Vertrauensschaden, Sofortkauf

13. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
ronny1983
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertrauensschaden, Sofortkauf

Hallo,

ich habe eine Internetadresse per Sofortkauf gekauft, top Adresse ... 3 stellig usw.

Nunja, irgendwie war da angeblich ein "Systemfehler" bei dieser Millionenschweren Firma.

Kaufpreis waren 1.000 Euro.

Der Vertrag wurde angefechtet - und, gehen wir mal davon aus, dass vor Gericht mit der Anfechtung gewonnen wurde.

In dem Zeitraum wo ich jetzt dachte, dass mir die Domain in ein paar Tagen gehören wird, habe ich insgesamt einen Designauftrag und einen Programmierer beauftragt für insgesamt: 15.000 Euro - Hätte ich nicht gemacht wenn wir die Domain nicht "gehabt" hätten.

Jedenfalls, da es eh schon brockelte, hat mein Partner bei der Domain jetzt gesagt: Ne, jetzt ist Schluss - Läuft alles schlecht, haben kein Bock mehr, lassen wir es!

Jetzt stehe ich mit zwei Verträgen für Design und Programmierung da für ein Projekt welches es niemals geben wird - Die zwei Aufträge hätte ich niemals vergeben hätten wir die Domain nicht "gehabt".

Kann ich diese Kosten als Vertrauensschaden-Schaden geltend machen? Wenn nein, warum nicht?

-- Editiert am 13.12.2010 17:06




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14927 Beiträge, 4572x hilfreich)

Hallo ronny1983,

das kommt wohl darauf an, warum der Vertrag angefochten wurde und auch auf die sonstigen Umstände.

Ich würde jedenfalls erst einmal den §122 BGB ins Spiel bringen:

§ 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ronny1983
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Stefan,

erstmal vielen Dank für die Antwort. Ich tue mich allerdings immer schwer mit den rechtlichen Texten ... was bedeutet:

"jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat."

Man hat mir als alternative Angeboten die Domain für 9.000 Euro zu verkaufen (was ich aufgrund des meiner Meinung nach aktiven Kaufvertrags abgelehnt habe) - Bedeutet dies, dass der Schadensersatz auf 8.000 Euro begrenzt ist?

Oder sind damit die 15.000 Euro aus den aufgrund des Kaufvertrags geschlossenen Verträgen gemeint?

-- Editiert am 13.12.2010 18:24

0x Hilfreiche Antwort

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