Verkäufer will nach zurücktreten des Kaufvertrages mich vor Gericht schleppen?

18. Juni 2003 Thema abonnieren
 Von 
Kaefer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkäufer will nach zurücktreten des Kaufvertrages mich vor Gericht schleppen?

Hi,
ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Ich habe etwas ersteigert, und wollte es per Rechnung bezahlen, weil ich schon einmal auf Überweisung reingefallen bin, und ebay da ja nichts gegen tut :-(

Dieser wehrte sich aber ziemlich, sagte das würde bei ebay so laufen, und bla. darauf hin habe ich gesagt, wenn man in einem OnlineShop einkauft, dann auch auf Rechnung ODER man bezahlt und bekommt 3% Skonto. Was sich aber nicht auf DIESE Auktion bezogen hat. Er hat mich wüst beschimpft und daraufhin bin ich vom Kaufvertrag zurück getreten.

Dann bekam ich beim bieten auf etwas anderes ein PopUp Fenster, wo stand ich wäre verwarnt worden.

Jetzt hat er mir eine negative Bewertung hinterlassen,
Beschwerde: Weigert sich nach Auktionsende den Artikel zu bezahlen, VORSICHT
was so ja gar nicht stimmt! Darauf hin habe ich auch eine negative Bewertung hinterlassen:
Beschwerde : Unseriöser Verkäufer. Weigert sich auf andere Weise zu zahlen. VORSICHT!

ANtwort von ihm: Antwort von www-jd-reitsport-de - NACH DER AUKTION DEN PREIS VERHANDELN, SO NICHT, SEHR UNSERIÖSER KÄUFER,VORSICHT

Stimtm ja auch nicht!

dann kam eine eMail:

das Sie jetzt uns aus Rache Negativ bewertet haben war ein Fehler.

Wir werden die Sache unseren Rechtsanwälten übergeben und Sie wegen Betrug anzeigen und auf Erfüllung des Kaufvertrages gegen Sie Klage erheben.

Sie sind nach Deutschen Recht einen gültigen Kaufvertrag eingegangen und haben sich geweigert diesen zu erfüllen bzw. wollten nach Auktionsende einen Rabatt oder auch Skonto aushandeln.

Sämtliche Mails von Ihnen liegen unseren Rechtsanwälten und auch eBay vor.

eBay ist über den gesamten Vorgang informiert.

Kann er das einfach so machen? Ich bin doch vom Kaufvertrag zurück getreten!

Bitte um schnelle Antwort, vielen dank!

Sarah

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HarryVic
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 79x hilfreich)

Die Frage ist, welche Zahlungsbedingung vereinbart war. In den meisten Fällen hat der Verkäufer diese Bedingung in seinem Angebot angeben.

Außerdem verlangen Verkäufer bei Ebay in den meisten Fällen Vorkasse. Deshalb kann diese Zahlungsabwicklung - wenn es ein Gericht so sieht - als Verkehrssitte angesehen werden, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Angenommen, der Verkäufer hat "Vorabüberweisung" als Zahlungsbedingung genannt, so ist es Sache des Kaufinteressenten vor Abgabe des Gebots sich mit dem Verkäufer auf eine andere Zahlungsbedingung zu einigen.
Ansonsten muss der Käufer so zahlen, wie im Angebot angegeben. Der Käufer kann also nicht einseitig nachträglich den Vertrag verändern. Er muss erfüllen und kann auch nicht vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer ist im Recht.

Unabhängig von dem Verlangen einer Vorabweisung kann sich der Käufer natürlich auch die Ware abholen und bei Übergabe bezahlen.

Mfg
Harry

-----------------
"Harry"

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#2
 Von 
Kaefer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry,
nein er hat nur Überweisung geschrieben :o)

Nichts von davor oder danach. Er war auch so schlau und hat geschrieben, dass das Geld 7 Tage nach Auktionsende auf seinem Konto sein muss, aber auch da NICHTS mit Lieferung etc.

Sarah

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#3
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kaefer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Powerseller,

danke für die Antwort. ich möchte es aber nicht haben, denn mit solchen Verkäufern möcht ich nxi zu tun haben :-) Bin ja vom Kaufvertrag zurück getreten.

