Verlorenes Paket doch zugestellt

12. November 2025 Thema abonnieren
 Von 
M0inster
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Verlorenes Paket doch zugestellt

Guten Tag,
es geht um folgenden Fall:
Ich habe auf Ebay einen Artikel verkauft. Das Paket wurde mit dem gewählten Versanddienstleister und der ausgewählten Versicherungsart versendet.
Das Paket ist verloren gegangen und der Käufer hat auf Ebay den Fall gemeldet und eine Rückerstattung erhalten. Nach mehreren Wochen Nachforschung galt das Paket auch bei DHL als verloren und ich habe eine Entschädigung bekommen.

Nun etwa 2 Monate nach Versand ist das Paket am 07.11.25 bei dem ursprünglichen Käufer angekommen.
Der Käufer hat mich in der Zwischenzeit nicht kontaktiert, ich bin darauf nur durch die heutige, per Email erhaltene Forderung auf Rückzahlung des Schadensersatzes von DHL dadurch aufmerksam geworden.

Ich habe den Käufer kontaktiert und bat um entweder die Zahlung des Kaufpreises + Porto, oder die Rücksendung der Ware.

Der Käufer weigert sich dies zu machen und hat sich nun an Ebay gewannt. Der Fall ist von Ebay bereits geschlossen und hat mMn. damit auch nichts mehr zu tun, da der Kaufvertrag durch die Rückerstattung erlosch?

Ich habe dem Käufer eine Frist von 14 Tagen gesetzt die Zahlung zu leisten, oder den Artikel in gleichem Zustand wie ich ihn versand, zurück zu senden.

Meine Frage ist wie ich weiter handeln sollte? Wenn ich die 14 Tage verstreichen lasse, bekomme ich von der DHL eventuell Mahnungen und Mehrkosten, kann ich diese dem Käufer in Rechnung stellen?

Er hätte die Annahme ja auch verweigern können, oder nicht?
Und ich finde es merkwürdig, dass der Käufer von selbst keine Bemühungen unternommen hat mich zu benachrichtigen.

Die Ware brauche ich eigentlich nicht, weshalb ich auch die Auktion erstellt habe. Der Rückversand, das erneute einstellen usw. ist dann auch wieder mit Mehrkosten verbunden und ich schulde der DHL jetzt Geld.

Um Ratschläge wäre ich sehr dankbar.




31 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18146 Beiträge, 6070x hilfreich)

Du schuldest DHL Geld, der Käufer schuldet dir Geld oder Ware.
Das sind 2 unabhängige Vorgänge

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#2
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(659 Beiträge, 97x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Du schuldest DHL Geld


Warum sollte er DHL Geld schulden?

Zitat (von -Laie-):
der Käufer schuldet dir Geld oder Ware.


Der Käufer schuldet weder Geld noch Ware. Der TE hat gegen den Exkäufer nur einen Herausgabeanspruch.

Zitat (von M0inster):
Nach mehreren Wochen Nachforschung galt das Paket auch bei DHL als verloren und ich habe eine Entschädigung bekommen.


Zitat (von M0inster):
Nun etwa 2 Monate nach Versand ist das Paket am 07.11.25 bei dem ursprünglichen Käufer angekommen.


Zitat (von M0inster):
per Email erhaltene Forderung auf Rückzahlung des Schadensersatzes von DHL dadurch aufmerksam geworden.


Ist eine Rückzahlung vertraglich vereinbart wenn nach Abschluß und Auszahlung des Schadenersatzes die Ware wieder auftaucht?

Zitat (von M0inster):
und ich schulde der DHL jetzt Geld.


Da würde ich zumindest einmal nachfragen, auf welcher Grundlage man denn Geld schulden sollte.

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#3
 Von 
M0inster
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

In Ordnung.
DHL ist dann nur mein Problem und nehme ich aus der Situation.

Wie sollte ich dann am besten weiter vorgehen mit dem Käufer?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(659 Beiträge, 97x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Du schuldest DHL Geld


Warum sollte er DHL Geld schulden?

Zitat (von -Laie-):
der Käufer schuldet dir Geld oder Ware.


Der Käufer schuldet weder Geld noch Ware. Der TE hat gegen den Exkäufer nur einen Herausgabeanspruch.

Zitat (von M0inster):
Nach mehreren Wochen Nachforschung galt das Paket auch bei DHL als verloren und ich habe eine Entschädigung bekommen.


Zitat (von M0inster):
Nun etwa 2 Monate nach Versand ist das Paket am 07.11.25 bei dem ursprünglichen Käufer angekommen.


Zitat (von M0inster):
per Email erhaltene Forderung auf Rückzahlung des Schadensersatzes von DHL dadurch aufmerksam geworden.


Ist eine Rückzahlung vertraglich vereinbart wenn nach Abschluß und Auszahlung des Schadenersatzes die Ware wieder auftaucht?

