Völlig fehlerhafte Artikelbeschreibung, was tun?

18. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)
Völlig fehlerhafte Artikelbeschreibung, was tun?

Hallo,
ich habe ein Notebook bei Ebay ersteigert.

Was ich bekommen habe war ein völlig anderes Gerät.
Die Unterschiede im einzelnen:

Kein Dell Inspiron 5100 sondern ein Dell Inspiron 1510

Kein Intel Pentium Prozessor sondern ein AMD Prozessor

Keine Audiobedieneinheit an der Front im Vergleich zu dem in der Auktion eingestellten Bild.

Zustand wurde beschrieben mit: Gebraucht: Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber Zustand neuwertig. Was bedeutet imho das keinerlei mechanische Fehler vorhanden sein dürften, es ist aber das linke Displayschanier gebrochen.


Das „Defekt" bezieht sich imho eindeutig auf den Zusatz bzgl. Virus der Bundespolizei und somit nicht auf mechanische Mängel wie ein gebrochenes Displayschnanier, oder?

Ich hatte im Vorfeld extra gefragt ob es sich definitiv um das Gerät auf dem Foto handelt, da für mich die Audiobedieneinheit in der Gehäusefront das hauptsächliche Kaufargument war. Dieses hat der Verkäufer eindeutig bestätigt.

Kann ich nur das beschriebene Gerät verlangen, wenn ja wie gehe ich am besten vor.

Gruß
Scurgo

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26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

quote:
aber Zustand neuwertig

und
quote:
gebrochenes Displayschnanier

Widersprechen sich ja schon mal elementar.



quote:
Kann ich nur das beschriebene Gerät verlangen,

Ja



quote:
wenn ja wie gehe ich am besten vor.

Man teilt den Verkäufer erst mal per eBay Mail System mit, das man nicht das ersteigerte Gerät erhalten habe und fordert ihn auf unverzüglich das ersteigerte Gerät zu liefern.
Nach Reaktion des Verkäufers wieder hier melden.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo,
auf meine Mail via EBAY-internem System:

quote:
Hallo, das Gerät ist angekommen, leider musste ich feststellen das es sich weder um das fotografierte noch um das beschriebene Gerät handelt.

Bei dem von Ihnen gelieferten Gerät handelt es sich um ein Dell Inspiron 1501 nicht um ein 5100, weiterhin hat es eine AMD CPU und was viel wesentlicher ist, nicht die Audiobedieneinheit in der Gehäusefront die auf dem Foto abgebildet ist.
Auch ist der Zustand nicht neuwertig da das linke Displayschanier gebrochen ist.

Ich erwarte also Lieferung des beschriebenen, abgebildeten Gerätes in dem von Ihnen beschriebenen neuwertigem Zustand.



kam folgende Antwort:

quote:
wer hat was von amd gesagt in der Artikelbeschreibung steht defekt und das Foto hab ich selber gemacht von dem laptop ich verstehe Sie nicht , ich habe deutlich beschrieben das das gerät mängel hat und defekt scheint was erwarten SIe für ein Gerät


Hier die Bilder vom Gerät was ich bekommen habe, welches eindeutig nicht das in der Auktion ist.

Sollte der Verkäufer sich querstellen, wie gehe ich dann am besten rechtlich vor?

Bin für jeden Rat dankbar.
Gruß
Scurgo




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-- Editiert Scurgo am 18.06.2012 22:02

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Hallo,
Unter Mitgliedskonto in Ebay gibt es den Punkt:
Probleme klären

Das setzt den Verkäufer zusätzlichem Druck von Ebay aus.


So wie es aussieht hat er das Gerät ja wohl schon einmal "verkauft".

Soweit ich informiert bin hat weder das beschriebene 5100 noch das 1510 die Audiotasten im Frontbereich des Gehäuses, das hatten damals nur die Inspiron 6xx, 6xxxx und 8xxx, 9xxx Serien sowie in Amerika die ersten XPS Geräte.



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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sollte der Verkäufer sich querstellen, wie gehe ich dann am besten rechtlich vor? <hr size=1 noshade>



Zuerst musst du ihn in Verzug setzen, 10 Tage taggenaue Frist zur Lieferung des verkauften NB, Zug um Zug gegen Rückgabe der Falschlieferung + Überweisung der Rück-VSK. Am Besten mit Zugangsnachweis, ruhig mit dem RA drohen, siehe § 439 BGB .

