Verlorenes Päckchen ;)

10. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.01.2011 22:11:43
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Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)
Verlorenes Päckchen ;)

Hallo, ich würde gerne eure Erfahrungen und Meinungen zu folgendem Sachverhalt hören:
Bis dato hatte ich noch nie Probleme mit einem Päckchen, also bis jetzt kamen alle an :P
So nun zum allgemeinen :
-Der Verkäufer ist privat aktiv bei eBay , also es handelt sich um KEINEN gewerblichen Verkäufer.
-Der Verkäufer bietet stehts Versandalternativen an. Standartversand ist unversichert, aber es besteht die Wahl eines versicherten Versandes.
-Der Verkäufer weist eindeutig darauf hin, dass er für verlorengegangene Päckchen/Briefe nicht haftet.
(Auch in Verbindung mit Paypal wäre Interessant wer da dann recht bekommt, denn mir fällt oft auf, dass Leute die bei PAypal angemeldet sind fast immer nur versicherten Versand anbieten )
Der Käufer bezahlt, wählt die günstigste Versandmethode ( also unversichert)
und das Päckchen ist verloren gegangen.
Was kann der Käufer tun? Kann man vom Verkäufer sein Geld einfordern? Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Verkäufer für derartiges Haften muss. Ein gewerblicher Verkäufer muss es ja, aber ein privater nicht oder?
Aber selbst wenn er nicht dafür haften muss, wie ist es nachweisbar, dass der Verkäufer das Päckchen wirklich abgegeben hat???? Einen Beleg gibt es nicht ... Muss sich der Verkäufer dann rechtfertigen?? Muss er beweisen, dass er das Päckchen abgegeben hat? Oder therotisch könnte das verlorengegangene Päckchen ja einfach extrem schlecht verpackt gewesen sein und is war somit unzustellbar und die Anschriften verwischt oder was weis ich :P

Ich würde mich sehr über eure Meinungen zu diesem Thema freuen ;)

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12 Antworten
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#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber selbst wenn er nicht dafür haften muss, wie ist es nachweisbar, dass der Verkäufer das Päckchen wirklich abgegeben hat???? Einen Beleg gibt es nicht ... Muss sich der Verkäufer dann rechtfertigen?? Muss er beweisen, dass er das Päckchen abgegeben hat? Oder therotisch könnte das verlorengegangene Päckchen ja einfach extrem schlecht verpackt gewesen sein und is war somit unzustellbar und die Anschriften verwischt oder was weis ich :P <hr size=1 noshade>


Die Transportgefahr für die Sendung geht bei Einlieferung auf den Käufer über.
Mit der Einlieferung hat man alles getan, was erforderlich war. Allerdings ist die Einlieferung selbst auch bei einem unversicherten Versand zu beweisen. Insofern kann man sagen, dass ein Versand ohne Einlieferungsquittung ungeeignet ist.

Grundsätzlich geht überdies die Gefahr nur über, wenn angemessen verpackt wurde, richtig adressiert wurde, der Transporteur sorgfältig ausgewählt wurde.

§ 447 BGB
Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.


Eine Quittung für gekaufte Briefmarken reicht nicht, es ist eine Einlieferungsquittung erforderlich, die es aber eben beim unversicherten Versand in der Regel nicht gibt.

Möglicherweise könnte man den Versand durch einen Zeugen nachweisen, da wird es darauf ankommen, ob man das einem Richter glaubhaft machen kann. Eher fragwürdig, der Zeuge müsste auch die Adresse der Sendung bestätigen können.

quote:<hr size=1 noshade>Im Rahmen dieses Versendungskaufs war der Beklagte zum Abschluss eines entsprechenden Beförderungsvertrages sowie zur Übergabe der Sache an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person verpflichtet.

In diesem Fall hätte der Beklagte seiner Hauptleistungspflicht zur Übergabe der verkauften Sache entsprochen, das Risiko eines etwaigen Unterganges wäre gemäß § 447 Abs. 1 BGB auf den Käufer übergegangen.

Beweisbelastet für die ordnungsgemäße Übergabe der verkauften Sache an den Beförderer ist der Verkäufer.
Dieser Nachweis ist dem Beklagten nicht gelungen: Es steht nicht fest, dass er die Kamera am 17.07.2001 tatsächlich auf den Postweg gebracht hat.