Zitat (von M0inster):
und ich schulde der DHL jetzt Geld.


Da würde ich zumindest einmal nachfragen, auf welcher Grundlage man denn Geld schulden sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18146 Beiträge, 6070x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Warum sollte er DHL Geld schulden?
Weil er von DHL eine Zahlung erhalten hat.

Zitat (von 9elfer):
Der Käufer schuldet weder Geld noch Ware. Der TE hat gegen den Exkäufer nur einen Herausgabeanspruch.
Ich kann nichts davon lesen, dass der Kaufvertrag aufgelöst wurde. Der Vertrag besteht also weiterhin und muss erfüllt werden.

Zitat (von 9elfer):
Da würde ich zumindest einmal nachfragen, auf welcher Grundlage man denn Geld schulden sollte.
Aufgrund von §§ 812 Abs. 1, 818 BGB.

Das Problem hier: Der Versender hat nicht Rückabgewickelt. Wäre das so, dann wäre der Fall klar, der Käufer schuldet dem Empfänger nichts.
Hier haben wir aber den Fall, dass:
1) Es war ein Privatverkauf, der Käufer trägt das Risiko des zufälligen Untergangs der Ware
2) ebay hat eine Leistung erbracht, nicht der Verkäufer! Von einer Rückabwicklung durch den Verkäufer wurde bisher nichts geschrieben. Die Handlung von ebay hat keine Auswirkung auf die rechtliche Lage, also auf das Bestehen eines Vertrags.
3) Der Verkäufer hat seine Rechte an DHL nicht an den Käufer abgetreten.

Es ist nach wie vor so, dass ein Vertrag besteht und der Käufer hat die Ware erhalten.

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#6
 Von 
M0inster
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Von DHL habe ich eine Ersatzzahlung erhalten.
Aufgrund von diesem Auszug aus den AGB bin ich etwas verwirrt.
"(4) Eine Sendung gilt als verloren, wenn sie nicht innerhalb von 20 Kalendertagen
nach Einlieferung an den Empfänger abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt
werden kann. Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann auch die DHL eine Erstattung
ihrer nach den Absätzen 1 und 2 geleisteten Entschädigung verlangen."

Dort steht allerdings in Absatz 3
"(3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Empfang der Benachrichtigung von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen, daß ihm das Gut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung der Fracht sowie Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt."

Hätte die DHL mich dann nicht benachrichtigen müssen, dass das Paket wieder aufgetaucht ist, anstatt es weiter auszuliefern? Und den Anspruch auf den Schadensersatz, der verlorenen Sendung, bleibt ja bestehen?

Leider finde ich keine Emailadresse über die ich DHL erreichen kann, nur per Telefon, oder WhatsApp und WhatsApp leitet nur weiter auf ein Telefonat....
An die Email über die ich die Zahlungsaufforderung erhalten habe ist niemand zu erreichen.

Jetzt zu dem Käufer.
Ich habe dem Käufer keine Reklamation, oder einen Rücktritt vom Kaufvertrag angeboten. Dies ist alles über Ebay automatisch passiert, ich habe sogar ursprünglich Einspruch gegen die Entscheidung bei Ebay eingelegt um die Nachforschung abzuwarten, allerdings hat Ebay den Fall endgültig geschlossen mit dem Käufer als "Gewinner".

Somit bleibt der Kaufvertrag bestehen? Gibt es dazu einen Artikel im Gesetz welchen ich dem Käufer auch senden kann?
Kann ich nun auf die Zahlung des Artikels bestehen?
Immerhin hat der Käufer die Ware 5 Tage lang bereits im Besitzt gehabt ohne mich über den Erhalt zu informieren, somit wäre die Absicht des Käufers doch so zu gelten, dass die Ware behalten wollten werde?



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#7
 Von 
M0inster
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider kann ich nicht mehr editieren, diese ist die letzte Nachricht die ich von dem Käufer erhalten habe:

"Sehr zerfahren leider.., liegt aber nicht an mir. Pakete werden einfach abgelegt, angenommen habe ich nichts." -> der Käufer hat mir den Erhalt/die Annahme des Paketes zuvor in den Nachrichten bestätigt.

"Ebay sagte mir, dass ich eigentlich nichts mehr unternehmen muss. Ich warte somit auf die Rückmeldung von eBay.
Sie können das nur damit beschleunigen, indem Sie den Fall klarstellen. Nicht ich habe Fehler gemacht, sondern in erster Linie offensichtlich DHL.
Wenn ebay das also nicht klären kann, bleiben Sie am Zug, einen Rückversand werde ich nicht beauftragen. Warum sollte ich nach dem Chaos noch weiter Geld investieren?
Verstehen tue ich sicher, das Sie sowie auch ich nicht wirklich schuld an dem Theater sind. Ich ärgere mich bereits seit fast zwei Monaten darüber, Sie erst seit heute.
Angehen sollten Sie DHL und nicht mich. Gern würde ich es retour senden, nur nicht auf meine Kosten! Wer die Rücksendung beauftragt ist mir egal, ich jedenfalls nicht."

