Hallo,
Über die Probleme bei der vorzeitigen Beendigung von ebay Aktionen gibt es ja sehr viel. Eine besonders Problem habe ich aber nicht finden können! Es geht doch eigentlich immer darum, dass der Verkäufer die Auktion aus welchen Gründen und unter Annahme welcher Forlger auch immer beenden wollte.
Was ist wenn man die eigene Auktion mittendrin einfach aus Versehen beendet (gerade geschehen). D.h. die Auktion sollte so laufen wie bisher, es gab weder Gründe die Aktion zu beendet noch wollte der Verkäufer überhaupt irgendetwas an dem Verlauf der Auktion ändern. Aus Versehen (falsch geklickt) dann zugunsten des Höchsbietenden beendet (bei € 3,62 für einen 90,00 € Artikel). Den Fehler auch sofort dem Höchstbietenden als auch ebay mitgeteilt. Höchstbietender hat sich noch nicht geäußert.
Wie schätzt Ihr diese Situation ein?
Danke für Eure Antworten!
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-- Editiert Nordblatt am 19.12.2014 21:53
Versehtlich eigene Auktion beendet
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?



quote:<hr size=1 noshade>Aus Versehen (falsch geklickt) <hr size=1 noshade>
Da für ein beenden einer Auktion nicht nur ein einziger Klick erfoderlich ist, müsste man eine "zur Überzeugung des Gerichtes" glaubwürdige Variante liefern, wie so eine Verkettung von Versehen zustande kommen konnte.
Ansonsten könnte man vor Gericht ein Problem bekommen ...
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Hallo,
Danke für die Antwort. In der Tat ist es so, dass nur 2 Klicks nötig sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der zweite Klick eine verbindliche unwiderruflich Aktion auslöst. Einem unerfahrenen Verkäufer kann dies passieren, ob er sich nur die Funktionen von ebay anschauen möchte. Die Option "Beenden" steht als kleines Auswahlmenü in Reihe mit vielen weiteren Funktionen zu Bearbeitung eingestellter Angebote.
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Nun, wenn man Glück hat, dann gibt sich die Gengeseite damit zufrieden.
Wenn es in Richtung Anwalt/Gericht geht, sollteman sich auf Gegenwind einstellen:
quote:<hr size=1 noshade>Schritt-für-Schritt-Anleitung zur vorzeitigen Beendigung eines Angebots
1. Geben Sie die Artikelnummer in das Formular für das vorzeitige Beenden von Angeboten ein. Die Artikelnummer finden Sie in Ihrem Angebot, in der Bestätigungs-E-Mail und in Mein eBay.
2. Wenn Gebote für den Artikel vorliegen, müssen Sie entscheiden, wie Sie Ihr Angebot beenden möchten. Wenn das Angebot in 12 Stunden oder mehr endet, wählen Sie "Gebote streichen und Angebot vorzeitig beenden" oder „Artikel an den Höchstbietenden verkaufen".
3. Wählen Sie den Grund, aus dem Sie das Angebot vorzeitig beenden.
4. Ihr Angebot wird beendet und auf eBay nicht mehr als aktives Angebot angezeigt. Wenn Sie eine Auktion abbrechen, bei der Gebote vorliegen, erhalten Bieter, die nicht erfolgreich waren, eine E-Mail mit der Mitteilung, dass ihr Gebot gestrichen und das Angebot vorzeitig beendet wurde.
Quelle: http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html#steps <hr size=1 noshade>
2 Klicks? Zählen wir mal nach
1. Klick: aufrufen "Formular für das vorzeitige Beenden von Angeboten"
2. Klick: entscheiden, wie man das Angebot beenden möchte
3. Klick: den Grund auswählen, aus dem Sie das Angebot vorzeitig beendet werden soll
4. Klick: "Beenden" klicken
Dazu kommt dann noch, das man die Artikelnummer erstmal ins Formular eingeben muss, zwei Auswahlen (wie beenden, warum beenden) treffen muss und einen mit "Beenden" ziemlich eindeutig beschrifteten Link anklicken muss.
Das wären dann zusammen 8 versehentliche Handlungen.
Ich stelle mir das etwas Problematisch vor, das einem Richter klar zu machen.
Dann könnte der Anwalt argumentieren, das man erstmal die Anleitunghätte lesen müssen, statt herum zu klicken.
Und das man halt mit einem Testartikel hätte üben können/müssen, statt mit einem echten auf den es bereits Gebote gab.
Aber schauen wir mal wie die anderen das sehen, bin ja nicht alleine hier ...
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Hallo,
Danke für die Ausführlichkeit!
Bei den Klicks widerspreche ich. Es braucht nicht zwingend ein Formular. In der Liste neben den aktiven Angeboten steht klein neben der Auktionszeit des jeweiligen Artikels ein drop-down Menü "Weitere Aktionen". Wenn man da auf "Beenden", danach auf Höchstbietender..und dann war es das schon, die Auktion ist verbindlich beendet. Vielleicht gibt es noch einen dritten Klick, zwischen Beenden und Höchsbietender, erinnere ich aber nicht.
Herzliche Grüße
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quote:
Aus Versehen (falsch geklickt) dann zugunsten des Höchsbietenden beendet (bei € 3,62 für einen 90,00 € Artikel). Den Fehler auch sofort dem Höchstbietenden als auch ebay mitgeteilt. Höchstbietender hat sich noch nicht geäußert.
Damit hätte der Höchstbietende die Auktion gewonnen und für den Betrag den Artikel erworben:
"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."
So steht es bei Ebay geschrieben, berechtigte Gründen wäre der Verlust oder ein gravierender Mangel in der Beschreibung.
So allerdings wird es nicht gut aussehen, kann ja sein der der Käufer sich nicht meldet.
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Es besteht natürlich immer noch die Möglichkeit einer Anfechtung wegen Irrtums, das wäre bei einem einzelnen falschen Klick noch nachvollziehbar.
Das das Versehen eher unglaubwürdig erscheint, wurde aber schon angemerkt.
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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."
Deshalb wäre es wichtig, das ganze für den Fall der Fälle entsprechend mit Beweisen zu untermauern.
Wenn eBay das Design ändert und der "inoffizielle" Weg nicht mehr vorhanden ist, hat man ein Beweis-Problem.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
quote:
Wenn man da auf "Beenden", danach auf Höchstbietender..und dann war es das schon, die Auktion ist verbindlich beendet.
Auch bei zwei solchen Klicks wird es schon eng mit dem "Irrtum". Daß man die Auktion gar nicht beenden wollte, wird man dann wohl schon nicht mehr erklären können. Ob man dann begründen kann, man wollte eigentlich eine andere Auktion so beenden oder man wollte die aktuelle Auktion aus einem berechtigten Grund beenden (und hat sich nur bzgl. "Höchstbietender" geirrt), ist die Frage.
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