Auktion, Fotos etc. sichern.

Danach wäre er im Verzug, dann hättest du verschiedene Optionen, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Erstattung der RA-Kosten.

Dann müsstest du ggf. entscheiden, wie es weitergeht.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo, kann ich das so schreiben?

quote:<hr size=1 noshade>Aufforderung zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB .

Sehr geehrter Herr xxxxxxx,
bei dem von Ihnen am 18.06.2012 gelieferten Notebook handelt es sich nicht um das von mir am 10.06.2012 unter der Artikelnummer 270994012178 über das Internetportal Ebay erworbene Gerät.

Entgegen der von Ihnen eingestellten Merkmale und des auf dem Portal zu sehenden Bildes , welche den Kaufvertrag bilden, sind erhebliche Diskrepanzen zu dem gelieferten Gerät, welche da im Einzelnen wäre:

Kein Dell Inspiron 5100 sondern ein Dell Inspiron 1510

Kein Intel Pentium Prozessor sondern ein AMD Prozessor

Keine Audiobedieneinheit an der Front wie auf dem eingestellten Bild zu sehen. Zu mal ich extra nachgefragt habe, ob es sich bei dem Bild um ein originales Bild des Gerätes handelt.

Der Zustand wurde beschrieben mit: Gebraucht: Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber Zustand neuwertig.
Was bedeutet das keinerlei mechanische Fehler vorhanden sein dürften, es ist aber das linke Displayscharnier gebrochen.Das „Defekt" in der Artikelbeschreibung bezieht sich wohl eindeutig auf den Zusatz bzgl. Virus der Bundespolizei und somit nicht auf mechanische Mängel.



Ich erwarte also Lieferung des beschriebenen, abgebildeten Gerätes in dem von Ihnen beschriebenen neuwertigem Zustand.

Sollte dieses nicht bis zum 30.06.2012 erfolgen, übergebe ich die Sache meinem Rechtsvertreter, dessen Kosten dann ebenfalls Sie zu Tragen hätten.



Mit freundlichen Grüßen
<hr size=1 noshade>


Wenn das so ok wäre würde ich das heute per Einwurfeinschreiben absenden.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hallo, kann ich das so schreiben? <hr size=1 noshade>



Dein VK weiss doch ganz genau, was los ist.

Vorschlag:

Aufforderung zur [Nacherfüllung] ERSATZLIEFERUNG gemäß § 439 BGB .

Sehr geehrter Herr xxxxxxx,
bei dem von Ihnen am 18.06.2012 gelieferten Notebook handelt es sich nicht um das [von] mir am 10.06.2012 unter der Artikelnummer 270994012178 über das Internetportal Ebay [erworbene] VERKAUFTE Gerät.

[Entgegen ... Mängel.]


Ich erwarte also Lieferung des IN IHRER AB beschriebenen, abgebildeten Gerätes in dem von Ihnen beschriebenen neuwertigem Zustand.

ZUGLEICH BITTE ICH MIR DIE VSK (SENDUNGSVERFOLGT) FÜR DIE RÜCKSENDUNG IHRER FALSCHLIEDERUNG AUF MEIN KTO. ... ZU ÜBERWEISEN.

Sollte dieses nicht bis SPÄTESTENS zum 30.06.2012 erfolgen, WERDE ICH SIE BEI EBAY ENTSPRECHEND BEWERTEN, UND [übergebe ich] die Sache meinem Rechtsvertreter ÜBERGEBEN, dessen Kosten dann ebenfalls Sie zu tragen hätten.

Mit freundlichen Grüßen



Du solltest das i.Ü. sofort per ebay-mail machen, das Einwurfeinschr. parallel hinterher.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Guten Morgen,
ich glaube die Bewertung wird dem Verkäufer egal sein, evtl. würde ich es so formulieren das wenn er für die Rücksendekosten nicht aufkommen möchte du es selbstverständlich fachgerecht entsorgst.

Und auf jedenfall das Gerät vorher fotografieren und nur unter Zeugen verpacken, für den Fall der Beweissicherung falls der VK nachher etwas behauptet was nicht den Tatsachen entspricht.

