VerkaufsRücktritt bei Ebay

5. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Kerze
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
VerkaufsRücktritt bei Ebay

Gilt bei einem Verkauf bei Ebay, als Sofortkauf, auch das Fernabsatzgesetz.

Mein Fall. Habe bei Ebay einen Artikel eingestellt. Startpreis solllte sein 1 Euro(wegen der Ebaygebuehren). Habe aus versehen die 1 Euro bei Sofortkauf eingetragen. Und siehe da Sofortkauf wurde unmittelbar nach einstellen des Artikels ausgeführt. Der Artikelwert beläuft sich aber auf ca. 500 Euro.
Wie gesagt aus versehen wurde die Option Sofortkauf zu 1 Euro aktiviert.

KANN ICH VOM VERTRAG IN DER 14 TAGES-FRIST ZURÜCKTRETEN.

Problem bei eBay und Co?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Also:

1. Fernabsatz gilt, wenn der VK gewerblich handelt.

2. Fernabsatz bedeutet aber nicht, daß der *Verkäufer* zurücktreten kann - das kann nur der Käufer.

3. In Ihrem Fall würde ich unverzüglich (§121 BGB ) wegen Irrtums (§119 BGB ) anfechten.
Ihr Fall wurde bereits vor Gericht eindeutig geklärt - offensichtlicher Erklärungsirrtum, sodaß Sie den Kaufvertrag nicht erfüllen müssen.
Fechten Sie am besten per eMail und zusätzlich (!) Einschreiben/Rückschein an (wegen der Beweisbarkeit), dann sind Sie auf der sicheren Seite.

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#2
 Von 
Kerze
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

danke Mareike,
und das reicht , ja ?

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#3
 Von 
bimplhuber
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Mareike

Warum muss es eigentlich immer Einschreiben mit Rückschein sein?
Ich finde Einwurf-Einschreiben viel besser:
1.) Bei Einschreiben mit Rückschein kann der Zugang verhindert werden (durch Nichtabholung).
2.) Rückschein kostet mehr Geld.

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#4
 Von 
Gesil
Status:
Schüler
(414 Beiträge, 46x hilfreich)

@ bimplhuber

toll, dann wirft der Postbote das Einschreiben in den (evtl.) offenen Briefkasten des Empfängers und weil der Briefkasten für alle Hausbewohner (und deren Besucher) zugängig ist (war z.B. bei meiner alten Firma so), kann der Empfänger noch immer aussagen, den Brief nie erhalten zu haben.

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#5
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Nun, prinzipiell reicht auch ein Einwurfeinschreiben.

Aber: es kann immer Umstände geben, bei denen die Gegenseite den Zugang bestreiten kann (und wenn es Brandstiftung im Briefkasten war), daher spart man sich mit dem Rückschein solchen Ärger (bei Rückschein wird die Gegenseite nicht mal *versuchen*, den Zugang zu bestreiten).

Abgesehen davon gilt ein Einschreiben bei Annahmeverweigerung oder zweimaliger vergeblicher Zustellung (nicht auf der Post abgeholt) trotzdem als zugestellt (BGH-Rechtsprechung), sodaß auch dieses Argument nicht zieht. :)

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#6
 Von 
bimplhuber
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber ist denn z. B. die "Brandstiftung im Briefkasten" ein Problem des Absenders, wenn der durch Einwurf-Einschreiben beweist, dass die Sendung in den Briefkasten geworfen wurde?
Ist dann nicht trotzdem der Brief zugegangen?

Genau um die Verzögerung (bei Zugangsvereitelung) geht es mir. In der Zeit, die es braucht, bis ich mitbekomme, dass die Sendung nicht abgeholt wurde, ist dann der Empfänger z. B. schon in Verzug und zahlt Zinsen.

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#7
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Auf die paar Tage kommt es bei den Zinsen doch auch nicht an, nicht mal bei fünfstelligen Beträgen. :)

Ich sage ja auch nicht, daß man bei Einwurfeinschreiben *erfolgreich* den Zugang bestreiten kann, aber versuchen wird die Gegenseite es.

Das macht dann schon mal extra Arbeit für den Anwalt, wenn auch noch über Zustellung gestritten wird.

Und wenn man Pech hat und an einen depperten Amtsrichter gerät, wird der das vielleicht sogar glauben.

Warum also unnötiges Risiko eingehen? :)

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#8
 Von 
bimplhuber
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Unter Kaufleuten fallen bei einer Summe i. H. v. 50000,- € ca. 37,45 € an Zinsen an bei nur 2 Tagen Verzug!

Da können ganz hübsche Summen zustande kommen!

Beim Zugang gibt es ja quasi nichts zu bestreiten. Die Post dokumentiert ja die Auslieferung und es kann eine Auslieferungsbestätigung bei der Post angefordert werden.
Das gleiche Bestreiten wäre ja auch beim Einschreiben mit Rückschein denkbar.

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#9
 Von 
Gesil
Status:
Schüler
(414 Beiträge, 46x hilfreich)

Hmm, beim Einschreiben mit Rückschein quittiert aber doch der Empfänger den Erhalt des Briefes, oder?

Anders beim Einwurf-Einschreiben. Da hält der Postbote zwar fest, dass er den Brief eingeworfen hat, aber (wie in meinem Fall) bei offenem Briefkasten ist lange nicht gewährleistet, dass der Brief den Empfänger erreicht hat.

Das leutet nem depperten Amtsrichter vielleicht sogar ein :)

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#10
 Von 
bimplhuber
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber mit dem "Einwurf-Einschreiben" wird doch bewiesen, dass der Einwurf in den offenen Briefkasten erfolgt ist.

Dass damit der Zugang erfolgt ist, müsste jedem Amtsrichter einleuchten.
Ob der Empfänger tatsächlich den Brief erhalten hat, ist doch egal, oder?

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#11
 Von 
Gesil
Status:
Schüler
(414 Beiträge, 46x hilfreich)

Bei einem offenen Briefkasten, an den alle Hausbewohner (und deren Gäste ect. pp.) herankommen, wäre ich da nicht zu 100 % sicher.

Warum also nicht "auf Nummer sicher" gehen ??

0x Hilfreiche Antwort

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