Versichertes Paket verschwunden- welche Pflichten hat der Verkäufer?

27. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
blue roses
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 40x hilfreich)
Versichertes Paket verschwunden- welche Pflichten hat der Verkäufer?

Hallo,

ich habe bei Ebay einen Artikel ersteigert, der mir mittels eines versicherten Paketes mit GLS zugesendet, dass nicht angekommen ist. Wir wohnen in einem Einfamilienhaus, daher kann es von der angegebenen Person (habe den Namen noch nie gehört) angenommen worden sein- auch in der Nachbarschaft heißt keiner so.
Nach einem kurzen Emailwechsel bekam ich vom GEWERBLICHEN VK folgende Mail:

"...also der muss ja bekannt sein denke ich andernfalls Rufen sie Frau Plettner an nummer oben und lassen sich das nochmal erklären da ich weder anteile noch haftbar gemacht werden kann was der versanddiesnt verursacht können in diesen fall nur sie von der firma schadensersatz anfordern sollte sich der artikel nicht wieder auffinden.
mfg"

Ist der VK im Recht?! Muß ich jetzt meinem Geld hinterherlaufen? Immerhin ist es ja kein Privatverkauf gewesen... Zumal, ist es nicht so, dass der VK einen Vertrag mit GLS hat, ich doch aber nicht!? Meiner Meinung nach müsste der VK das Geld von GLS wieder bekommen und es mir anschließend erstatten, oder?!
Falls ich Recht habe, und der VK sich sehr wohl noch um die Sache kümmern muss- auf welche §§ kann ich mich berufen?!

DANKE!



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"Wer Tippfehler findet darf sie behalten!"

-- Editiert von blue roses am 27.09.2005 11:51:12

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9 Antworten
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#1
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Der VK hat einen Vertrag mit dem Versandunternehmen, mit einer eidesstattlichen Erklärung Ihrerseits kann der VK sich den Schaden vom Log.-Unternehmen zurückholen,
Sie haben einen Vertrag mit dem VK,.also ist er Ihnen gegenüber verpflichtet Ihnen Neuware oder Geld zu erstatten.

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#2
 Von 
blue roses
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 40x hilfreich)

Danke schonmal! Hat jemand die passenden $$ dazu?!

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"Wer Tippfehler findet darf sie behalten!"

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#3
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)

Da der VK gewerblich ist, haftet er für den Versand bis zur Übergabe an den Empfänger (§474 BGB hebt §447 BGB auf).

Solange Sie oder eine von ihnen bevollmächtigte Person die Sendung nicht entgegen nimmt, gilt die Übergabe als nicht erfolgt.

Es kommt natürlich auch vor, dass der Zusteller das Paket vor die Tür legt und einfach selbst unterschreibt.
Ich würde mal bei GLS nachfragen, wer die Sendung angenommen hat (Name, Anschrift, Datum, Uhrzeit). Da der Name nicht bekannt ist, dieses gleich reklamieren und um Aufklärung bitten (ist zwar Aufgabe des Absenders; geht aber schneller und man weiss sofort, wie der Stand der Dinge ist). Parallel dazu den VK informieren.

Ist die Person nicht bekannt bzw. auffindbar, ist der VK zu Ersatz verpflichtet (erneute Lieferung oder Geld zurück).

Gruss
MichiM

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#4
 Von 
blue roses
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 40x hilfreich)

Hallo MichiM,

danke für die Antwort.
Den Verdacht, dass der Fahrer selbst unterschrieben hat habe ich auch, denn angeblich wurde es an meiner Haustüre abgegeben- dabei handelt es sich jedoch um ein Einfamilienhaus und der angegebene Name ist mir völlig unbekannt- also nicht einmal in der Nachbarschaft heißt jemand so...

Was kann ich tun, wenn sich der Verkäufer weiter auf stur stellt?! Oder sich vielleicht sogar den Schaden bezahlen lässt, mir aber nichts erstatten will?!

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"Wer Tippfehler findet darf sie behalten!"

-- Editiert von blue roses am 27.09.2005 18:00:35

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#5
 Von 
stwe
Status:
Praktikant
(598 Beiträge, 102x hilfreich)

Da der VK gewerblich ist, haftet er für den Versand bis zur Übergabe an den Empfänger (§474 BGB hebt §447 BGB auf).

Für was "haftet" der VK? Die zitierten §§ betreffen die Preisgefahr. Daher sind Ihre weiteren Ausführungen nicht ganz richtig.

... ist der VK zu Ersatz verpflichtet (erneute Lieferung oder Geld zurück).

Erneute Lieferung (Anspruch aus § 433 I) ist nicht möglich. Wie auch? Das Paket ist doch weg (Stichworte: konkretisierte Gattungsschuld bei Versandhandel / Unmöglichkeit)!

Einen Anspruch auf Erstattung des Geldes sehe ich auch nicht. Erst hier spielen die oben zitierten §§ eine Rolle. Die Preisgefahr ist mit der Übergabe an den Käufer auf letzteren übergegangen. Dass das Paket nachweislich ein Dritter entgegengenommen hat, ändert an den Ausführungen nichts.

Steffen

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#6
 Von 
blue roses
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 40x hilfreich)

Es wird immer besser! Jetzt unterstellt der Verkäufer mir ich wolle ihn betrügen und droht mir mit seinem Anwalt- dabei habe ich ihn ledeiglich gebeten eine Beschwerde bei GLS einzuleiten, da es einfach nicht wie angegeben abgelaufen sein kann (dass der Empfänger unter meiner Adresse angetroffen worden ist)... Er meint, er sei mir nichts schulig und es sei mein Problem- im übrigen fäne er die Geschichte zu komisch um wahr zu sein... Was kann ich tun?!?

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#7
 Von 
sweeney
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 52x hilfreich)

@Steffen
"Da der VK gewerblich ist, haftet er für den Versand bis zur Übergabe an den Empfänger"

Das ist schon richtig, was MichiM schreibt.
Der Erfüllungsort ist beim Empfänger und damit auch erst der Gefahrenübergang.

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#8
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Erstmal an den Versender wenden und eine Unterschriftskopie ( scan) verlangen,dann eidesstattliche Versicherung schreiben das Ihnen jemand mit dem Namen unbekannt ist,dann zum Anwalt wegen der Händler Aussage.

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#9
 Von 
blue roses
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 40x hilfreich)

Ich verstehe nicht, weshlab sich der Verkäufer so aufführt...! Ich glaube, er merkt nicht, dass ich weiß, dass er nichst dafür kann wenn der Fahrer mit dem Paket Schindluder getrieben hat...!

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