Verkauf eines reparierten Handys bei eBay, wie ist man auf der sicheren Seite?

12. Juli 2023 Thema abonnieren
 Von 
Dia37
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkauf eines reparierten Handys bei eBay, wie ist man auf der sicheren Seite?

Wie kann man sein Angebot formulieren, wenn man ein Handy verkaufen möchte, das zwar vollkommen funktioniert, aber dessen Rückseite bereits „repariert" wurde?

Es wurde nach einem Sprung ein neues Glas an der Rückseite angebracht. Die Funktion des Handys war durch den Sprung nicht beeinträchtigt.

Sollte man es lieber vorsichtshalber als defekt und nicht funktionsfähig einstellen, oder genügt es, die Angelegenheit genau so zu beschreiben?

Falls der Käufer einen Sachmangel geltend macht: genügt dann eine volle Rückerstattung ohne Rückgabe des Handys, um seine Klage abzuweisen, oder schuldet der Verkäufer ihm dann auf Verlangen ein mängelfreies Handy oder eine Reparatur?

Danke!




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8599 Beiträge, 4096x hilfreich)

Hallo,

wenn du in deiner Beschreibung angibst, dass das Handy repariert wurde, sollte das eigentlich genügen. Lediglich solltest du vielleicht noch erwähnen, ob es sich bei dem Ersatzteil um ein Original handelt, oder um ein Ersatzteil aus dem Zubehör.

Damit sollte eigentlich alles passen...

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129590 Beiträge, 41335x hilfreich)

Zitat (von Dia37):
wie ist man auf der sicheren Seite?

Gar nicht.



Zitat (von Dia37):
genügt es, die Angelegenheit genau so zu beschreiben?

Ich würde meinen ja.



Zitat (von Dia37):
Falls der Käufer einen Sachmangel geltend macht: genügt dann eine volle Rückerstattung ohne Rückgabe des Handys, um seine Klage abzuweisen

Nein.



Zitat (von Dia37):
schuldet der Verkäufer ihm dann auf Verlangen ein mängelfreies Handy oder eine Reparatur?

Der Verkäufer schuldet was Gesetz und Rechtsprechung vorsehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5448 Beiträge, 1823x hilfreich)

Zitat (von Dia37):
Sollte man es lieber vorsichtshalber als defekt und nicht funktionsfähig einstellen,


Kann man machen, dann wird man aber halt nur einen Bruchteil des Wertes dafuer bekommen. Und Falschbezeichnungen ins Blaue hinein ("konnte nicht testen, verkaufe daher als defekt, hat aber zuletzt noch funktioniert") sind erst recht keine gute Idee.

0x Hilfreiche Antwort

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