Nun habe ich vor dem Käufer folgendes zu senden:
Auch wenn Sie die Schuld bei DHL sehen, bleibt der Kaufvertrag weiter bestehen. Den Kauf wollten Sie abbrechen, ich habe diesem nicht zugestimmt und ursprünglich auch Einspruch bei Ebay eingelegt. Ebay hat diesen Fall auf der Plattform für Sie entschieden, dies hebt den Kaufvertrag allerdings nicht auf.

1) Es war ein Privatverkauf, der Käufer trägt das Risiko des zufälligen Untergangs der Ware: "Nach der allgemeinen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) trägt grundsätzlich der Käufer das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Ware auf dem Transportweg (§ 447 Abs.1 BGB)."

2) Ebay hat eine Leistung erbracht, nicht ich als Verkäufer! Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages durch mich habe ich nicht zugestimmt. Die Handlung von Ebay hat keine Auswirkung auf die rechtliche Lage, also auf das Bestehen eines Vertrags.

Sie sind somit noch immer dazu verbunden die Zahlung der Ware zu leisten.

Oder sollte ich dies anders formulieren?

Ich bin wirklich am Überlegen damit zu einem Anwalt zu gehen, immerhin bleibt der Käufer stur und verweist dauernd auf Ebay.
Ich habe die Vermutung, dass der Käufer die Ware auch einfach behalten wollte im Sinne von, "jeder hat ja eine Rückerstattung bekommen und ich kann die Ware ja einfach behalten, das Paket galt ja als verloren", und eventuell die Ware auch schon benutzt hat.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40654 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von M0inster):
immerhin bleibt der Käufer stur und verweist dauernd auf Ebay.
Wirklich? Ich interpretiere die Antwort des Käufers so:
- Er findet auch, dass die ganze Aktion blöd und verkorkst gelaufen ist.
- Er findet auch, dass DHL hier der Verursacher ist.
- Er will den Artikel gar nicht unbedingt selbst behalten.
- Er würde ihn sogar an dich zurücksenden, aber die Versandkosten nicht selbst tragen wollen.

Zitat (von M0inster):
Der Käufer hat mich in der Zwischenzeit nicht kontaktiert,
Warum auch? Wann er das gefundene Paket tatsächlich erhalten hat, ist irrelevant. DU hast ihn unverzüglich kontaktiert und er hat entspr. geantwortet und dir etwas angeboten.

Wenn du die gesamte Aktion anders beenden willst, dann teile ihm doch mit, wie du dir das vorstellst.
Warum sollte das ein Anwalt tun? Den würdest du bezahlen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
M0inster
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wirklich? Ich interpretiere die Antwort des Käufers so:
- Er findet auch, dass die ganze Aktion blöd und verkorkst gelaufen ist.
- Er findet auch, dass DHL hier der Verursacher ist.
- Er will den Artikel gar nicht unbedingt selbst behalten.
- Er würde ihn sogar an dich zurücksenden, aber die Versandkosten nicht selbst tragen wollen.


Da ich dem Abbruch des Kaufes aber nicht zugestimmt habe und er bislang die Rücksendung verweigerte auf seine Kosten, kann ich doch trotzdem auf die Zahlung bestehen, oder nicht? Der Kaufvertrag blieb ja weiter bestehen und ein Rückgaberecht gibt es in diesem Falle ja nicht?

Zitat (von Anami):
Warum auch? Wann er das gefundene Paket tatsächlich erhalten hat, ist irrelevant. DU hast ihn unverzüglich kontaktiert und er hat entspr. geantwortet und dir etwas angeboten.

Warum bin ich dazu verpflichtet den Käufer umgehend zu informieren, das er das Paket angenommen hat? Hätte ich von DHL keine Benachrichtigung erhalten wäre das nie aufgefallen.
Er ist in diesem Sinne doch unrechtmäßig bereichert? Er hat a. den Kaufpreis und b. die Ware.

Mitgeteilt habe ich ihm das, ich verlange von ihm den Kaufpreis inkl. Versandkosten.
Dies verweigert er.

-- Editiert von User am 13. November 2025 13:45

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18146 Beiträge, 6070x hilfreich)

Wie bereits geschrieben, der Kaufvertrag besteht weiterhin. Der Käufer schuldet die Zahlung des Kaufpreises. Man setzt eine angemessene Frist zur Zahlung und nach deren Ablauf schickt man einen gerichtlichen Mahnbescheid.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40654 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von M0inster):
Mitgeteilt habe ich ihm das, ich verlange von ihm den Kaufpreis inkl. Versandkosten.
Dies verweigert er.
Ach so. Bisher bot er die Rücksendung an, aber ohne die Versandkosten zu tragen.
Na, dann wohl doch n' Anwalt... schon wegen deines prinzipiellen Ansatzes.

