar unter sehr gesteigerten Maßstäben wüsste ich nicht, was daran zu kritisieren sein soll.

quote:<hr size=1 noshade>... wenn es sich etwa um eine gebrauchte Ware handelt, halte ich doch für zweifelhaft - bisher hat die Rechtsprechung dort immer Unmöglichkeit angenommen. Also muß z.B. ein VK eines "Golf IV ... <hr size=1 noshade>


Im o.g. BGH-Fall ging es gerade um einen Gebrauchtwagenkauf, Tenor:

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies (red. Möglichkeit der Ersatzlieferung) zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.

Da im Versandhandel eher selten dem Kauf eine "persönliche Besichtigung" vorausgeht, wird es schwer, die Unmöglichkeit anzunehmen, wenn man dem BGH folgt.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Padreic
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 32x hilfreich)

Hallo!

Vielen Dank für eure detaillierten Hinweise.

Es ist ein privater Verkäufer, aber ein neuer (nicht gebrauchter) Artikel.

Zusammenfassend kann man also sagen: Mit "hab ich verloren" wird er nicht durchkommen.

Das reicht mir auch schon.

Vielen Dank.

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