Verkäufer will Ware nicht Liefern

20. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12307.12.2020 13:33:07
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 9x hilfreich)
Verkäufer will Ware nicht Liefern

Hallo,
ich habe bei ebay ein Kleidungsstückfüe 1 Euro ersteigert uns sofort per Paypal bezahlt.
6 Tage später bekomme ich eine Nachricht von Verkäufer

Hallo,

meine Frau wollte diesen Artikel nicht verkaufen. Ich habe ihn vom falschen Stapel, dem Bügelstapel,genommen.
Ich habe leider mehrere Sachen fälschlicherweise inseriert.
Bitte um Verzeihung...

Würden Sie mir bitte Ihre Bankverbindung zwecks Rücküberweisung mitteilen?
Mein Paypal konnte funktioniert derzeit nicht richtig.

LG

Ich habe ihn darauf beantwortet, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, und ich auf eine Lieferung bestehe
Daraufhin kam die Antwort

Hallo,



wir haben ein Kaufvertrag geschlossen gemäß § 433 BGB und ich habe mich verpflichtet Ihnen das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Das Problem ist, dass der Rock nicht mein Eigentum ist und ich nicht das Übereignungsgeschäft gemäß § 929 BGB ausüben kann, da der Rock Eigentum meiner Frau ist und sie nicht Willens war, den Rock zu verkaufen und diesen auch nicht verkauft hat.



Deshalb fechte ich den Vertrag hiermit an gem. § 119 BGB , da meine Willenserklärung über Abschluss des Kaufvertrages auf einem Irrtum beruhte.

Selbstreden erstatte ich Ihnen den vollen Kaufbertrag zurück. Bräuchte bitte nur Ihre Bankverbindung.

Der Irrtum tut mir sehr leid, insbesondere, da Ihre Tochter sich bereits freute...

Meine Frage:
wie sieht das rechtlich aus? Kann das sein, dass man sich so immer ausreden kann, wenn etwas zu billig weggeht?
Was soll ich dem Verkäufer Antworten? Ich möchte die WAre haben, dass ich doch klar, dass er nicht Liefern möchte, weil 1 Euro zu billig ist.
Gruß
Alina0505

Problem bei eBay und Co?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

Du kannst ja klagen, in welcher Form auch immer.
Eine Anfechtung wg. Irrtum ist aber auch legitim.

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#3
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(586 Beiträge, 312x hilfreich)

Meiner Meinung nach ist das kein klassischer "Irrtum" im Sinne von §119 BGB . Er kann also anfechten, wird aber gleichzeitig schadenersatzpflichtig.

Besorg Dir den Rock woanders und stelle ihm die Differenz zwischen dem Preis und seinem Preis (1€) als Schaden in Rechnung, wenn er nicht zahlt schicke einen Mahnbescheid und klage zur Not (wenn er widerspricht). Die Chancen stehen m.E. recht gut.

Schau außerdem mal, ob er den Rock wieder eingestellt hat, oder was er sonst noch so anbietet.

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1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(586 Beiträge, 312x hilfreich)

Hrgh, also gut, ich formuliere es anders:

Meiner Meinung nach kann er nicht nach §119BGB anfechten, weil der VK weder über den Inhalt der Erklärung im Irrtum war noch eine solche Erklärung überhaupt nicht abgeben wollte. Die Erklärung war ihm inhaltlich völlig klar, und er wollte sie abgeben. Er hat nur ein Angebot gemacht, das er dann nicht einhalten konnte, das ist nicht automatisch ein Fall für §119.

Allerdings: wenn man annimmt, dass er aus irgend einem Grund DOCH anfechten könnte, dann wäre er nach §122BGB schadenersatzpflichtig, wenn der K nach Zustandekommen des Kaufes (vor der "Anfechtung") z.B. die Klamotten mit Gewinn weiterverkauft hätte.

Aber ich bleibe dabei: er kann nicht anfechten. Klassische "Irrtümer" nach §119BGB sind:

Vertippt um eine Kommastelle bei der Preiseingabe
Beim Angebotstext verlesen
Euro und Cent verwechselt
Sofortkauf eingestellt aber Auktion gemeint (als Sofortkaufpreis aus Versehen den vermeintlichen Startpreis eingegeben).

Aber nicht "anders als ich dachte gehört mir die Ware, die ich gerade verkauft habe, gar nicht". Nach der Logik könnte jeder VK, dem irgendwas zu billig weggeht, nach §119 anfechten, und das ist bekanntlich nicht der Fall. Vielmehr ist das wohl ein unbeachtlicher Motivirrtum.

-- Editiert Tommok am 21.04.2013 22:23

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#6
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Er hat nur ein Angebot gemacht, das er dann nicht einhalten konnte, das ist nicht automatisch ein Fall für §119. <hr size=1 noshade>


Das ist korrekt. Das ergibt sich schon aus §311a Abs. I BGB :

quote:<hr size=1 noshade>

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
<hr size=1 noshade>


Allerdings kann V den Rock nicht beschaffen, so dass er nach §275 I BGB von der Pflicht zur Leistung befreit ist. Er schuldet aber nach §311a Abs. II BGB Schadenersatz:

quote:<hr size=1 noshade>(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. <hr size=1 noshade>


Eine Fristsetzung ist bei dieser Sachlage nicht notwendig. Sie können Ersatz beschaffen und das Geld vom Verkäufer verlangen.

