Verkaufsrücktritt

4. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
wissen
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkaufsrücktritt


hallo,

habe eine wichtige frage zum Thema ebay!

Ich habe bei ebay etwas verkauft, die auktion ist erfolgreich abgeschlossen worden!
Nun habe ich jedoch festgestelt, das die verkauften artikel erheblich mehr wert waren(einige tausend Euro)!!!!
Gibt es eine Möglichkeit noch vom verkauf zurückzutreteten?
Gibt es hier Erfahrungen?
was kann ich tun?




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"Grüsse wissen"

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
FZUE
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

sorry

-- Editiert von FZUE am 04.05.2004 14:03:03

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#2
 Von 
Trebor
Status:
Praktikant
(671 Beiträge, 32x hilfreich)

Ohne schadensersatzpflichtig zu sein wohl nicht.

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#3
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)

Der VK ist für das einstellen der Auktion verantwortlich.
Wenn er sich dabei vertippt, käme eine Anfechtung/Aufhebung des Vertrages evt. in Frage.
Sicherer ist jedoch, die Auktion vor Ablauf zu beenden.

Bemerkt er erst nach der Auktion, dass er sich "eigentlich geirrt" hat, ist es sein eigenes verschulden - niemand ist verpflichtet zu verkaufen...

Für deine (wahrscheinlich abgelaufene) Auktion, sehe ich da keine Chance :(

Gruss
MichiM

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"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus ;) "

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#4
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wissen
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

aber einfach nicht verkaufen? ich denke hier wird der Käufer einen doch rechtlich dazu zwingen können? man geht doch enen rechtswirksammen Kaufvertrag bei ebay ein!?
was heißt zudem muß nicht verkaufen??


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"Grüsse wissen"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Trebor
Status:
Praktikant
(671 Beiträge, 32x hilfreich)

@Powerseller
Wenn der Artikel einmal verkauft wurde muss er auch abgetreten werden oder der Schaden muss ersetzen werden (wenn z.B.: der Artikel "ausversehen" verschrottet wurde).

Wenn der Artikel einige tausend Euro wert ist, und der Käufer hat davon Wind bekommen, ja dann möcht ich sehen wie du *einfach nicht verkaufst und Schluß* ;)

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#7
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Die entscheidene Frage muß lauten, um diesen Sachverhalt zu klären :

Was wurde verkauft ?

Auf welche Art und Weise fand die Wertvermehrung statt ?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Viel entscheidender ist:
kann der VK sich auf §119 BGB berufen und wegen Irrtums anfechten?

Wenn nicht, ist der Kaufvertrag einzuhalten.
Der Ratschlag von "Powerseller" ist schon grob fahrlässig, riskiert der VK doch hier u.U. einen für ihn negativen Prozeßausgang mit hohen Prozeßkosten - Streitwert wäre nämlich die Differenz Auktionspreis zu Wert, nach Darstellung des Fragestellers also "einige tausend EUR".
Da kommen auf jeden Fall Prozeßkosten in vierstelliger Höhe zusammen, was man nicht leichtfertig riskieren sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)

@ Powerseller
"Bemerkt er erst nach der Auktion, dass er sich "eigentlich geirrt" hat, ist es sein eigenes verschulden - niemand ist verpflichtet zu verkaufen..."

hä?? Also alles prima, Du brauchst den Artikel nicht zu verkaufen.


Nur um mein posting mal richtig zu stellen (nichts das es falsch verstanden wird):
Niemand ist verpflichtet zu verkaufen - macht man es doch, ist man selber schuld, wenn man sich nicht vorher informiert...

Gruss
MichiM

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"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus ;) "

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