Bei einer Versendung als Paket hätte der Beklagte einen entsprechenden Einlieferungsbeleg der Post erhalten und somit Beweis für die Übergabe an den Beförderer erbringen können. Der von ihm zu den Akten gereichte Postbeleg der Postfiliale Georgsmarienhütte beweist dagegen lediglich, dass er am 7.07.2001 erstanden hat Briefmarken im Werte von 14,40 DM.

Der Kauf von Briefmarken aber beweist nicht, dass die Kamera tatsächlich zur Post gegeben wurde.

Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 21.12.2001 als Beweis seine eigene Parteivernehmung anbietet, handelt es sich dabei um ein unzulässiges Beweismittel.
Der Beklagte kann somit nicht beweisen, dass er die Kamera tatsächlich zur Post gegeben hat. Damit steht nicht fest, dass er seiner Hauptleistungsverpflichtung zur Übergabe an ein Transportunternehmen genügt hat.

Er war vom Kläger mehrfach telefonisch und schriftlich per E-mail zur Lieferung der Kamera aufgefordert worden.
Er befand sich somit mit der Erfüllung der Hauptleistungsverpflichtung zur Übersendung der Kamera in Verzug, so dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 326 BGB vorliegen.

Der Beklagte hat somit den Nachteil davon zu tragen, dass er nicht beweisen kann, dass er die Kamera tatsächlich zur Absendung gegeben hat.
Demgemäss war nach dem Rücktritt des Klägers der Klage auf Rückforderung des Überwiesenen Betrages stattzugeben.
<hr size=1 noshade>

AG Bad Iburg, Urteil vom 11.01.2002 (Verkündung durch Zustellung); Geschäfts-Nr.: 4b C 1028/01 rechtskräftig


quote:<hr size=1 noshade>(Auch in Verbindung mit Paypal wäre Interessant wer da dann recht bekommt, denn mir fällt oft auf, dass Leute die bei PAypal angemeldet sind fast immer nur versicherten Versand anbieten )
Der Käufer bezahlt, wählt die günstigste Versandmethode ( also unversichert)
und das Päckchen ist verloren gegangen. <hr size=1 noshade>


Das ist überhaupt keine Frage, der Käufer bekommt Recht. Bei PayPal ist ein Einlieferungsbeleg zwingend erforderlich, von der EUR 25,00 Regel abgesehen.

Zitat:
3. Voraussetzungen. PayPal schützt den Verkäufer, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

1.

3.1. Der Status eines Zahlungseingangs wurde dem Verkäufer von PayPal als "abgeschlossen" angezeigt.
2.

3.2. Der Verkäufer beantwortet sämtliche Anfragen von PayPal bezüglich des vorübergehend einbehaltenen Zahlungsbetrags innerhalb der von PayPal vorgegebenen Frist; in der Regel bedeutet dies innerhalb von sieben bis zehn Tagen. Antworten sind in der Regel online auf der Webseite von PayPal oder per E-Mail zu geben.
3.

3.3. Der Verkäufer hat die Zahlung als eine Zahlung von einem PayPal-Konto erhalten [keine Teilzahlung, keine Ratenzahlung].
4.

3.4. Der der Zahlung zugrunde liegende Artikel verstößt nicht gegen die PayPal-Nutzungsrichtlinie.
5.

3.5. Der Verkäufer hat den Artikel versandt und legt einen Versandbeleg gemäß Ziffer 4 vor.

1.
* Falls der Zahlungsbetrag 25 EUR nicht überschreitet, siehe Ziffer 4.3.
* Falls der Verkäufer dem Käufer den Zahlungsbetrag bereits erstattet hat, kann der Verkäufer alternativ zu einem Versandbeleg auch einen Beleg der erfolgten Erstattung vorlegen.

3.6. Der Verkäufer hat den Artikel an die auf der Seite "Transaktionsdetails" angegebene Adresse versandt. Wenn der Artikel vom Käufer persönlich abgeholt wird oder der Verkäufer den Artikel persönlich ausliefert oder an eine andere als auf der Seite "Transaktionsdetails" angegebene Adresse versendet, gilt der Verkäuferschutz nicht.

