Hallo,
es ist doch so, dass das Versandrisiko bei Privatverkauf der Käufer trägt, sobald der Verkäufer nachweisen kann, die Sache verschickt zu haben.
Ich frage mich, wie dies praktisch aussieht. Selbstverständlich kann der Verkäufer von jeder Sendung, die er verschickt, Videos des Verpackens und Abschickens mit leserlichem Empfänger machen. Allerdings ist das m.E. etwas realitätsfremd.
Gibt es denn (abgesehen davon) Richtlinien oder Urteile an die man sich halten kann, die das "Wie" des "Beweisen, dass abgeschickt wurde" auslegen/definieren?
LG und danke im Voraus,
Katanaka
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"Ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem."
-- Editiert Katanaka am 07.06.2014 08:39
Versandrisiko - Versandnachweis d. VKs
7. Juni 2014
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Frage vom 7. Juni 2014 | 08:38
Von
Status: Schüler (490 Beiträge, 170x hilfreich)
Versandrisiko - Versandnachweis d. VKs
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#1
Antwort vom 7. Juni 2014 | 09:37
Von
Status: Unparteiischer (9032 Beiträge, 4871x hilfreich)
quote:
von Katanaka am 07.06.2014 08:38
Gibt es denn (abgesehen davon) Richtlinien oder Urteile an die man sich halten kann, die das "Wie" des "Beweisen, dass abgeschickt wurde" auslegen/definieren?
In der Regel reicht wohl ein (glaubwürdiger) Zeuge aus. Aus diesem Grunde wurde hier schon mehrfach geraten die Sendung vom Zeugen einpacken und zur Post bringen zu lassen.
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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"
#2
Antwort vom 7. Juni 2014 | 10:20
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2072x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Gibt es denn (abgesehen davon) Richtlinien oder Urteile an die man sich halten kann, die das "Wie" des "Beweisen, dass abgeschickt wurde" auslegen/definieren? <hr size=1 noshade>
Das Problem tritt ja zunächst erst auf, wenn der Käufer ausdrücklich bestreitet, daß die Ware versandt wurde.
Tut er das nicht, ist der Versand nach § 138 III ZPO zugestanden, unstreitig erfolgt.
Bei gewerblichen Verkäufern tritt das Problem auch nicht auf, die tragen das Transportrisko, ggf. erhält der Käufer sein Geld zurück, wenn die Ware nicht ankommt.
Bei Privatverkäufern wird das zum Problem, wenn per Päckchen, nicht per Paket versandt wird.
Beim Päckchen hat man keinen Einlieferungsbeleg, da müsste man dann tatsächlich per Zeuge vorsorgen, der lückenlos vom Verpacken bis zur Einlieferung dabei ist und sich ggf. Monate später auch noch daran erinnern kann.
Sendungsverfolgtes Paket gibt es ja ab 4 EUR, da ist auch noch eine Transportversicherung enthalten. Da hat man dann den Einlieferungsbeleg und den Versandnachweis.
Auch da ist noch denkbar, daß der Käufer bestreitet, daß das Paket "seine" Ware enthalten hat. Beim Totalverlust wird er damit aber nicht durch kommen.
Es gibt aber den Kaufvertrag/die Auktion, daß etwas eingeliefert wurde steht fest, daß der Verkäufer darauf spekuliert hat, die Sendung werde verloren gehen, ist abwegig.
Ich habe jedenfalls kein Urteil gefunden, das bei dieser Konstellation davon ausging, der Verkäufer hätte den Versandnachweis nicht geführt.
Hinzu kommt, daß beim Sendungsverlust ein Erstattungsanspruch gegen den Spediteur besteht.
Da hat, obwohl er gar nicht Partei des Frachtvertrages ist, der Empfänger von Gesetzes wegen einen eigenen Anspruch gegen den Frachtführer, siehe § 421 HGB :
Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen , so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen ; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt.
Man kann und darf den Käufer darauf verweisen, die Geltendmachung des Schadens und die Auseinandersetzung mit dem Frachtführer ist dann seine Sache.
Das funktioniert wie gesagt nur bei Paketversand. Wenn die Ware beschädigt (schlechte Verpackung?), das Paket leer oder mit anderem Inhalt ankommt, gibt es aber noch eine Vielzahl von Varianten.
-- Editiert asap am 07.06.2014 10:21
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