Aber danke fpr deine Ehrliche Meinung. Wegen der rechnugn bei 18€:

Ich habe was ersteigert für "lächerliche" 10 Euro oder so, mit Porto 15 € . Für ein Azubis (schulisch) ist sowas auch Geld, und nicht lächerlich. Ich habe das Geld überwiesen, und NIE die Ware erhalten. Auf Mails hat der Verkäufer auchnicht mehr geantwortet. Daher eben nur noch Rechnung.

Vielen Dank,
Sarah

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#5
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Kaefer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich verstehe nur nicht, warum ich jetzt noch zahlen soll?! Die Sache ist ja erledigt, soweit.

Die Verwarnung kam von ihm. Weil ich ja nicht gezahlt habe. Bin wie gesagt vom Kaufvertrag zurück getreten.

Achso, zu dem Inektenmittel: Die mit der anderen Ware hat auch zig davon im Angebot gehabt. Also kann man davon auch nicht differenziren...

Also, bitte nochmals um erklärung, warum ich noch zahlen solte?!

danke :-)

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#7
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)

Hallo,

offensichtlich handelt es sich um einen gewerblichen Verkäufer und von daher können Sie sowieso 14 Tage lang ohne Angabe von Gründen vom Kaufvertrag zurücktreten.

Wäre der VK privat, dann hätten Sie unabhängig von den vorgefallenen Dingen einen Kaufvertrag abgeschlossen, den Sie nicht einfach durch "Kündigung" auflösen können.

Aber wie gesagt in diesem Fall haben Sie ein 14tägiges Rücktrittrecht.

Beim Kauf zwischen Unternehmer und Verbraucher ("Verbrauchsgüterkauf", B2C) gibt es einige wesentliche Unterschiede zum Kauf zwischen Privatpersonen. Diese dienen dem Schutz des Verbrauchers und sind daher auch meistens unabdingbar (d. h. der Unternehmer kann sich weder durch entsprechend formulierte AGB noch durch eine Klausel in einem individuell ausgehandelten Vertrag um diese Rechte des Verbrauchers drücken).

Die wichtigsten (jedoch nicht alle) Unterschiede kurz angerissen:


a) Sachmängelhaftung
Auch beim Verbrauchsgüterkauf muß der Verkäufer grundsätzlich 24 Monate für Sachmängel haften (siehe 4.2.4.2). Diese Frist läßt sich allerdings im Gegensatz zum privaten Kauf nicht beliebig kürzen: bei Gebrauchtwaren muß man mindestens 12 Monate und bei Neuwaren weiterhin 24 Monate geradestehen (§ 475 II BGB ). Zudem gibt es eine Beweislastumkehr: zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate ein Sachmangel, ist grundsätzlich zu vermuten, daß die Sache von Anfang an fehlerhaft - der Verkäufer muß also beweisen, daß der Käufer den Mangel verursacht hat (§ 476 BGB ).

Wie oben beschrieben ist dies zwingendes Recht (§ 475 I BGB ) - der Verkäufer kommt als nicht drum herum.


b) Gefahrenübergabe
§ 447 BGB regelt, daß die Gefahr des Untergangs der Sache auf dem Transportweg beim Käufer liegt (siehe auch 4.2.2.1). Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für den Kauf zwischen Händler und Privatmann (§ 474 II BGB ). Also haftet der Verkäufer für alle Mängel, die entstehen, bis der Käufer die Ware in Händen hält, z. B. für Transportschäden.

Da auch diese Reglung wieder unabdingbar ist (§ 475 I BGB ), bringt es nichts, den Käufer zwischen versichertem und unversichertem Versand wählen zu lassen: geht die Sendung verloren, haftet er so oder so nicht.


c) Widerrufsrecht
Bei Verträgen, die über Fernkommunikationsmittel (z. B. das Internet) geschlossen worden sind, - den sogenannten Fernabsatzverträgen - gibt es besondere Vorschriften. Danach hat der Käufer ein grundsätzliches Rückgaberecht von 14 Tagen (§§ 312d I, 355 BGB ). Diese Frist beginnt jedoch erst, sobald er die Waren erhalten hat und sobald Du Deiner Informationspflicht nachgekommen bist (§ 312d II BGB ): Du mußt ihn nämlich u. a. darauf hinweisen, daß er ein Widerrufsrecht hat.