3.7. Der Verkäufer hat den Artikel zeitnah nach Zahlungseingang versandt; diese Frist beträgt in der Regel sieben Tage. Wenn die Lieferfrist bei vorbestellten oder erst angefertigten Artikeln davon abweicht, muss der Verkäufer nachweisen, dass er dies in seinem Angebot bzw. den Lieferbedingungen dem Käufer mitgeteilt hat.


https://cms.paypal.com/de/cgi-bin/?&cmd=_render-content&content_ID=ua/SellerProtection_full&locale.x=de_DE

Der geringste Fehler und das Geld ist weg. Niemals ohne Versandbeleg schicken, niemals die Ware abholen lassen, niemals die Frist von 7 Tagen nicht einhalten, niemals dies und niemals das...


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-- Editiert am 10.07.2010 12:07

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#2
 Von 
guest-12312.07.2010 09:59:32
Status:
Praktikant
(550 Beiträge, 171x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
guest-12319.01.2011 22:11:43
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank für die ausführliche Erklärung. Bei uns zuhause teilen sich ich und meine Frau die Arbeit mit dem Versand und bringen die "Post " eigentlich immer während wir mit Kinderwagen, Kindern etc spazierne gehen direkt in die Packstation oder in den Briefkasten. Würde meine Frau als Zeuge ausreichen? Wir verpacken das ganze immer miteinander und werfen die Post ein. :P Ich denke Kinder unter 1 Jahr (welche zudem nicht sprechen können) können nicht als Zeugen herangezogen werden ;P

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#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

von Unterfranke1943 am 10.07.2010 12:09


quote:
Bei Versand von privat an privat liegt das Risiko beim Käufer und nicht beim Versender. Diesem Risiko kann man aus dem Weg gehen, in dem man nur versicherten Versand (Paket, Einschreiben) wählt.

Wenn also eine Sendung verloren geht, weil der Wunsch des Käufers "unversichert" war, ist der Verkäufer nicht haftbar zu machen. Der Käufer hat also Lehrgeld bezahlt.


Das betrifft aber nur den Fall, wenn man die Einlieferung glaubhaft machen konnte. Die Einlieferung ist nachzuweisen.



quote:
Bei uns zuhause teilen sich ich und meine Frau die Arbeit mit dem Versand und bringen die "Post " eigentlich immer während wir mit Kinderwagen, Kindern etc spazierne gehen direkt in die Packstation oder in den Briefkasten. Würde meine Frau als Zeuge ausreichen? Wir verpacken das ganze immer miteinander und werfen die Post ein.


Für PayPal natürlich nicht.

Und für den Richter? Mehr als fraglich...

Nicht weil sich die Ehefrau als Zeugin nicht eignen würde. Verfahren finden in der Regel Monate, manchmal ein Jahr nach dem zu bezeugenden Vorfall statt. Das kann keiner mehr bezeugen.

Und hier ist der Knackpunkt die Adresse. Die Ehefrau müsste nicht nur bezeugen können, wann und wo genau das entsprechende Päckchen eingeliefert wurde, sondern auch, dass es richtig adressiert war.

Das wird einem Richter kaum zu vermitteln sein. Es wurden eine Reihe von verschiedenen Sendungen eingeliefert, Briefe, Päckchen, Pakete.

Warum sollte jemand nach einem halben Jahr oder noch später sich an die exakte Adresse erinnern können, die auf dem Aufkleber eines Päckchens war?

Die geringste Abweichung könnte bewirken, dass das Päckchen irgendwo in einem Hausflur abgelegt wurde oder irgendjemanden in irgendeinem Haus in die Hände gedrückt wurde.

Wenn ein Richter auch nur halbwegs intensiv nachfragt und das ist eher die Regel, wird sich die Zeugin in den Fragen und entsprechenden Aussagen verfangen.

Im Grunde müsste sie alle Adressen aller Sendungen von diesem Tag abrufbereit im Kopf haben, warum sollte sonst gerade dieses Päckchen in ihrem Gedächtnis einen solch bleibenden Eindruck verursacht haben?