Mit gesundem Menschenverstand und Vernunft geht das Dilemma wohl nicht aus der Welt zu schaffen. Schade.
Leider ist der ganze Akt mal nicht wie bei Mio anderer Zusendungen zu Ende gegangen und nicht alle waren glücklich und zufrieden...Passiert schon mal.
Zitat (von M0inster):
kann ich doch trotzdem auf die Zahlung bestehen, oder nicht?
Ja, bestehen kannst du auf alles. Was es bringt, ergibt sich später.

Zitat (von M0inster):
Der Kaufvertrag blieb ja weiter bestehen und ein Rückgaberecht gibt es in diesem Falle ja nicht?
Bei Verlust-2x entschädigt-wiedergefunden-1x zugestellt? Ja.Nein.Vielleicht.

Zitat (von M0inster):
Warum bin ich dazu verpflichtet den Käufer umgehend zu informieren
Schrieb ich gar nicht...bist du ja auch nicht. Aber du hast ihn kontaktiert und er hat dir geantwortet. Richtig?

Zitat (von M0inster):
Hätte ich von DHL keine Benachrichtigung erhalten wäre das nie aufgefallen.
Richtig... eben blöd gelaufen. DHL ist ein Zustellfehler unterlaufen, kein Zweifel.

Zitat (von M0inster):
Er ist in diesem Sinne doch unrechtmäßig bereichert?
Er hat sich bereit erklärt, das ungeheure Dilemma unterstützend zu beenden. Um Versandkosten in welcher Höhe gehts denn?
Ich meine, darüber sollten Käufer+Verkäufer möglichst eine Einigung finden.

Zitat (von M0inster):
Immerhin hat der Käufer die Ware 5 Tage lang bereits im Besitzt gehabt ohne mich über den Erhalt zu informieren, somit wäre die Absicht des Käufers doch so zu gelten, dass die Ware behalten wollten werde?
NÖ. Das ist eine Unterstellung und dürfte zu weit hergeholt sein. So wie die, er habe den Artikel evtl. schon benutzt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19210 Beiträge, 10341x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wie bereits geschrieben, der Kaufvertrag besteht weiterhin

Ja

Zitat (von -Laie-):
Der Käufer schuldet die Zahlung des Kaufpreises.

Warum? Der Käufer hat doch schon bezahlt gehabt. Aus welchem Rechtsgrund sollte er nochmals bezahlen?

Zitat (von -Laie-):
Man setzt eine angemessene Frist zur Zahlung und nach deren Ablauf schickt man einen gerichtlichen Mahnbescheid.

Dann widerspricht der Käufer und wedelt mit dem Zahlungsbeleg. Aus welchem Rechtsgrund will der Verkäufer eine nochmalige Bezahlung verlangen?

Zitat (von 9elfer):
Der Käufer schuldet weder Geld noch Ware. Der TE hat gegen den Exkäufer nur einen Herausgabeanspruch.

... und zwar auf die von EBay erhaltene Rückerstattung, weil deren Rechtsgrund ja nachträglich weggefallen ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(659 Beiträge, 97x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wie bereits geschrieben, der Kaufvertrag besteht weiterhin.


Zitat (von drkabo):
Ja


Oder auch nicht. Der Käufer ist vom Kaufvertrag zurückgetreten und der TE hat dies aktzeptiert, da er ja das Geld von DHL erhalten hat und somit keinen Schaden hatte.

Zitat:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 349 Erklärung des Rücktritts
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.


Prof. Dr. Martin Schwab
Grundkurs BGB III


Zitat:
II. Die Rücktrittserklärung liegt konkludent im Verlangen nach Rückzahlung des
Kaufpreises.


Das dies über ebay lief, ist dabei unbeachtlich. Er hätte ja den Käufer sofort zur erneuten Zahlung auffordern können; was auch sein gutes Recht gewesen wäre.

Zitat (von drkabo):
... und zwar auf die von EBay erhaltene Rückerstattung, weil deren Rechtsgrund ja nachträglich weggefallen ist.


Nö, nur auf die Herrausgabe der Ware, denn er hat den Rücktritt des Käufers offensichtlich akzeptiert. Ansonsten hätte er nach der Entscheidung von eaby den Käufer zur Zahlung aufgefordert. Das hat er aber nicht; er hat ja sein Geld von DHL bekommen.

Hier noch einen bestehenden Kaufvertrag zu sehen ............. . Ich würde damit nicht vor Gericht gehen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19210 Beiträge, 10341x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
denn er hat den Rücktritt des Käufers offensichtlich akzeptiert.

Ich vermag nicht zu erkennen, dass der Verkäufer den Rücktrittswunsch des Käufers akzeptiert hat.

Das Problem ist doch, dass ein Anspruch des Verkäufers nur auch die Bereicherung gestützt werden kann. Und die sind nun mal leicht abzuwehren.