Informierst Du ihn nicht, erlischt sein Widerrufsrecht auch nicht (§ 355 III S. 3 BGB ). Außerdem könnte z. B. ein Mitbewerber auf die Idee kommen, Dich wegen Deines Verhaltens abzumahnen bzw. abmahnen zu lassen ... und das würde teuer für Dich.

Die Kosten für die Rücksendung trägst Du. Bei einem Bestellwert bis zu 40 EUR darfst Du allerdings mit Käufer vertraglich vereinbaren (d. h. es in Deine Auktionsbeschreibung aufnehmen), daß er die Rücksendekosten selbst übernehmen muß. (§ 357 II BGB )

Auch diese Bestimmungen zu den Fernabsatzverträge sind zwingendes Recht (§ 312f BGB ).


http://www.auktionen-faq.de/rechtliches/#4253


Was die positiven Bewertungen von Vielverkäufern betrifft sind die nur bedingt hilfreich, da erfolgreiche Verkäufer leichter negative Bewertungen durch eBay löschen lassen können. Darin dürften Sie als Powerseller mir Recht geben :)
Allerdings ist die Vorauskasse eine übliche Zahlungsart und nur weil man einmal Pech hatte heißt das nicht, dass es das nächste Mal erneut so ist.

Wenn Sie so schnell negativ bewerten haben Sie das Bewertungssystem bei Ebay nicht richtig verstanden. Es gibt einen guten Grund warum man 90 Tage zur Bewertung Zeit hat und nur in Ausnahmefällen würde ich negativ bewerten. Im Regelfall laufen Auktionen gut ab auch wenn es ab und zu mal Verzögerungen gibt die allerdings auch kein Grund für rot sind.

Sie können zwar vom Kauf zurücktreten aber lernen Sie daraus, dass Sie in Zukunft VOR Abgabe eines Angebotes den VK fragen, ob er mit Ihren Vorstellungen konform geht.

Gruß

sabi70 :)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Kaefer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo sabi,
vielen dank auch dir :-)

Wie gesagt, er hat ja jetzt erst bewertet, ist bestimmt schon nen Monat oder so her.

Wäre das jetzt anrüchig von mir, meinen EbayAccount löschen zu lassen? Denn ich habe wirklich keine Lust mehr auf ebay. (hat noch mehrere Gründe)

Warum buchen die mir eigentlich ständig Geld ab, obwohl ich nichts einstelle oder ersteigere?

Sarah

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)

Bei 62 positiven Bewertungen (von verschiedenen Mitgliedern) sind 5 negative und 3 neutrale schon ziemlich heftig.
2 von Deinen Bewertungen sind, wie unschwer zu erkennen, mindestens zu schnell verteilt .... wie gesagt man hat 90 Tage Zeit ... also nix überstürzen und nur, wenn es wirklich nicht geklappt hat diese Option nutzen, denn Sie "versauen" auf diese Art die Profile von sauberen Verkäufern und als Retoure haben Sie auch nicht grade wenige kassiert was Ihr Profil auch nicht vertrauenswürdiger macht.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Kaefer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

sabi, okay. Ich will ja jetzt eh "kündigen"

Wäre das denn anrüchig, eben wegen dem obigen Thema?

Sarah

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)

Wenn Sie keine Auktionen durchführen darf eBay auch kein Geld abbuchen. Prüfen Sie dazu Ihren Kontostand.
Ansonsten können Sie selbstverständlich jederzeit Ihr Konto kündigen. Sie verschwinden dann zwar nicht bei der Mitgliedersuche aber Sie erscheinen dann als nicht angemeldetes Mitglied.
Wenn Sie Ebay nicht mehr nutzen wollen, dann ist eine Abmeldung auch sehr sinnvoll, da es einige Hacker gibt die sich in fremde Accounts einlocken um über diese unseriöse Transaktionen abzuwickeln.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Kaefer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, vielen lieben Dank für ihre Auskunft.

Sarah

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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