Wenn man von dem unversicherten Versand nicht ablassen will oder kann, dann nur vorher ein Liste der Sendungen erstellen (mit Adressen) und abzeichnen lassen, das Gleiche noch einmal bei Einwurf oder Abgabe bei der Post und hoffen, dass dies dem Richter reicht.

Für EUR 3,90 + Eur 1,00 kann man ein Päckchen online frankieren (incl. Versicherung von EUR 25,00) und man bekommt noch einen Einlieferungsbeleg. Bei allen anderen Versendern ist der Beleg obligatorisch.




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#5
 Von 
guest-12319.01.2011 22:11:43
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, danke für die Infos. Von wem sollte man diese Liste abzeichnen lassen??
Soll ich selbst eine Liste führen wo ich die Adressen aufzähle , abharke wenn verpackt und nochmals abharken wenn eingeworfen? Oder kann ich mir das ganze per Unterschrift vom Postboten abzweichnen lassen? Ich kann ja nicht verlangen dass der jedesmal die Liste überprüft. Also reicht es wenn ich insgesamt "Buch darüber führe" ;)

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#6
 Von 
guest-12319.01.2011 22:11:43
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zu folgender Passage hätte ich noch eine kleine Frage,

"Nicht weil sich die Ehefrau als Zeugin nicht eignen würde. Verfahren finden in der Regel Monate, manchmal ein Jahr nach dem zu bezeugenden Vorfall statt. Das kann keiner mehr bezeugen."

Natürlich dauert es, bis es vor Gericht kommt und natürlich würde sich meine Frau sicherlich nach einem Jahr nicht mehr an alle Sendungen erinnern! Aber im Normalfall meldet sich der Käufer bereits nach wenigen Tagen wenn der Versand ausbleibt. Meist erinnert sich meine Frau noch welche Artikel wir versand haben und die Adresse ist meist auch nicht komplett aus ihrem Gedächtnis verschwunden. Ich habe generell ein schlechtes Bildergedächtnis ^^ folglich würde ich mich wahrscheinlich nicht mehr daran erinnern. Aber sobald der Versand ausbleibt und der Käufer sich meldet, dann ruft man sich die Infos ins Gedächtnis und anschl. merkt man sich dies ja im Gegensatz zu den restlichen versandten Artikel auch, da man ja mit einer Rückfrage rechen muss. Mfg Hain Dominik

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#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Der Postbote zeichnet nichts ab. Das kann die Ehefrau machen oder jeder, der das kontrolliert hat. Es reicht ja, wenn das in einem Zug bei Einlieferung geschieht.

Es wurde eingeliefert:

Brief, Päckchen, Warensendung, Adresse, Datum, Einlieferung wo, Unterschrift. Auch Beamte (Polizei etc.) benutzen Gedächtnisstützen.

quote:
Natürlich dauert es, bis es vor Gericht kommt und natürlich würde sich meine Frau sicherlich nach einem Jahr nicht mehr an alle Sendungen erinnern! Aber im Normalfall meldet sich der Käufer bereits nach wenigen Tagen wenn der Versand ausbleibt. Meist erinnert sich meine Frau noch welche Artikel wir versand haben und die Adresse ist meist auch nicht komplett aus ihrem Gedächtnis verschwunden. Ich habe generell ein schlechtes Bildergedächtnis ^^ folglich würde ich mich wahrscheinlich nicht mehr daran erinnern. Aber sobald der Versand ausbleibt und der Käufer sich meldet, dann ruft man sich die Infos ins Gedächtnis und anschl. merkt man sich dies ja im Gegensatz zu den restlichen versandten Artikel auch, da man ja mit einer Rückfrage rechen muss.


Es geht um Glaubhaftmachung, der Richter entscheidet. Je nachdem kommen Fragen, mit denen keiner rechnen kann. Dass man noch einmal die Adresse nachgucken kann, weiß auch der Richter. Also wird er u. U. nach Dingen fragen, die mit dem Päckchen nichts direkt zu tun haben. Und oft passiert Erstaunliches. Während in der Hauptsache die Aussagen der Zeugen stimmig sind, weichen sie in Nebenfragen total voneinander ab, jeder erzählt etwas vollkommen anderes...