Mir scheint es sinnvoller gegen DHL vorzugehen. DHL hätte nicht gleichzeitig das wiederaufgefundene Paket ausliefern und die Erstattung vom Absender zurück verlangen dürfen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#15
 Von 
M0inster
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Oder auch nicht. Der Käufer ist vom Kaufvertrag zurückgetreten und der TE hat dies aktzeptiert, da er ja das Geld von DHL erhalten hat und somit keinen Schaden hatte.

Das Geld von DHL habe ich ja von der inkludierten Versicherung erhalten, nicht aber weil DHL mir das Paket stattdessen abgekauft hat. Außerdem ist die Zahlung von DHL ja nun zurück zu zahlen.

Zitat (von 9elfer):
Zitat:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 349 Erklärung des Rücktritts
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.


Prof. Dr. Martin Schwab
Grundkurs BGB III


Dies war ein Privatverkauf und nur ein erklärter Rücktritt einer Partei berechtigt ja nicht die Auflösung des Kaufvertrages?

Zitat (von 9elfer):
Zitat:
II. Die Rücktrittserklärung liegt konkludent im Verlangen nach Rückzahlung des
Kaufpreises.


Das dies über ebay lief, ist dabei unbeachtlich. Er hätte ja den Käufer sofort zur erneuten Zahlung auffordern können; was auch sein gutes Recht gewesen wäre.

Zitat (von drkabo):
... und zwar auf die von EBay erhaltene Rückerstattung, weil deren Rechtsgrund ja nachträglich weggefallen ist.


Nö, nur auf die Herrausgabe der Ware, denn er hat den Rücktritt des Käufers offensichtlich akzeptiert. Ansonsten hätte er nach der Entscheidung von eaby den Käufer zur Zahlung aufgefordert. Das hat er aber nicht; er hat ja sein Geld von DHL bekommen.


Aufgefordert zu zahlen habe ich den Käufer, dies war meine nächste Nachricht an den Verkäufer nachdem er die Rückerstattung von Ebay erhalten hat.
Diese kam zwar einen Monat später, allerdings sollte das doch keinen Einfluss darauf nehmen?
Immerhin kennt man sich als normaler Bürger nicht aus mit dem Thema, wie man wann zu handeln hat, oder gibt es dabei Zeitangaben welche nicht überschritten werden dürfen?

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#16
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3543 Beiträge, 1363x hilfreich)
Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#17
 Von 
M0inster
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Wenn ich den https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__424.html korrekt interpretiere, hat DHL über das Paket frei verfügt und es dem Käufer geschenkt. Ich sehe keinen Ersatzanspruch durch DHL.

Das dachte ich so auch, immerhin habe ich weiterhin einen Anspruch auf Schadensersatz und ich wurde nicht gefragt was mit dem Paket geschehen soll.

Allerdings steht bei der DHL Paket in den AGB folgendes: "(4) Eine Sendung gilt als verloren, wenn sie nicht innerhalb von 20 Kalendertagen
nach Einlieferung an den Empfänger abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt
werden kann. Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann auch die DHL eine Erstattung
ihrer nach den Absätzen 1 und 2 geleisteten Entschädigung verlangen."

Nach § 424 Abs. 3 HGB könnte ich ja auf den Austausch des Paketes gegen die Rückzahlung der Erstattung verzichten?

-- Editiert von User am 13. November 2025 19:57

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#18
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2722 Beiträge, 648x hilfreich)

Bisher weiß hier keiner, um welche Beträge es geht.
Du hast einen "kampfbereiten" Gegner, der würde zwar zurücksenden, aber nur, wenn Du die Kosten übernimmst. Ist (vermutlich) sein gutes Recht.
Du willst den Gegenstand eigentlich nicht zurück haben.

Wenn es um mehr als "peanuts" geht, würde ich da einfach einen Haken hinter machen und es als Erfahrung abbuchen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40654 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von M0inster):
immerhin habe ich weiterhin einen Anspruch auf Schadensersatz
Von wem denn?
Du könntest jetzt DHL gegenüber erklären, dass du deren Forderung ablehnst, d.h. die Entschädigung nicht zurückzahlst.
Ob du das mit AGB und HGB und BGB unterfütterst, steht dir frei.

Du wurdest bereits von DHL entschädigt. Dir ist kein Schaden entstanden.

Der Käufer hat den Artikel endlich doch erhalten, der hat auch keinen Schaden erlitten.
Was der Käufer mit ebay hat, ist dessen *Bier*.

Wenn es dir aber nur ums Prinzip geht, empfehle ich die Zuhilfenahme eines Fachanwaltes.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13596 Beiträge, 4835x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Der Käufer ist vom Kaufvertrag zurückgetreten und der TE hat dies aktzeptiert, da er ja das Geld von DHL erhalten hat und somit keinen Schaden hatte.

Davon ab das er keinen Schaden hatte, ist diese Auslegung meines Erachtens falsch.

