Folgender hypothetischer Fall:
Ich ersteigere bei ebay einen großen 4-tuerigen Kleiderschrank fuer wenige Euro (es ist übrigens nicht untypisch, dass vor allem große sperrige Moebel aus beschichteten Spanplatten für wenig Geld den Eigentuemer wechseln). Meine urspruengliche Absicht ist es den grossen Schrank persoenlich abzuholen.
Nach dem Zuschlag, faellt mir ein, dass der Schrank doch nicht in die Wohnung passt und ich moechte ihn nicht mehr. Ich ueberweise dem Verkaeufer den Kaufbetrag trotz allem (meistens sind bei den Verkaeufern ja die Ueberweisungsdaten hinterlegt, auch wenn der speziellen Artikel nur zum Abholen ist). Per Mail teile ich dem Verkaeufer dann noch den Sachverhalt mit.
Ich nehme an bei wertvollen Artikeln freut sich der Verkaeufer ueber so ein Verhalten. In dem Fall eines sperrigen Schrankes duerfte die Freude allerdings nicht so gross sein.
Wie sieht hier die Rechtslage aus? Bin ich als Kaeufer verpflichtet die Ware auch abzuholen/anzunehmen oder bin ich als Kaeufer nur verpflichtet den Auktionsbetrag zu zahlen?
kartoffel
Verpflichtung Ware anzunehmen
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Bin ich als Kaeufer verpflichtet die Ware auch abzuholen/anzunehmen
Ja. So könnte der VK zusätzliche Kosten (Lagerung etc.) in Rechnung stellen, wenn man sich in Annahmeverzug befindet. Nach angemessener Fristsetzung kann er die Ware dann auch (ggfs. kostenpflichtig) entsorgen (oder noch mal verkaufen).
@Mareike
Warum kann der Verkaeufer Lagerungs- oder Entsorgungskosten in Rechnung stellen. In den Mails fuer gewonnene Auktionen steht nur, dass ich verpflichtet bin den Artikel abzunehmen. Ich habe auch sonst nirgends gelesen, dass ich den Artikel auch annehmen muss.
(nochmals der Hinweis, dass das eine hypothetische Frage ist, mich interessiert nur der rechtliche Hintergund).
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Wie sollte eine Abnahme ohne Annahme ablaufen?
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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"
steht nur, dass ich verpflichtet bin den Artikel abzunehmen.
Als ob Emails von eBay irgendeinen Wert als Rechtsberatung im Einzelfall hätten oder die Rechtslage aushebeln könnten. In dem Fall stimmt es allerdings.
Ich habe auch sonst nirgends gelesen, dass ich den Artikel auch annehmen muss.
Erklären Sie uns freundlicherweise Ihre Interpretation des Unterschieds zwischen 'abnehmen' und 'annehmen'?
§433 II BGB
sollte doch eindeutig sein.
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