Wenn Sie nett sind schildern Sie dem Verkäufer noch mal die Rechtslage. Vielleicht hat die Frau ja ein Einsehen :-).

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"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"

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#8
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(586 Beiträge, 312x hilfreich)

Bitte nicht so ein Gezicke. Ich habe im zweiten Beitrag richtig(er) formuliert, was ich im ersten Beitrag ungenau oder auch falsch geschrieben habe. Nix mit "ich bleibe dabei".

Es gilt jedoch in jedem Fall: der Käufer KANN ersatzbeschaffen, wie aus Ebenezers hervorragendem Beitrag deutlich hervorgeht.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
Meiner Meinung nach kann er nicht nach §119BGB anfechten, weil der VK weder über den Inhalt der Erklärung im Irrtum war noch eine solche Erklärung überhaupt nicht abgeben wollte. Die Erklärung war ihm inhaltlich völlig klar, und er wollte sie abgeben.


Man muß hier im Einzelfall sehr genau differenzieren.

Die Erklärung des VK war ja "ich möchte diesen Pulli verkaufen", während er in Wahrheit diesen Pulli gar nicht verkaufen wollte (sondern einen vom anderen Stapel).

Das Hauptproblem sehe ich also weniger in der Frage, ob es sich formal um einen der Anfechtung zugänglichen Irrtum handelt, sondern eher darin, ob der VK diesen Irrtum plausibel machen kann.
Immerhin könnte man mit diesem Argument ("ich habe vom falschen Stapel genommen") jeden Kaufvertrag nachträglich anfechten, bei dem einem die Ware zu billig wegging, weil der Irrtum überhaupt nicht überprüfbar bzw. nachvollziehbar ist (im Gegensatz zu "habe 2000 EUR statt 200 EUR eingegeben", das ist plausibel und nachvollziehbar).

Es müßten also schon weitere Aspekte hinzutreten - hat der VK den Artikel klar beschrieben ("Karsten Klein Edelpullover, Größe S, rosa", evtl. gar mit Foto), wird man ihm den Irrtum wohl weniger abnehmen als wenn er nur allgemein "grüner Pulli, Größe S" geschrieben hätte.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Erklärung des VK war ja "ich möchte diesen Pulli verkaufen", während er in Wahrheit diesen Pulli gar nicht verkaufen wollte (sondern einen vom anderen Stapel). <hr size=1 noshade>


Vorsicht! Ich erlaube mir eine kleine Korrektur weil das ein häufiger Fehler ist. Der Verkäufer wollte ja gerade diesen Pullover verkaufen. Er hat sich nicht vergriffen.

Das Problem ist ein anderes: (1) nahm er an er solle ihn verkaufen und (2) er nahm an dazu berechtigt zu sein.

Beides sind aber keine Erklärungsirrtümer (falsches gesagt) sondern Motivirrtümer (etwas anderes gewollt). Der VK sagte ja genau das was er wollte (dieser Pullover zu diesem Preis). Der Fehler lag in den Annahmen die zur Bildung dieses speziellen Willens führten.

Motivirrtümer sind nach §119 II BGB aber nur beachtlich, wenn sie sich in einer bestimmten Form - nämlich im Rahemn einer verkehrswesentlichen Eigenschaft - auf den Geschäftsgegenstand beziehen.

Die Eigentümerstellung bzw. Berechtigung ist aber gerade keine solche, da sie der Sache nicht "originär anhaftet".

Eine Anfechtung scheidet daher in diesen Fällen aus.

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#11
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)


Den Ausführungen von "Ebenezer" ist im Wesentlichen zuzustimmen.

I. Anfechtung

Im Allgemeinen ist in Fällen fehlenden Eigentums oder fehlender Berechtigung eine Anfechtung gemäß § 119 BGB nicht möglich.

Für Abs. 1 fehlt es an einem relevanten Irrtum.

Für Abs. 2 fehlt es an einer verkehrswesentlichen Eigenschaft, da das Eigentum oder die fehlende Berechtigung keine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache darstellen.

Etwaige Schadensersatzansprüche gemäß § 122 BGB sind mithin nicht einschlägig. Ebenso stellt sich dann folglich auch keine Problematik hinsichtlich der Beweisführung eines Irrtums.

II. Schadensersatz

Zutreffend ist, dass im Allgemeinen in Fällen von (anfänglich) fehlendem Eigentum oder von fehlender Berechtigung Schadensersatzansprüche aus § 311a Abs. 2 BGB möglich wären.

Maßgeblich wäre dann, ob der Schuldner sich gemäß § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB entlasten kann. Entlasten könnte er sich dann, indem er darlegt/nachweist, dass er bei Vertragsschluss das Leistungshindernis (das fehlende Eigentum, die fehlende Berechtigung) nicht kannte und nicht kennen musste (§ 311a Abs.2 Satz 2 BGB i.V.m. mit § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Gelingt dem Schuldner dahingehend die Entlastung, schließt dies den Schadensersatzanspruch aus § 311a Abs. 2 BGB aus.

-- Editiert JuR am 24.04.2013 01:02

1x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)


Richtig. Vielen Dank für den schnellen Hinweis auf den Schreibfehler. Er wurde korrigiert.

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