Was der Käufer mit Ebay "verhandelt" hat, kann dem Verkäufer egal sein.
Der Verkäufer hat einen Vertrag mit dem Käufer und einen Beförderungsvertrag mit der DHL.
Vertragspartner von DHL war der TE, nicht der Käufer.
Die Ersatzansprüche gegenüber der DHL sind also die Ersatzansprüche des Verkäufers. (Vertragsverhältis)
Diese hätten an den Käufer abgetreten werden können, dass ist aber kein muss.
Klarer wird es, wenn das Paket nicht mehr aufgetaucht wäre und der Käufer sich nicht das Geld via Ebay zurückgeholt hätte, dann hätte die von DHL erhaltene Entschädigung vom Verkäufer an den Käufer herausgegeben werden müssen.


Zitat (von drkabo):
Mir scheint es sinnvoller gegen DHL vorzugehen. DHL hätte nicht gleichzeitig das wiederaufgefundene Paket ausliefern und die Erstattung vom Absender zurück verlangen dürfen.

Doch genau so war es richtig.
DHL hat Ihren Vertrag, wenn auch verspätet, so wie beauftragt erfüllt, die zwischenzeitlich erfolgte Entschädigungszahlung war zurückzugewähren, sonst läge hier eine ungerechtfertigte Bereicherung auf Seiten des Verkäufers vor.
Es wäre also ebenso sinnlos gegen die DHL vorzugehen, wie zu versuchen gegen Ebay vorzugehen, da diese den gezahlten Kaufpreis nicht hätten erstatten dürfen. (Versandrisiko trägt der Käufer).

Zitat (von drkabo):
Warum? Der Käufer hat doch schon bezahlt gehabt. Aus welchem Rechtsgrund sollte er nochmals bezahlen?

Weil der Käufer sich unberechtigt seine Zahlung über Ebay zurückgeholt hat.

Zitat (von drkabo):
Dann widerspricht der Käufer und wedelt mit dem Zahlungsbeleg.

Wedelt er mit dem Zahlungsbelegt und verschweigt dabei das er sich das Geld via Ebay zurückgeholt hat kann sich der Käufer mit §263 StGB vertraut machen.
Zitat (von drkabo):
Aus welchem Rechtsgrund will der Verkäufer eine nochmalige Bezahlung verlangen?

Weil Ebays Entscheidungen zum "Käuferschutz" nicht über dem Gesetz stehen, was bereits der BGH vor geraumer Zeit feststellte.

Ich bin, wie Laie, genau hier:
Zitat (von -Laie-):
Wie bereits geschrieben, der Kaufvertrag besteht weiterhin. Der Käufer schuldet die Zahlung des Kaufpreises.

Das wird auch eigentlich klar, wenn man die unterschiedlichen Rechts-/ und Vertragsverhältnisse nicht in einen Topf wirft, sondern getrennt voneinander betrachtet.


Zitat (von Anami):
Du wurdest bereits von DHL entschädigt.

Die erhaltene Entschädigung ist zurückzugewähren = KEINE Entschädigung von DHL.

Zitat (von Anami):
Der Käufer hat den Artikel endlich doch erhalten, der hat auch keinen Schaden erlitten.

Natürlich hat der keinen Schaden.
Der Käufer hat den gezahlten Kaufpreis zurückerhalten und die Ware.
Er ist damit ungerechtfertigt bereichert.

Zitat (von Anami):
Dir ist kein Schaden entstanden.

Keine Ware und kein Geld ist kein Schaden?

Himmel....

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40654 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Keine Ware und kein Geld ist kein Schaden?
hImmel.

Der TE ist Verkäufer, hat verkauft und HAT Geld.
Der Käufer hat gekauft, HAT die Ware.
Wenn es aber auch dir ums Prinzip geht, empfehle ich auch dir die Zuhilfenahme eines Fachanwaltes.
:bang:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
M0inster
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von spatenklopper):
Keine Ware und kein Geld ist kein Schaden?
hImmel.

Der TE ist Verkäufer, hat verkauft und HAT Geld.
Der Käufer hat gekauft, HAT die Ware.
Wenn es aber auch dir ums Prinzip geht, empfehle ich auch dir die Zuhilfenahme eines Fachanwaltes.


Das Geld habe ich nicht, da es an DHL zurück zu Zahlen ist und der Käufer hat mir gegenüber kein Geld gezahlt, sondern an Ebay. Aber Ebay ist nicht der Verkäufer und von Ebay hat er das Geld wiederbekommen.
Also schuldet der Käufer, da Kaufvertrag weiter bestehend und mit der Lieferung der Ware ist mein Part ja erfüllt, mir den Kaufpreis.