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#8
 Von 
guest-12319.01.2011 22:11:43
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Und sie denken, mithilfe eine solch angelegten Liste wäre man dann auf jeden Fall auf der sicheren Seite? Dann werde ich eine solche in zukunft Anlegen, denn ein Käufer wählt seltsamerweise fast immer den billigsten Versand und wenn man was passiert schieben sie es sicher auf den Verkäufer ... andersrum kann ich auch die Gegenseite verstehen, die bezahlt und nicht kommt an ...
Dies ist für mich ein wirklich wichtiges Thema, da ich bei Ebay sowohl ab und an einkaufe als auch verkaufe.
Wie gehen solche Fälle meist aus? Was kann auf einem zukommen als Verkäufer? Ist es besser man sollte im Einzellfall nachgeben und lieber das Geld rücküberweisen? Ist ja eigentlich auch schwachsinnig dafür jetzt zu haften, wenn der Käufer beim Versand sparen will. Es ist einfach für beide Seiten wirklich doof.
Können Verkäufer mit der von ihnen beschriebenen Methode absichern?
Ich bin in rechtlichen Sachen wirklich sehr schlecht informiert, aber ist es denn nicht so, dass der Kläger (in diesem fall der Käufer) beweisen muss, dass der Verkäufer die Ware nicht abgeliefert hat? Es ist ja eigentlich eine Unterstellung und ich finde es teils seltsam, dass der Verkäufer sich rechtfertigen muss.

Falls der Käufer nicht recht bekommt bleibt er auf seinen Kosten "sitzen",
was kommt aber auf den Verkäufer zu, falls das ganze zu Gunsten des Käufers ausgehen sollte?
Das Problem ist, meist sind derartige Schwierigkeiten nicht zu vermeiden, und irgendwann wirds auch mir passieren. Ich verkaufe beispielsweise einige Mangabücher aus der Jugendzeit meiner Frau .iese "Heftchen kosten neu 5 Euro. Jeder wünscht einen Bücherversand für 0,85 Cent , da sich der Wert des Bucher für den Käufer nicht lohnt einen versicherten Versand lohnt. Man ist also als Verkäufer gezwungen den Artikel teilweise unversichert zu verschicken.. oder man braucht es schlicht und einfach nicht versuchen denArtikel zu verkaufen oder man verkauft alle "heftchen" in einem großen Paket, was meist einen Verlust im Ertrag mit sich führt. Ich hab in einige Foren schon von vielen hilflosen verkäufern gelesen. Falls sie noch weitere Infos für mich haben würde ich mich sehr freuen ;)

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#9
 Von 
Knietot
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 59x hilfreich)

http://www.youtube.com/watch?v=MWOIX8bNMkU

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#10
 Von 
guest-12319.01.2011 22:11:43
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie gesagt, ist der Fall bei mir bis heute noch nicht eingetreten, aber danke für diese kurze, aber unterhaltsame Zwischenfrequenz :P

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#11
 Von 
guest-12319.01.2011 22:11:43
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie gesagt, ist der Fall bei mir bis heute noch nicht eingetreten, aber danke für diese kurze, aber unterhaltsame Zwischenfrequenz :P

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:
Und sie denken, mithilfe eine solch angelegten Liste wäre man dann auf jeden Fall auf der sicheren Seite? Dann werde ich eine solche in zukunft Anlegen, denn ein Käufer wählt seltsamerweise fast immer den billigsten Versand und wenn man was passiert schieben sie es sicher auf den Verkäufer ... andersrum kann ich auch die Gegenseite verstehen, die bezahlt und nicht kommt an ...
Dies ist für mich ein wirklich wichtiges Thema, da ich bei Ebay sowohl ab und an einkaufe als auch verkaufe.


Es ist doch nur wichtig, dass man weiß, um was es geht: Im Zweifel hat man die Einlieferung nachzuweisen. Wenn man z. B. PayPal als Zahlungsmethode anbetet, sollte man überhaupt nichts unversichert anbieten, da kann der Käufer bitten und betteln, wie er will. PayPal entscheidet grundsätzlich für den Käufer, wenn kein Einlieferungsbeleg da ist.

