Wie kann man sein Angebot formulieren, wenn man ein Handy verkaufen möchte, das zwar vollkommen funktioniert, aber dessen Rückseite bereits „repariert" wurde?
Es wurde nach einem Sprung ein neues Glas an der Rückseite angebracht. Die Funktion des Handys war durch den Sprung nicht beeinträchtigt.
Sollte man es lieber vorsichtshalber als defekt und nicht funktionsfähig einstellen, oder genügt es, die Angelegenheit genau so zu beschreiben?
Falls der Käufer einen Sachmangel geltend macht: genügt dann eine volle Rückerstattung ohne Rückgabe des Handys, um seine Klage abzuweisen, oder schuldet der Verkäufer ihm dann auf Verlangen ein mängelfreies Handy oder eine Reparatur?
Danke!
Verkauf eines reparierten Handys bei eBay, wie ist man auf der sicheren Seite?
12. Juli 2023
Thema abonnieren
Frage vom 12. Juli 2023 | 14:50
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkauf eines reparierten Handys bei eBay, wie ist man auf der sicheren Seite?
#1
Antwort vom 12. Juli 2023 | 15:03
Von
Status: Richter (8599 Beiträge, 4096x hilfreich)
Hallo,
wenn du in deiner Beschreibung angibst, dass das Handy repariert wurde, sollte das eigentlich genügen. Lediglich solltest du vielleicht noch erwähnen, ob es sich bei dem Ersatzteil um ein Original handelt, oder um ein Ersatzteil aus dem Zubehör.
Damit sollte eigentlich alles passen...
#2
Antwort vom 12. Juli 2023 | 21:20
Von
Status: Unbeschreiblich (129590 Beiträge, 41335x hilfreich)
Zitat :wie ist man auf der sicheren Seite?
Gar nicht.
Zitat :genügt es, die Angelegenheit genau so zu beschreiben?
Ich würde meinen ja.
Zitat :Falls der Käufer einen Sachmangel geltend macht: genügt dann eine volle Rückerstattung ohne Rückgabe des Handys, um seine Klage abzuweisen
Nein.
Zitat :schuldet der Verkäufer ihm dann auf Verlangen ein mängelfreies Handy oder eine Reparatur?
Der Verkäufer schuldet was Gesetz und Rechtsprechung vorsehen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Internetauktionen" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 13. Juli 2023 | 09:05
Von
Status: Junior-Partner (5448 Beiträge, 1823x hilfreich)
Zitat :Sollte man es lieber vorsichtshalber als defekt und nicht funktionsfähig einstellen,
Kann man machen, dann wird man aber halt nur einen Bruchteil des Wertes dafuer bekommen. Und Falschbezeichnungen ins Blaue hinein ("konnte nicht testen, verkaufe daher als defekt, hat aber zuletzt noch funktioniert") sind erst recht keine gute Idee.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
302.227
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Ähnliche Themen
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
6 Antworten
-
3 Antworten
Top Internetauktionen Themen
-
5 Antworten