Wie ist es bitte zurechtfertigen, dass der Käufer nun sein Geld welches er zurückbekommen hat, behalten kann und die Ware?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40654 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von M0inster):
Das Geld habe ich nicht, da es an DHL zurück zu Zahlen ist
Doch, du HAST die Entschädigung = Du HAST jetzt GELD...
Der Käufer HAT die Ware.

Ich empfahl dir in #19, was du tun könntest. Aber ich lege hier nichts aus.
So würde ich vorgehen, wenn es mich beträfe.

Du bist also vollkommen frei in deiner Entscheidung, dies oder das oder jenes zu tun....oder diesem oder jenem User zu glauben. Sogar einen Fachanwalt könntest du beauftragen.

Sogar an 2 Fronten könntest du kämpfen
1. gegen DHL...gegen die ungerechtfertigte Rückforderung
2. Gegen den Käufer...gegen seine ungerechtfertigte Bereicherung.

Zitat (von M0inster):
Wie ist es bitte zurechtfertigen,
Lass dir das von einem Anwalt oder von xy erklären.
Ständige Wiederholungen deiner Ansicht bringen dich nicht voran.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
M0inster
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Stand der Dinge.
Dem Käufer habe ich per Einschreiben eine Zahlungsaufforderung zugesandt welche am 15.11. bei ihm ankam.
Nun hat er mir über Ebay folgendes geschrieben:
"Da der Kaufpreis bereits erstattet wurde, möchte ich die Ware selbstverständlich an Sie zurückgeben.
Für die Rücksendung benötige ich jedoch ein Rücksendeetikett oder eine Bestätigung, dass Sie die Versandkosten übernehmen.
Ohne eine solche Kostenübernahme bin ich rechtlich nicht verpflichtet, den Rückversand auf eigene Kosten zu veranlassen.
Rechtlich gilt:
Da der Käufer den Kaufpreis erstattet bekommen hat und die Ware ohne Rechtsgrund bei ihm liegt (§ 812 BGB), muss er sie nur herausgeben, aber nicht auf eigene Kosten versenden.
Wenn der Verkäufer die Rücknahme unmöglich macht oder verweigert, kann er später keine Nachteile geltend machen.
Dann bewegt sich das Ganze Richtung Gläubigerverzug (Annahmeverzug) nach §§ 293 ff. BGB.
Der Käufer bleibt allerdings weiter Eigentums-/Besitzhüter und darf die Ware nicht einfach entsorgen."

Ich bin der Annahme, dass dies in diesem Fall nicht gültig ist, da der Kaufpreis nicht von mir, also der Vertragspartei als Verkäufer erstattet wurde, sondern durch Ebay und Ebay ist in dem Kaufvertrag ja nicht der Verkäufer.

Und mit dem Verweis auf § 812 BGB macht er sich doch nur selbst der Schuld bewusst?

Sollte ich das einfach ignorieren und eine erneute Zahlungsaufforderung zusenden sobald die Frist verstrichen ist, oder direkt ein gerichtliches Mahnverfahren eröffnen nach der Frist?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19210 Beiträge, 10341x hilfreich)

Zitat (von M0inster):
Sollte ich das einfach ignorieren

Dann kommt als nächstes eine Rechnung über die Lagerkosten für die Ware, weil Sie die Rückholung der Ware verzögern. Das hat der Käufer ja schon angedeutet ("Annahmeverzug").

Richtig ist, dass es bei "ungerechtfertigter Bereicherung" nur eine Herausgabepflicht, aber keine Rücksendepflicht gibt. D.h. die bereicherte Person (der Käufer) hat ihre Pflicht erfüllt, wenn sie die "Bereicherung" zur Abholung bereit hält. Um die Abholung muss sich die fordernde Person (der Verkäufer) kümmern.

Man kann sich jetzt streiten, ob die Ware oder das Geld herausgegeben werden muss.

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#26
 Von 
M0inster
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Man kann sich jetzt streiten, ob die Ware oder das Geld herausgegeben werden muss.


Da ich den Rücktritt vom Kauf ja nicht akzeptiert habe und auch keine Rückabwicklung dadurch annehme, kann ich ja weiter auf die Zahlung bestehen, oder nicht?
Immerhin ist der wollte nur der Käufer von dem Kauf zurücktreten.

Ich habe dem Käufer nun mitgeteilt, dass der Kaufvertrag weiterhin bestehen bleibt, er kein Widerrufsrecht hat und ich den Abbruch des Kaufes nicht akzeptiert habe und somit weiterhin um die Zahlung bitte.

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#27
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3543 Beiträge, 1363x hilfreich)

Dir ist aber schon klar, dass du die von DHL erhaltene Erstattung an den Käufer herausgeben musst, wenn du weiterhin an dem Vertrag festhalten willst, oder?
DHL steht die Rückzahlung nämlich nicht zu...

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Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#28
 Von 
drkabo
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Legende
(19210 Beiträge, 10341x hilfreich)

Zitat (von M0inster):
Da ich den Rücktritt vom Kauf ja nicht akzeptiert habe und auch keine Rückabwicklung dadurch annehme, kann ich ja weiter auf die Zahlung bestehen, oder nicht?