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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
evtl. würde ich es so formulieren das wenn er für die Rücksendekosten nicht aufkommen möchte du es selbstverständlich fachgerecht entsorgst.



Ob das so klug wäre?

Damit ginge das wichtigste Beweisstück verloren, Beweisvereitelung nennen das die Gerichte.

Dazu würde sich TE schadensersatzpflichtig machen.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Ist dem wirklich so wenn man es dem VK so schreiben würde:

Zugleich sollten Sie Kosten für die versicherte Rücksendung Ihrer Falschlieferung aufkommen, da ich ansonsten stillschweigend und ohne ihren Widerspruch davon ausgehen kann das die Falschlieferung fachgerecht zu entsorgen ist.

Ich glaube zumindest damit sollte man auf der sicheren Seite sein, oder?

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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich glaube zumindest damit sollte man auf der sicheren Seite sein, oder? <hr size=1 noshade>



Nein, ganz und gar nicht.

Wenn TE sein Recht erstreiten muss, Ersatzlieferung, Rücktritt, Schadensersatz ist er zur Rückgewähr des NB verpflichtet.

Ganz abgesehen von der Beweisnot in die er sich selbst bringt, kann er seiner Pflicht aus § 346 I BGB nicht mehr nachkommen. Dann gilt Absatz 2:

Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.


Bei einer "Entsorgung" bestehen darüber hinaus Schadensersatzansprüche nach §§ 346 IV, 280 BGB .

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-- Editiert flawless am 19.06.2012 12:05

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo, jetzt möchte der Verkäufer gerne meine Kontodaten um "das Problem zu klären"
Da ich aber zum einen nicht an einer Rückabwicklung sondern an dem beschriebenen/fotografierten Gerät interessiert bin und zum anderen ich den Fall bereits über Ebay eskaliert habe, stellen sich neue Fragen.

Muss ich einer Rückabwicklung zustimmen, wenn das beschreibene/fotografierte Gerät so nicht existent ist?
Denn die Beschreibung passt in der Tat weder zu dem geliefertem noch zu dem fotografiertem Gerät.
Es muss sich bei dem fotografierten Gerät um ein Dell einer neueren Generation als dem beschriebenen handeln.

Was muss der VK im Zweifel liefern, das beschriebene 5100 oder das fotografierte der neueren Generation?

Da der Fall über Ebay eskaliert ist und ich über Ebay.com eingeloggt war, kann es sein das Ebay die kompletten Kosten (Porto + Auktionspreis) erstattet auch wenn nicht via Paypal bezahlt wurde. Was habe ich dann mit dem Gerät zu tun? Muss ich es zu Ebay schicken (Kosten) und besteht dann noch Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs.1 , 3 , 281 Abs.1 Satz 1, Abs.2 BGB gegenüber dem Verkäufer?

Grüße
Scurgo

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo, Ebay hat mitgeteilt, das da es durch Überweisung gezahlt wurde kein Käuferschutz besteht und ich Zivil und/oder Strafrechtlich vorgehen möge.

Der Verkäufer möchte nur Rückabwickeln und nicht in Ersatzleistung treten, wie gehe ich jetzt vor?
Anzeige bei der Polizei?
Wenn ja, dann gegen den Verkäufer und den Versender oder nur gegen den Verkäufer?

Denn kurioser Weise, ist der Verkäufer aus Berlin, das Gerät wurde aber aus Köln von einer anderen Person versendet.

Mit Bitte un Hilfe,
Scurgo

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mausino1
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 50x hilfreich)

Das ist doch egal wo Sie sich einloggen, ob ebay.com oder ebay.de, wenn Sie nicht über paypal bezahlt haben oder neue ebay Kaufabwicklung gibt es keinen Käuferschutz.

Das ist Zivilrecht, ich würde mir das nicht antun, einfach rückabwickeln und jut ist.
Sonst kommen Sie um RA kaum rum.
Der Verkäufer ist in der Pflicht zu liefern was angeboten wurde, soweit in Theorie, praktisch müsste man Ersatzkauf oder Schadensersatz geltend machen. Ist der Verkäufer verharzt, hat man ein Problem.
Ich würde das Geld nehmen, Ego runterfahren und mir Zeit und Stress ersparen.
Bei einen 100 Euro Gerät lohnt kein Aufand.