Ausnahme: Artikel unter EUR 25,00 incl. Versand, aber die Grenze beachten "bis zu 10 mal im Halbjahr". Und es ist eine "bis" Bestimmung.

Wenn man fleißige eBayer fragen würde, würde sich herausstellen, dass die meisten Geschäfte ohne Probleme über die Bühne gegangen sind. Hier und da mal ein Ausreißer --> Stress.

Briefe, Päckchen und Warensendungen sind eben besonders gefährdet. Teils durch den Umgang der Zusteller mit den Sendungen, teils daher, dass man für die Einlieferung keinen Beleg bekommt. Und natürlich will mancher Käufer im Nachhinein nichts mehr von einem unversicherten Versand wissen, dann heißt es eher "Betrug".

Und es gibt zunehmend Käufer, die auf dieser Welle reiten, Versandhändler bekommen langatmige Schreiben, in der die gesamte Rechtslage vorgekaut wird. Und wenn dieser Händler sich mit anderen kurzschließt, erweist sich, dass diese das gleiche Schreiben bekommen haben.

Nur können Händler dieses Risiko kalkulieren, der Privatverkäufer eben nicht. Und ja, ich halte so eine Liste für hilfreich.

quote:
Wie gehen solche Fälle meist aus? Was kann auf einem zukommen als Verkäufer? Ist es besser man sollte im Einzellfall nachgeben und lieber das Geld rücküberweisen? Ist ja eigentlich auch schwachsinnig dafür jetzt zu haften, wenn der Käufer beim Versand sparen will. Es ist einfach für beide Seiten wirklich doof.


Was auf einen zukommen kann, wurde doch im Urteil beschrieben, obendrein gibt es oft noch eine Strafanzeige, auch wenn oft nichts dabei herauskommt.

Kaum einer wird für einen Artikel klagen, schon gar nicht, wenn es nur um ein paar Euro geht. Immerhin besteht ja das Risiko, dass die Gegenpartei den Versand glaubhaft machen kann. Die Kosten eines Verfahrens stehen in keinem Verhältnis zu einem evtl. Erfolg.

Teure Artikel sollte man ohnehin nur versichert versenden. Zur Post gibt es Alternativen, ein Einwurfeinschreiben kostet gerade mal EUR 1,60 Aufschlag, ein Päckchen mit Beleg und kleiner Versicherung EUR 1,00, wie beschrieben.

quote:
Ich bin in rechtlichen Sachen wirklich sehr schlecht informiert, aber ist es denn nicht so, dass der Kläger (in diesem fall der Käufer) beweisen muss, dass der Verkäufer die Ware nicht abgeliefert hat? Es ist ja eigentlich eine Unterstellung und ich finde es teils seltsam, dass der Verkäufer sich rechtfertigen muss.


Nein, dass muss und kann er nicht, wie sollte man eine negative Tatsache beweisen müssen? Beweispflichtig für die Einlieferung ist allein der Verkäufer.

quote:
Das Problem ist, meist sind derartige Schwierigkeiten nicht zu vermeiden, und irgendwann wirds auch mir passieren. Ich verkaufe beispielsweise einige Mangabücher aus der Jugendzeit meiner Frau .iese "Heftchen kosten neu 5 Euro. Jeder wünscht einen Bücherversand für 0,85 Cent , da sich der Wert des Bucher für den Käufer nicht lohnt einen versicherten Versand lohnt. Man ist also als Verkäufer gezwungen den Artikel teilweise unversichert zu verschicken.. oder man braucht es schlicht und einfach nicht versuchen denArtikel zu verkaufen oder man verkauft alle "heftchen" in einem großen Paket, was meist einen Verlust im Ertrag mit sich führt. Ich hab in einige Foren schon von vielen hilflosen verkäufern gelesen.


Dann ist doch nicht schlecht, wenn man dem Käufer schreiben kann, dass sein Artikel genau an dem und dem Tag, in dem oder dem Postamt eingeliefert oder in diesen oder jenen Briefkasten geworfen wurde, weil man die Risiken des beleglosen Versands kennt und sich durch einen Zeugen abgesichert hat.

Mehr kann man nicht machen!



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-- Editiert am 10.07.2010 17:12

-- Editiert am 10.07.2010 17:15

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