Der Käufer hat ja schon mal bezahlt - und dann das Geld von eBay zurück bekommen.
Meiner Meinung nach können Sie deshalb "nur" das Geld, das eBay zu Unrecht* an den Käufer gezahlt hat, herausverlangen. Das ist zwar der gleiche Betrag wie eine neue Zahlung, es gibt aber einen Unterschied: Es handelt sich nicht mehr um eine Bringschuld des Käufers, sondern eine Holschuld desjenigen, der das Geld haben will.

* Die Erstattung ist erst nachträglich unrechtmäßig geworden, als das Paket unerwartet doch zugestellt wurde. Dafür kann der Käufer ja nichts. Der Käufer hat bislang vollkommen korrekt gehandelt. Zum Zeitpunkt der Erstattung durch ebay stand ihm die Erstattung ja zu. Es kann nicht sein, dass der Käufer Mehraufwand hat, obwohl er sich korrekt verhalten hat. Deshalb muss er nur "zu Abholung bereit halten", aber selbst keinen Finger krumm machen.

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#29
 Von 
M0inster
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Dir ist aber schon klar, dass du die von DHL erhaltene Erstattung an den Käufer herausgeben musst, wenn du weiterhin an dem Vertrag festhalten willst, oder?
DHL steht die Rückzahlung nämlich nicht zu...

Warum sollte DHL das Geld nicht zustehen? Laut deren AGB, welche man vor dem online frankieren ja akzeptieren muss, haben die ein Recht auf die Rückzahlung sofern das Paket wieder auftaucht?

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#30
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3543 Beiträge, 1363x hilfreich)

Hast du DHL eine Anweisung gegeben, das Paket auszuliefern? Also NACHDEM es verschwunden war? Wenn nein, dann haben die das aus eigenen Stücken gemacht. Sie müssten es dir eigentlich zurückgeben und dann Zug um Zug das Geld zurückerhalten. So lese ich das alles aber nicht aus deiner Beschreibung. Und wenn du doch die Anweisung der Zustellung an den Käufer gegeben hast, bist du erst recht in der Holschuld.

Das muss man im Zeitablauf sauber trennen. Erst ging das Paket verloren, die von DHL erhaltene Erstattung hättest du dem Käufer zahlen müssen. Er hingegen hätte über ebay nicht den Kaufpreis zurückverlangen dürfen (er trägt das Versandrisiko, hat aber Anspruch auf die Versicherungssumme, hier bin ich anderer Meinung als drkabo, der Käufer hat auch nicht richtig gehandelt). Ist beides so nicht passiert. Du hast nicht gezahlt, er hat über ebay zurückgeholt.
Nicht sauber gelaufen, aber dann hätte jeweils durch Aufrechnung wieder Ordnung geschaffen werden können, bzw. Ansprüche einfordern, die dann umgehend in gleicher Höhe wieder zurückzugewähren sind, wäre auch treuwidrig.
Der Kaufvertrag ist soweit erledigt, der Käufer hat bereits einmal gezahlt, eine Ersatzforderung hast du nicht mehr (siehe mein Text oben und die Erklärung von drkabo in #28), denn du hättest in gleicher Höhe die Erstattung weiterleiten müssen.
Jetzt ist die Sache eigentlich soweit geklärt. Wenn das Paket nicht wieder aufgetaucht wäre...

So, jetzt hält sich aber auch DHL nicht an die Regeln und liefert das wiedergefundene Paket einfach irgendwohin, ohne Rücksprache (falls das mit dir abgestimmt wurde, war es sowieso deine Schuld und der Rest fällt weg). Die fordern jetzt plötzlich Geld von dir. Der Käufer hat ein Paket, das er nicht will, DHL eine fragwürdige Forderung gegenüber dir (fragwürdig, wenn keine Abstimmung).
Du hast jetzt gegenüber dem Käufer einen Herausgabeanspruch, insbesondere wenn DHL rechtmäßig von dir fordern würde (was ich bezweifle). Der Anspruch geht aber nur auf Herausgabe, nicht mehr. Wie du zu deiner Ware kommst, ist dein Problem. Die Herausgabe ist keine Bringschuld des Käufers, sondern eine Holschuld deinerseits.

Der Käufer muss jedenfalls nichts zurückschicken, nur bereithalten. Ich würde es nicht noch so weit kommen lassen, dass er Lagerkosten berechnet... Und wenn er nicht mehr bereit ist, zurückzuschicken, sondern nur noch zur Abholung bereithält, dann macht es die Sache nicht besser... Zudem trägst du im Moment die Gefahr des zufälligen Untergangs (übrigens auch die Gefahr der Rücksendung).

Der Käufer müsste aber bei Nutzung der Ware Wertersatz leisten...

-- Editiert von User am 18. November 2025 16:40

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