Verkauf von PKW bei Ebay (Spassbieter)

9. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
Sebastian_G.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkauf von PKW bei Ebay (Spassbieter)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hab meinen Wagen bei dem Auktionshaus eBay angeboten. Der Wagen stand als Auktion mit Mindestpreis im Netz, außerdem hatte ich die Option Sofort Kauf ausgewählt.
Nach etwa 4 Tage im Laufzeit, hatte ich 20 Beobachter und Gebote um etwa 4000€ auf dem Wagen.
Bis das Samstagsabends ein Interessent den Wagen im Sofort Kauf für 13999€ kaufte.
Ich schrieb den Käufer an, doch dieser meldete sich nicht. Nach etwa 3 Tagen meldete ich mich telefonisch beim Käufer, dieser sagt mir das er nicht wüsste das man wenn man auf Sofort Kauf klickt den Wagen auch wirklich direkt kauf.
Dem Käufer versuchte ich zu erklären das ich nun den Wagen noch eine Woche länger Unterhalten müsste, da er die Auktion ja jetzt beendet habe und somit keiner mehr die Chance hat auf den Wagen zu bieten. Der Käufer wollte dies nicht wirklich einsehen.

Wie kann ich weiter vorgehen?
Ist dieser Satz am Ende einer Auktion, von wegen Spassbieter werden auf 10% der Verkaufswert verdonnert rechtens?

Der Wagen wird privat verkauft, auch wenn das Ebay-Konto ein gewerbliches Konto ist.

MfG




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sailor2006
Status:
Praktikant
(796 Beiträge, 202x hilfreich)

Nummer der Aktion???

quote:
Dem Käufer versuchte ich zu erklären das ich nun den Wagen noch eine Woche länger Unterhalten müsste, da er die Auktion ja jetzt beendet habe...


wie ? was? Dauer der Aktion?





Gruss vom Strand

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sebastian_G.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

danke für die "frühe" Antwort. ;-)

Hab ihm versucht zu erklären das dee Auktion jetzt aus ist und keiner mehr bieten kann weil er die Auktion mit dem Sofort Kauf beendet hat.

Meine Frage einfach nur, kann ich den Käufer irgendwie haftbar machen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Manu_1980
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 19x hilfreich)

Kann man denn, wenn schon Gebote abgegeben wurden, überhaupt noch "Sofort-Kaufen"? Ich dachte immer, das geht nur, wenn noch keine Gebote abgegeben wurden.
Dass der Account gewerblich ist, macht die Sache auch nicht einfacher, der Käufer wird vermutlich einfach vom Widerrufsrecht Gebrauch machen.

-- Editiert am 09.04.2009 11:10

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#4
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(950 Beiträge, 352x hilfreich)

> Der Wagen wird privat verkauft, auch wenn das Ebay-Konto ein gewerbliches Konto ist.

Könnte im Streitfall problematisch sein. Das ist dasselbe als wenn du deinen Privat-PKW auf Firmenpapier verkaufst. Der K wird möglicherweise einwenden, du seist gewerblich und ihm stehe deswegen ein Widerrufsrecht zu. Dann hast du in einem Prozeß mit Streitwert 14,000 EUR das Risiko, daß ein Gericht dich daran festhält, daß du deinen gewerblichen Account benutzt hast, auch wenn du vielleicht nicht generell gewerblich mit Autos handelst. Das wäre mir persönlich zu gefährlich.

Am sichersten wäre, dem K eine beweisbare (Einschreiben/Rückschein) angemessene Frist zu Bezahlung und Abnahme zu setzen. Nach Fristablauf erklärt man dann Rücktritt verbunden mit Schadensersatzforderung. Dann verkauft man das Auto erneut und klagt den Differenzwert zu den 14,000 EUR ein, das dürfte wesentlich weniger sein und damit das Prozeßkostenrisiko senken (bei mehr als 9,000 EUR Verkaufserlös muß man z.B. nicht gleich zum LG).

> Ist dieser Satz am Ende einer Auktion, von wegen Spassbieter werden auf 10% der Verkaufswert verdonnert rechtens?

Ungefähr ja. Du könntest aber wohl den K nur *entweder* auf 1,400 EUR Vertragsstrafe *oder* den o.a. Differenzschaden zu einem weiteren Verkauf verklagen, nicht jedoch auf beides, da die Vertragsstrafe deinen Schadensersatz schon pauschalisiert.

Unklar ist mir (ich halte es aber für gut möglich), ob du sogar *nur* auf die 1,400 EUR klagen kannst und nicht auf einen (möglicherweise viel höheren) Differenzschaden, weil du mit der Klausel einen pauschalen Schadensersatz vertraglich festgelegt hast und somit alle Schadensersatzforderungen auf diese Summe begrenzt wären.

> dieser sagt mir das er nicht wüsste das man wenn man auf Sofort Kauf klickt den Wagen auch wirklich direkt kauf

Das tut man ja auch nicht, weil es auch dort noch mal eine Nachfrageseite gibt, auf der alles klar steht. Auf einen Irrtum (§119 BGB ) wird sich der K also kaum glaubwürdig berufen können.

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#5
 Von 
guest123-2205
Status:
Schüler
(487 Beiträge, 315x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sebastian_G.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@CvD danke für die Aufschlussreichen Hinweise.

Wie genau könnte ich so ein 1. Schreiben denn formulieren?

Darf ich schon meinen Schadensersatzforderungen rein schreiben?

Macht es einen Unterschied das der K erst 17 Jahre ist?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(950 Beiträge, 352x hilfreich)

> Wie genau könnte ich so ein 1. Schreiben denn formulieren?

Rechtsberatung im Einzelfall ist uns Laien leider nicht zulässig.

> Darf ich schon meinen Schadensersatzforderungen rein schreiben?

Du "darfst" so manches. Ob es sinnvoll ist, gleich die dicken Kanonen auszupacken, ist die Frage.

> Macht es einen Unterschied das der K erst 17 Jahre ist?

Why, yes, Sir! Dann wäre der Kaufvertrag schwebend unwirksam und käme nur bei Genehmigung durch die Erziehungsberechtigten zustande.

Eine Schadensersatzforderung aufgrund des Vertrages (deine "Spaßbieterklausel" ) wäre dann Essig.

Ob du einen "normalen" Schadensersatz fordern kannst, wäre noch die Frage (der Differenzschaden wäre wohl nicht durchsetzbar, weil ansonsten der Jugendliche genau so gestellt wäre als wäre der Vertrag wirksam und er nur abnahmeunwillig - das wird nicht funktionieren) - in der Praxis wird das aber wohl wenig bringen.

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(950 Beiträge, 352x hilfreich)

Warum? Wäre eine entsprechende, den Schadensersatz nach oben begrenzende Regelung grundsätzlich unwirksam (wenn wir mal unterstellen, es handele sich nicht um AGB oder als derart qualifizierbare Formulierungen)?
Oder wäre nur in diesem Fall (möglicherweise "verständigerweise" ) darauf abzustellen, der VK habe den Schadensersatz nicht nach oben begrenzen wollen?

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