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-- Editiert mausino1 am 28.06.2012 16:32

-- Editiert mausino1 am 28.06.2012 16:39

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Mahlzeit,

quote:
Ist der Verkäufer verharzt, hat man ein Problem.


Darum würde ich mich auch erst um die strafrechtliche Seite kümmern, denn nur mit Rechtschutz OHNE Selbstbeteiligung macht es Zivilrechtlich erstmal Sinn.

Alleine schon die Vorladung zu einer polizeilichen Anhörung bewirkt oft schon Wunder.



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"Gruss Fulgora
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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mausino1
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 50x hilfreich)

Was für eine polizeiliche Anhörung wenn es Zivilrecht ist?
Überhaupt, das ist ein Uraltgerät, der Aufwand lohnt überhaupt nicht.
Man müsste erstmal ermitteln was hier für ein Schaden vorliegt usw.
Da landet man bei 80 Euro oder was. Zumal der VK ja Rückabwicklung angeboten hatte.

Ich würde auch auf mein Recht bestehen, klar ist das eine Übervorteilung des Käufers oder auch bereits betrügerisch.
Aber Budenzauber wegen 100 Euro veranstalten?
Lohnt einfach nicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Mahlzeit


quote:
Was für eine polizeiliche Anhörung wenn es Zivilrecht ist?

die Frage hast du dir schon selbst beantwortet.

quote:
Ich würde auch auf mein Recht bestehen, klar ist das eine Übervorteilung des Käufers oder auch bereits betrügerisch.


Also das abgebildete Gerät ist eines der neueren Generation, das neuwertig leicht das dreifache von dem beschriebenen Gerät Wert ist.


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"Gruss Fulgora
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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo, genau das vermute ich nämlich, das der Verkäufer mir absichtlich diese Müllmöhre geschickt hat, die weder was mit dem Foto noch mit der Beschreibung zu tun hat, weil ihm der Preis nicht hoch genug war.

Aber gegen wen erstelle ich denn dann nun Strafanzeige? Gegen den Verkäufer oder gegen den Versender? Und muß ich das Gerät mit zur Polizei nehmen oder reichen die Fotos?



Mit Bitte um Hilfe,
Scurgo

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Was wird denn eigentlich von der Polizei erwartet?



Was du machen kannst um zu deinem Recht zukommen, wurde ja bereits mitgeteilt.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo, also ich denke das bevor ich einen Anwalt einschalte der Druck einer Anzeige eventuell schon bewirkt, das fotografierte Gerät zu bekommen.

Es sein denn er besitzt ein solches Gerät gar nicht und hat auch ein Foto eingestellt an dem der keinerlei Rechte hatte, was dann ja ggf. auf Betrugsabsichten hinweißt.

Zumal ich ja extra gefragt hatte ob das Gerät was ich kaufe das fotografierte ist.

Scurgo

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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Guten Morgen,

Strafanzeige erstatten gegen den Verkäufer,
Gerät, alle zur Auktion gehörende Korrospondenz mit zur Polizei nehmen, auch die Bewertung des Verkäufers in dem das Gerät bereits schon mal "verkauft" wurde.

Auch wenn es keine 100 Euro sind, solche Leute haben es nicht anders verdient.

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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

quote:
also ich denke das bevor ich einen Anwalt einschalte der Druck einer Anzeige eventuell schon bewirkt, das fotografierte Gerät zu bekommen.

Das wäre eine Möglichkeit.
Nur sollte man nicht zu viel davon erwarten.
Erfahrungsgemäß dauert es jedoch einige Zeit bis die Anzeige bearbeitet wird und dann auch dem Angezeigten mitgeteilt wird.
Man sollte 2-12 Wochen rechnen.
Und die etwas besser informierten Täter sind ganz entspannt, da ihnen die häufige Einstellung der Verfahren ist.





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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo.
Kleines Update:

Anzeige erstattet am 02.07
Heute kam bereits die erste Nachricht der Polizei, das der Verkäufer unter der bei Ebay hinterlegten Adresse nicht mehr wohnhaft ist, daher wurde die Anzeige automatisch auf den Versender des Paketes ausgeweitet.

Der Polizist meinte das bereits die falsche falsche Adressangabe als betrügerische Absicht gewertet werden könne, da der Verkäufer da schon seit einem halben Jahr nicht mehr wohnhaft ist.
Ist das richtig?

Heute kam dann auch das Einschreiben zurück mit dem Vermerk Empfänger unbekannt verzogen.

Ich melde mich wenn es was Neus gibt,
Scurgo

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1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Der Polizist meinte das bereits die falsche falsche Adressangabe als betrügerische Absicht gewertet werden könne, da der Verkäufer da schon seit einem halben Jahr nicht mehr wohnhaft ist.
Ist das richtig?
Da hat man sich wohl bewusst im Konjunktiv geäußert. Klar ist das möglich, wahrscheinlich aber eher nicht.
Was meinst du, wieviele Ebayer veraltete Adressen im System hinterlegt haben, Betrüger sind das aber noch lange nicht.
Und wenn jemand durch Adressverschleierung betrügen will, dann bräuchte er überhaupt nicht zu liefern; das passt nicht zu deinem Fall.
Dazu kommt, dass er - bzw. sein Kumpel in Köln - offenbar mit Absender verschickt hat, auch das widerspricht einer Betrugsabsicht durch die falsche Adresse.

MfG Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo,
der Polizist der das aufgenommen hat meinte jeder der Punkte, also falsches Foto, falsche Adresse , falsche Zustandsangabe etc. könne bereits als Betrugsabsicht ausgelegt werden. Erschwerend kam hinzu das explizit wegen des Fotos gefragt wurde.

Er sagte auch das viele gar nicht erst Anzeige erstatten würden, weil man oft genug liest und hört das es eh nichts bringen würde. Aber selbst Anzeigen bei "Kleinbeträgen" müssen verfolgt werden.

Vor allem ist es so nun wesentlich an die wirkliche Adresse zu kommen.

Scurgo

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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Scurgo,

quote:
der Polizist der das aufgenommen hat meinte jeder der Punkte, also falsches Foto, falsche Adresse , falsche Zustandsangabe etc. könne bereits als Betrugsabsicht ausgelegt werden. Erschwerend kam hinzu das explizit wegen des Fotos gefragt wurde.
Ja, sicher, aber wieder das Wörtchen "könne".
Wenn nun der Verkäufer glaubhaft macht, dass er nur aus versehen das falsche Gerät eingepackt hat (oder noch besser: sein Kumpel in Köln einfach zu blöd war), dann hat sich der Betrug schon erledigt; es bleibt die zivilrechtliche Seite.

Natürlich kann es anders sein, etwa:
- es ist nicht die erste derartige Anzeige
- er hat das richtige Gerät schon vorher weiterverkauft

quote:
Er sagte auch das viele gar nicht erst Anzeige erstatten würden, weil man oft genug liest und hört das es eh nichts bringen würde.
Es bringt dir eigentlich auch nicht viel.

MfG Stefan

PS: Ich will dir nichts ausreden (ist ja eh schon zu spät), sondern nur darauf hinweisen, dass es nicht so einfach ist. Betrug begeht man nicht mal eben so aus versehen, sondern bewusst und vorsätzlich; und das muss auch bewiesen werden.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Moin

@reckoner

So wie ich das bis jetzt gelesen habe wurden ja Fragen zum Gerät gestellt, wenn der VK dann so dreist ist und ein anderes Gerät als das fotografierte versendet.
Später auf Nachfrage noch der Meinung ist was der K denn wolle, schliesslich wäre das Gerät ja als defekt bezeichnet worden, dann ist das definitiv Vorsatz.

Einzig der Umstand das der VK Wandlung angeboten hat könnte für Ihn sprechen.
Gegen ihn spricht allerding das er anscheinend viele defekte Gegenstände verkauft hat.

Anzeige erstatten kann in jedem Fall von Vorteil sein und sei es nur dem Anwalt später (kostenpflichtige) Arbeit zu ersparen. Denn selbstvertändlich bestehen ja weiterhin die Risiken das der VK straf und/oder zivilrechtlich nicht verurteilt wird. Dann hat man ohne RSV zusätzliche Kosten am Hals.

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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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